Kosten bei Zurückweisung und Antragstellung nach § 15 GBO

  • In einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung wird die Eintragung der Eigentumsänderung vom Veräußerer bewilligt und vom Erwerber beantragt.

    Der Notar stellt "die in der Urkunde enthaltenen Anträge auch nach § 15 GBO."

    Der Antrag ist nach Ablauf der Frist aus einer Zwischenverfügung zurückzuweisen.

    Sind die Kosten hierfür dem Notar aufzuerlegen?

  • Mir wäre neu, dass § 15 II GBO dem Notar ein eigenes Antragsrecht gibt.

    "Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen."

    Maximal kann er also Rechnungsempfänger sein, aber nicht Kostenschuldner.

  • Mir wäre neu, dass § 15 II GBO dem Notar ein eigenes Antragsrecht gibt.

    "Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen."

    Maximal kann er also Rechnungsempfänger sein, aber nicht Kostenschuldner.

    :meinung:
    Du musst die Kosten dem wirklichen Schuldner also der Partei aufgeben. Der Notar haftet nur für eigene Anträge oder wenn die Kosten bei ihm als Schuldner angefordert werden sollen. Sonst nie.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zurückweisung und Kostenerhebung ist auch gerade mein Problem:

    Ich möchte einen Antrag auf Änderung der Teilungserklärung zurückweisen, betrifft 10 WEG-Blätter. Bei Vollzug hätte nach Nr. 14160 Pkt. 5 für jede WEG-Einheit 50 EUR erhoben, mithin 500 €. Wie gestaltet sich denn die Gebührenerhebung in diesem Fall?
    Entstehen nach Nr. 14400 KV Kosten in Höhe von 250,00 € (= 10 x 25 EUR)? :gruebel:

  • Ich hätte gesagt: 14400: 0,5 x 500,--€, was hier jetzt keinen Unterschied macht, aber eher der Rechenweg ist den der Wortlaut der KVNr. hergibt.

  • Und weiter geht's....

    Neben dem Antrag auf Änderung der TE (I), wonach u. a. Teilflächen aus der WEG-Anlage herausgelöst werden sollten, wurden zeitgleich weitere Anträge eingereicht (II, III, IV) auf Eintragung von Vormerkungen eben an diesen Teilflächen. Nun ist der Antrag auf Änderung der TE bereits mittels Zurückweisung erledigt worden. Da die weiteren Anträge - trotz Aufforderung - nicht zurückgenommen wurden, werde ich diese nunmehr auch zurückweisen müssen. Muss dies unter Aufgabe von Kosten erfolgen? Oder kann von der Kostenerhebung abgesehen werden, weil "der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht" (KV 14400)? Wann wird denn so eine "unverschuldete Unkenntnis" angenommen? In den Kommentierungen hab ich hierzu leider nichts gefunden. Dort wird immer nur dieser Satz - ohne Beispielsfälle - wiederholt. Würdet ihr in meinem Fall Kosten erheben??

  • Eine unverschuldete Unkenntnis liegt grdsl. immer vor, zumindest solange bis der Revisor die Rechnung in die Finger kriegt ;)

  • ....
    Da die weiteren Anträge - trotz Aufforderung - nicht zurückgenommen wurden, werde ich diese nunmehr auch zurückweisen müssen. Muss dies unter Aufgabe von Kosten erfolgen? Würdet ihr in meinem Fall Kosten erheben??


    Bei einer Zurücknahme hätte ich wohl von der Erhebung der Kosten abgesehen (auch weil der Notar kooperativ war und ich weniger Arbeit habe).

    Das ist aber immer Ermessenssache: Eigentlich muss der Notar genügend Rechtskenntnisse haben, also könnten nur unbekannte tatsächliche Verhältnisse zur Nichterhebung von Kosten führen.

    In deinem Fall würde ich an die Rücknahme erinnern und wenn nichts kommt kostenpflichtig zurückweisen.

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