UB erforderlich?

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes kleine Problem.

    Auf welchen Zeitpunkt stellt die AV d. JM vom 17.05.2011 (3850 - I. 50) ab? Ich tendiere zu dem Zeitpunkt des Erwerbsgrundgeschäfts.

    Ich arbeite in NRW und nach der JM muss bei Erwerbsvorgängen unter Ehegatten keine UB vorgelegt werden.

    Es geht um eine unentgeltliche Übertragung eines 1/2-Anteils am Grundbesitz von A an B.
    A und B waren verheiratet. Die Ehe wurde durch Beschluss vom 21.12.2015 (RK auch 21.12.15) geschieden.
    Im Vergleich ebenfalls am 21.12.2015 wurde die unentgeltliche Überlassung nebst Auflassung erklärt.
    Eigentumsumschreibung wurde mit Schreiben vom 25.02.2016 beantragt.
    Nach Mitteilung der Antragstellerin hat der Vergleich direkt vor dem Scheidungsbeschluss stattgefunden.

    Kann ich auf die UB verzichten?

  • Ja.
    Gemäß § 3 Grunderwerbsteuergesetz und da unter Pkt. 5. steht, dass von der Besteuerung ausgenommen sind frühere Eheleute im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Ich gehe davon aus, dass die Übertragung in Deinem Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung diente.

  • Ja.
    Gemäß § 3 Grunderwerbsteuergesetz und da unter Pkt. 5. steht, dass von der Besteuerung ausgenommen sind frühere Eheleute im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Ich gehe davon aus, dass die Übertragung in Deinem Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung diente.


    Das mag zwar alles sein, befreit jedoch nach der einschlägigen AV des JM nicht von der Einreichung einer UB bei Rechtsgeschäften zwischen geschiedenen Ehegatten! Nach dieser kann das GBA auf die Vorlage der UB verzichten "für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten.... des Veräußerers (vgl. § 3 Nr. 4 GrEStG)". Die AV nennt eben gerade nicht § 3 Nr. 5 GrEStG als Ausnahme, sondern lediglich Nr. 4! Du kannst daher hier nicht auf die UB verzichten!

  • Die Ehe wurde durch Beschluss vom 21.12.2015 (RK auch 21.12.15) geschieden.
    Im Vergleich ebenfalls am 21.12.2015 wurde die unentgeltliche Überlassung nebst Auflassung erklärt.
    Nach Mitteilung der Antragstellerin hat der Vergleich direkt vor dem Scheidungsbeschluss stattgefunden.

    Wenn sich aus dem Vergleich ergibt, dass er "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" geschlossen wird, dann ist der Vergleich unter einer Bedingung geschlossen worden und die darin enthaltene Auflassung unwirksam.

  • Die Ehe wurde durch Beschluss vom 21.12.2015 (RK auch 21.12.15) geschieden.
    Im Vergleich ebenfalls am 21.12.2015 wurde die unentgeltliche Überlassung nebst Auflassung erklärt.
    Nach Mitteilung der Antragstellerin hat der Vergleich direkt vor dem Scheidungsbeschluss stattgefunden.

    Wenn sich aus dem Vergleich ergibt, dass er "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" geschlossen wird, dann ist der Vergleich unter einer Bedingung geschlossen worden und die darin enthaltene Auflassung unwirksam.

    Nein, keine bedingte Auflassung. War zumindest objektiv unabhängig voneinander ;)

  • ...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (22. März 2017 um 10:46) aus folgendem Grund: -gelöscht- Hab es selbst gefunden.

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