Privilegierte Pfändung (§ 850d ZPO) bei Vollstreckungsbescheiden

  • LG Hannover, 92 T 117/17 vom 20.10.2017:

    Der Beschluss des AG XX wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Das AG X hat bei seiner erneuten Entscheidung den Erlass des PfÜB nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass eine privilegierte Pfändung bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 850 d ZPO nicht aus einem Vollstreckungsbescheid erfolgen könne.


    Damit für mich: Thema beendet, VB reicht aus!

  • Ich hab jetzt hier den Knaller auf dem Schreibtisch.

    Einen Vollstreckungsbescheid für ein Jobcenter die übergegangene Ansprüche nach §33 SGBII vollstrecken.

    Leider hat der Gesetzgeber allerdings nur das UVG geändert, sodass für das Jobcenter weiterhin die Privilegierung ausgeschlossen ist, da insoweit weiter auf die geltende Rechtsprechung verwiesen werden muss.

    Das Jobcenter wird sich freuen...:nzfass:

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • LG Hannover, 92 T 117/17 vom 20.10.2017:

    Der Beschluss des AG XX wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Das AG X hat bei seiner erneuten Entscheidung den Erlass des PfÜB nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass eine privilegierte Pfändung bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 850 d ZPO nicht aus einem Vollstreckungsbescheid erfolgen könne.


    Damit für mich: Thema beendet, VB reicht aus!

    Der BGH hat das aktuell aber nun wieder anders gesehen:

    [QUOTE]Der Senat hat nach derEntscheidung des Beschwerdegerichtes und nach der Einlegung der
    Rechtsbeschwerde durch denGläubiger entschieden, dass der Gläubiger für den Nachweis der
    Vollstreckungsprivilegierungeines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO einen
    Titel vorlegen muss, aus demsich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der
    Vollstreckung einUnterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde
    liegt. Durch die Vorlage einesVollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger
    nicht geführt werden, da dierechtliche Einordnung des Anspruchs allein auf einseitigen,
    vor der Titulierung nichtüberprüften Angaben des Gläubigers beruht (BGH, Beschluss vom 6.
    April 2016 - VII ZB 67/13, NJW2016, 1663 Rn. 12-16).
    [/QUOTE] BGH vom 11.10.2017 – VII ZB 42/15

  • Leider ist dieses BGH Urteil zur Änderung meiner Verwendung des VB als Titel aufgrund der Entscheidung meines LG nicht verwertbar.

    Denn zwar ist die BGH Entscheidung neu, sie betrifft aber eine alte Entscheidung, die zu dem Zeitpunkt auch so richtig war. Denn zur Zeit der Entscheidung über die Pfändung (2015) gab es § 7 UVG noch gar nicht, es ist ein Altfall.

    Es ist also nichts aktuelles, dort wird richtigerweise § 7 UVG nicht einmal erwähnt.

    Der BGH hat es also nicht aktuell anders gesehen sondern lediglich ein 2015 erfolgtes Verfahren und die Entscheidung des Gerichts im Jahr 2015 nach den damals geltendem Recht als richtig bestätigt.

    Daher Aussage für jetzige Verfahren und den Umgang mit den VB: NULL.


  • Die Entscheidungen sind allerdings zu alten Rechtslage ergangen. Gerade bei letzterem war die angegriffene LG-Entscheidung bereits von 2015.

    Für aktuelle Fälle würde der BGH wohl nicht genauso entscheiden.

  • Hallo,
    ich hänge mich jetzt hier mal dran, weil ich auch den gleichen Fall habe, wie von Intrepid oben geschildert. Der Landkreis beantragt eine Pfändung nach § 850d ZPO auf Grund eines Vollstreckungsbescheids und übergegangener Ansprüche nach § 33 SGB II. Es wird in "analoger Anwendung Bezug auf § 7 V UVG genommen". Wer hatte das auch schon mal? Ich teile die Rechtsauffassung des Landkreises nicht und würde eher zurückweisen, allerdings hat meine derzeit abwesende Kollegin bereits wegen einem anderen Punkt moniert. Mit § 33 SBG II hat sie wohl kein Problem.
    Gefunden habe ich in den Kommentierungen dazu leider nichts. :(
    Kann mir jemand weiterhelfen? Gibt es evtl. Entscheidungen dazu?

    Vielen Dank!

  • M.E. ist für eine analoge Anwendung kein Raum, da es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke handelt.

    Dem Gl. steht die Möglichkeit frei, durch gerichtliche Feststellung nachzuweisen, dass der Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zugrunde liegt.

    Dass man die Erleichterung im UVG normiert hat und im SGB davon Abstand genommen hat/ es vergessen hat, rechtfertigt eine analoge Anwendung nicht.

    Eine komplette Zurückweisung dürfte nicht möglich sein, da zumindest im Rahmen von § 850c ZPO die Voraussetzungen der ZV vorliegen dürften.

  • Auch ich schließe mich an. Ich habe ebenfalls einen Antrag mit nach § 33 SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüchen. Eine planwidrige Regelungslücke vermag ich nicht zu erkennen, sodass eine analoge Anwendung des § 7 UVG für mich nicht in Betracht kommt. Das habe ich dem Jobcenter zunächst mitgeteilt und warte ab. Sollte es bis ins Rechtsmittelverfahren kommen, werde ich berichten, was das LG dazu sagt ;)

  • hier mehren sich die Anträge unter Verweis auf das UVG - hat jemand schon Rechtsprechung dazu?

    Aktuell weise ich bezüglich § 850 d ZPO zurück und erlasse nach § 850 c ZPO.

    Wie handhabt ihr das?

    Gerade den Aufsatz von M. Benner NZFam 2019, 845 gefunden.
    Mit Bewilligungsbescheid soll es möglich sein §§ 7 V, 9 II UVG.

    Herrschende Meinung?

  • hier mehren sich die Anträge unter Verweis auf das UVG - hat jemand schon Rechtsprechung dazu?

    Aktuell weise ich bezüglich § 850 d ZPO zurück und erlasse nach § 850 c ZPO.

    Wie handhabt ihr das?

    Gerade den Aufsatz von M. Benner NZFam 2019, 845 gefunden.
    Mit Bewilligungsbescheid soll es möglich sein §§ 7 V, 9 II UVG.

    Herrschende Meinung?


    Hm, der Aufsatz verweist ja weiter auf einen weiteren seiner Aufsätze:
    "Auf Unterhaltsforderungen, die nach § 33 I SGB II, § 94 I 1 SGB XII oder § 37 BAföG übergegangen sind, ist § 7 V UVG analog anwendbar.
    (NZFam 2019, 845, beck-online)" Die Fußnote hierzu verweist dann auf: "Benner ZfSH/SGB 2019, ZFSH Jahr 2019 Seite 253."

    Und die Zeitschrift hab ich hier nicht, und leider BECK auch nicht.

    Daher würde ich weiterhin bei der hier vertretenen, ablehnenden Auffassung bleiben.

    Zusatz: Als Quelle für meine Meinung könnte man das hier nehmen:
    "Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Vollstreckungsbescheid vor dem 01.07.2017 erstellt worden ist (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 14.02.2018 - 1 T 12/18 - NZFam 2018, 278). Sie betreffen jedoch allein Forderungen, die nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind. Bei einem anderweitigen Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen (z.B. gemäß § 33 SGB II, § 94 SGB XII oder § 37 BaföG) bleibt es nach wie vor dabei, dass Vollstreckungsbescheide für privilegierte Forderungspfändungen nach § 850d ZPO ungeeignet sind (vgl. Benner, NZFam 2018, 420).
    "(Götsche, jurisPR-FamR 22/2018 Anm. 5)

    Interessant ist aber, dass Benner seine Meinung anscheinend geändert hat ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Der § 7 V UVG hilft uns eine materiell-rechtliche Prüfung über. Das kann eigentlich nicht richtig sein, dass wir (und auch ein GV) im Rahmen der Vollstreckung zum "Tatrichter" werden.
    Ich weise den Antrag nach 850d trotzdem nicht zurück, da ich glaube, dass mein LG mir nicht zustimmen wird. Im Übrigen haben wir uns hier auf diese Handhabung verständigt, so dass das Gericht nach Außen hin, mit einer gleichen Rechtsansicht auftritt. Rechtsprechung kenne ich zu dem Thema keine weiter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Entschuldige, ich bin mir nicht ganz sicher ob ichs richtig verstanden hat.

    Wer tritt denn als Gläubiger mit Verweis auf §7 V UVG auf?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!