Privilegierte Pfändung (§ 850d ZPO) bei Vollstreckungsbescheiden

  • Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig vom 06.07.2015, 7 T 552/15 (zu finden bei juris). Das LG sagt, dass 850d mit Vollstreckungsbescheid für Forderungen nach 7 UVG geht. Der VB ist in diesem Fall auslegungsfähig. Da der Übergang der Unterhaltsansprüche per Gesetz erfolgt, können keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergang erfolgt ist. IM VB muss aber 7 UVG genannt sein.

    Es gibt aber auch den Beschluss des LG Leipzig vom 22.10.2015 -3 T 894/15- (Rpfleger 2016, 236 -237), der wiederum die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (7. Juni 2016 um 06:55) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig vom 06.07.2015, 7 T 552/15 (zu finden bei juris). Das LG sagt, dass 850d mit Vollstreckungsbescheid für Forderungen nach 7 UVG geht. Der VB ist in diesem Fall auslegungsfähig. Da der Übergang der Unterhaltsansprüche per Gesetz erfolgt, können keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergang erfolgt ist. IM VB muss aber 7 UVG genannt sein.

    Es gibt aber auch en Beschluss des LG Leipzig vom 22.10.2015 -3 T 894/15- (Rpfleger 2016, 236 -237), der wiederum die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.


    Das Thema ist nun wohl ohnehin "durch"; vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 67/13

  • Nachfolgende Änderung ist im Änderungsentwurf (BT Drucksache 18/11135) zu § 7 UVG vorgesehen --- siehe Anhänge


    Mit ist nicht klar, warum durch die beabsichtigte Änderung eine privilegierte Pfändung aus einem VB möglich werden sollte.

  • Nachfolgende Änderung ist im Änderungsentwurf (BT Drucksache 18/11135) zu § 7 UVG vorgesehen --- siehe Anhänge


    Mit ist nicht klar, warum durch die beabsichtigte Änderung eine privilegierte Pfändung aus einem VB möglich werden sollte.


    Mir auch nicht, zumal die Gesetzesbegründung nur von der "Vollstreckung in das Einkommen" spricht. Soll dies also für die Kontenpfändung nicht gelten? :gruebel:

    (Höchstwahrscheinlich denkt sich der Gesetzgeber, wir umgehen die o. g. BGH-Entscheidung einfach mal, indem die dort als fehlend bemängelte Prüfung des Anspruch bei einem VB jetzt im Nachhinein durch das Vollstreckungsgericht durchgeführt wird. :()

  • ... kann ich nicht, da aber in der Gesetzesbegründung steht:

    "Zu Buchstabe b

    Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendemVollstreckungsrecht beimRückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein

    auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht.

    Mit der Änderung wird dem Land imRahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der

    Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises

    in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes." Zitatende


    Also wurde dies genau dafür geschaffen: Um die privilegierte Forderung aus einem VB zu ermöglichen. Ich werde wohl daher beim Vorliegen von VB und Bescheid entsprechend die privilegierte Pfändung zulassen und dies ggf. ändern sobald ich Rechtsprechung habe. Kann ja aufgrund der Gesetzesbegründung schlecht das dort explizit aufgeführte BGH Urteil anführen. Ist zwar Mist, dass ich jetzt zur " Überprüfung der Angabe des Gläubigers" berufen bin- aber so soll es ja sein.

    Bin gespannt, ob es alle so handhaben und wann dazu Rechtsprechung kommt.

    Falls jemand dazu Urteile bekommt- bitte mitteilen.

  • "Zu Buchstabe b

    Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendemVollstreckungsrecht beimRückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein

    auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht.

    Mit der Änderung wird dem Land imRahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der

    Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises

    in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes." Zitatende

    Es kann auch so interpretiert werden, dass der Nachweis bei Beantragung des VB durch das zentrale Mahngericht zu prüfen ist und das Schreiben bereits dem Antrag auf Mahnbescheid beigefügt werden soll und ein dann erlassener VB mit dem Schreiben verbunden wird und Teil des VB ist. Sprich: Die Prüfung durch das den VB erstellende Gericht zu erfolgen hat.


    Ist hier mal jemand aus einem zentralen Mahngericht der sagen kann ob es dort bezüglich der Gesetzesänderung neue Richtlinien gibt?

  • hab mal den ersten abgelehnt, Rechtsmittel erhalten und warte aufs LG... Ich berichte dann.

    Hast du den Pfüb-Antrag komplett zurückgewiesen oder nur die Privilegierung?? :gruebel:

    Theoretisch könnte man ja einen Pfüb wegen gewöhnlichen Geldforderungen erlassen, wenn sonst alles passt...

    ODER!??!?!?!?!:confused:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • So habe ich das bisher auch immer gemacht.
    Nur die Privilegierung zurückgewiesen. Zur Sicherheit hab ich noch eine entsprechende erläuternde Anlage gebastelt, die das Problem erklärte.


    Worüber ich aber kochen könnte :mad: ist die Tatsache, dass selbst diese politisch gewollte und nicht wirklich aufwendige Gesetzesänderung komplett "inne Buxe" gegangen ist.

    Denn, ich zitiere Absatz V:
    "(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen."


    Wir streiten uns hier alle vorzüglich über die Pfändungsfreigrenze des §850d ZPO. Davon ist jedoch im UVG überhaupt nicht die Rede. Gemäß der Vorschrift ist einfach nur bei Vorliegen eines VB zusätzlich der Bescheid beizufügen. Dem Gesetzeswortlaut nach, um überhaupt erst die (einfache) Vollstreckung zu ermöglichen.

    Oder habe ich da ein Brett vor dem Kopf?!

    Die Notwendigkeit, diesen beizufügen um 850d zu genießen, steht -ausdrücklich- nicht im Gesetzestext. Denn hier geht es einzig und allein um den "Nachweis des nach I übergegangenen Unterhaltsanspruchs"

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • hab den komplette PfÜB zurückgewiesen. Denn ich hatte vorher auf die Problematik hingewiesen und gebeten einen Antrag für gewöhnliche Geldforderungen einzureichen. Dem wurde nicht nachgekommen sondern eingewandt, dass die privilegierte Vollstreckung durchzuführen sei.


    @ intrepid: Richtig, davon ist im UVG nicht die Rede, jedoch in der Gesetzesbegründung zum UVG- dort steht, dass genau dafür die Änderung geschaffen wird: Um die Entscheidung des BGH zu berücksichtigen und die privilegierte Vollstreckung zu ermöglichen. Leider führt diese Änderung des UVG nicht zum Ziel.


    Es sei denn mein LG sagt was anderes die Tage.

  • Intrepid

    Mit dem Gesetzeswortlaut hast du wohl Recht. Aber aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass wohl was anderes gemeint und gewollt ist. Dass der heutige Gesetzgeber wenig tolle Gesetze erlässt, darüber brauchen wir uns nicht streiten (siehe nur die neue Prüfungspflicht für die Notare). :daumenrun
    Ich hatte heute meinen ersten Fall dazu und habe erlassen mit Widerwillen, aber wenn es doch gewollt ist... Die Vorlage des Bescheides ist so albern, weil ich nur anhand des Aktenzeichens überhaupt einen Zusammenhang zum VB herstellen konnte. Das kann sicher nicht gewollt sein. Mal davon abgesehen, dass hier ein einzelner Gläubiger hofiert wird, der grundsätzlich sogar ein eigenes Verfahren (vereinfachte Unterhaltsfestsetzung) nutzen kann, die dem VB ja in nichts nachsteht, aber aus dem sich klipp und klar ergibt, dass es um UVG-Leistungen geht. Ich bin insofern etwas über den Insulaner froh und gespannt auf die Entscheidung, die er bekommt. Mit meinem Beschwerdegericht brauche ich so einen "Spaß" ohne andere Gerichtsentscheidungen (leider) nicht veranstalten. Egal, wie sehr ich da begründe.

  • hab den komplette PfÜB zurückgewiesen. Denn ich hatte vorher auf die Problematik hingewiesen und gebeten einen Antrag für gewöhnliche Geldforderungen einzureichen. Dem wurde nicht nachgekommen sondern eingewandt, dass die privilegierte Vollstreckung durchzuführen sei.


    @ intrepid: Richtig, davon ist im UVG nicht die Rede, jedoch in der Gesetzesbegründung zum UVG- dort steht, dass genau dafür die Änderung geschaffen wird: Um die Entscheidung des BGH zu berücksichtigen und die privilegierte Vollstreckung zu ermöglichen. Leider führt diese Änderung des UVG nicht zum Ziel.


    Es sei denn mein LG sagt was anderes die Tage.

    Ja genau ...
    Das ganze dürfte sowieso beim BGH landen, hoffentlich früher als später ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Leider wird das Thema hier vom User Insulaner ohne Not parallel auf zwei Threads ausgeweitet, so dass sich erstmal die Frage stellt, wo man nun antworten soll.

    Aussagen wie "Gesetzesänderung reicht nicht aus, um eine BGH-Entscheidung "auszuhebeln"" finde ich schon steil...

    Angesichts der Änderung des § 7 Abs. 5 UVG, "betreibt das Land die Zwangsvollstreckung", dürften die Dinge doch eigentlich klar sein und ist die bisherige BGH-Rechtsprechung für den UVG-Bereich obsolet. Was in der Begründung steht, aus der ich nicht das herauslese, was hier einige User darin zu finden meinen, ist unterm Strich auch egal, da maßgeblich immer noch der Gesetzestext ist.

    Außerdem setzt der Erlass eines Bescheides nach dem UVG denknotwendig voraus, dass ein Unterhaltsrückstand besteht.


  • ...
    Aussagen wie "Gesetzesänderung reicht nicht aus, um eine BGH-Entscheidung "auszuhebeln"" finde ich schon steil...

    Angesichts der Änderung des § 7 Abs. 5 UVG, "betreibt das Land die Zwangsvollstreckung", dürften die Dinge doch eigentlich klar sein und ist die bisherige BGH-Rechtsprechung für den UVG-Bereich obsolet. ...


    Ich sehe das ähnlich. Die Gesetzesänderung ist m. E. nicht toll (sie privilegiert einen einzelnen Gläubiger und verlangt vom VG eine Prüfung, die es sonst ja nie vornehmen darf, egal wie offensichtlich die Sache ist), aber die BGH-Entscheidung ist mit ihr wohl schon hinfällig. Denn genau deswegen wurde ja das Gesetz an der Stelle geändert. So wenig es gefällt, man wird die Pfübse bei Vorliegen der Voraussetzungen wohl erlassen (müssen).
    Gleichwohl bin ich auf Entscheidungen gespannt...

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