Beratungshilfe trotz laufendem einstweiligen Rechtsschutz in gleicher Sache

  • Hallo in die Runde,

    habe von einer RAin einen neuen Beratungshilfeantrag erhalten.

    Da mir der Name der zu beratenden Person gleich ins Auge sprang, habe ich unter unseren alten Antragsaufnahmen in der RAST nachgeschaut und auch prompt den Antrag gefunden.

    Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde auch stattgegeben. Für 6 Monate und auch mit Ordnungsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung...

    In diesem Zeitraum befinden wir uns.

    Nun geht die zu beratende Person innerhalb dieses halben Jahres zur Anwältin , weil der Antragsgegner sie wieder bedroht und beleidigt hat.

    Habe der Anwältin mitgeteilt, dass in diesem Fall bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und die Mandantin ggfs. bei Gericht ein Ordnungsgeld hätte beantragen können. Abschrift an Mandatin ging dieser
    direkt zu, da das halbe Jahr bald ablief bzw. inzwischen abgelaufen ist.

    Habe hier im Forum keinen adäquaten Fall gefunden.
    Finde das Rückschreiben der Anwältin auf meine Zwischenverfügung allerdings kurios: Sie geht zwar auf die einstweilige Verfügung ein, meint aber, indem sie den Antragsgegner auf die Einhaltung der einstweiligen Vfg. schriftlich hinweist, einen Erstattungsanspruch zu haben.

    Möchte jetzt einen Zurückweisungsbeschluss formulieren und suche nach Entscheidungen.

    Habt ihr welche?

    Gruß
    CAO

  • Hmm.

    Erstmal: Das gerichtliche Verfahren war mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung (vermute ich mal - klingt nach GewSchG) abgeschlossen.

    Allerdings ist es fraglich, ob dann überhaupt ein Rechtsproblem, zu dem eine Beratung erforderlich war, bestand. Schließlich lag der Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung vor, wonach der Antragsgegner sie (vermute ich) nicht bedrohen oder Kontakt aufnehmen darf.
    Damit ist das rechtliche Problem keins mehr: Jemand macht etwas, er darf das nicht.
    Die Folgen sind im gerichtlichen Beschluss ebenfalls aufgezeigt: Im Falle der Zuwiderhandlung kann Ordnungsgeld festgesetzt werden.

    Allerdings wissen wir nicht, was in der Zwischenzeit geschehen ist. Hier gab es schonmal einen Fall, in dem die Antragstellerin nach Erlass der einstweiligen den Antragsgegner wieder zu sich in die Wohnung geholt hat. Der 4 Monate später gestellte Ordnungsmittelantrag (nachdem es dann wieder losging) wurde von der Richterin zurückgewiesen, da die Antragstellerin deutlich machte, von der Anordnung keinen Gebrauch mehr machen zu wollen.

    So richtig eindeutig ist die Rechtslage also nicht zwingend, daher bitte ich um mehr Sachverhalt. Und bitte kein "Hilfe, ich finde keinen Grund zum Zurückweisen" ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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