LG Hannover, 92 T 117/17 vom 20.10.2017:
Der Beschluss des AG XX wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das AG X hat bei seiner erneuten Entscheidung den Erlass des PfÜB nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass eine privilegierte Pfändung bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 850 d ZPO nicht aus einem Vollstreckungsbescheid erfolgen könne.
Damit für mich: Thema beendet, VB reicht aus!