Ausschließung von Erben nach 1965 BGB

  • Hallo,

    ich soll hier unbekannte Erben aufbieten und habe nur eine Frage:
    Nehme ich die gesuchten "namentlich" mit in das Aufgebot auf?

    Als Erben kommen hier Abkömmlinge vorverstorbener Verwandter in Betracht, Zur Erläuterung:
    A und B waren Tanten des Erblassers und sind vorverstorben.
    Das Erbrecht befindet sich in deren Ordnung. Sofern A und B jetzt lebende Abkömmlinge hätten, wären diese eben Erben.
    Es ist aber nicht bekannt, ob sie Abkömmlinge hatten. Dafür das Aufgebot.

    Schreibe ich jetzt in die Bekanntmachung einfach nur "die unbekannten Erben nach XY" sollen sich melden, oder aber "die unbekannten Erben, nämlich die unbekannten Abkömmlinge von A und B"?

  • Ich gehe davon aus, dass die Feststellung des Fiskuserbrechts in Frage steht (nur dann ist § 1965 BGB anwendbar).

    Die potentiellen Erben sind so exakt zu bezeichnen, dass sie auch eine Chance haben, sich zu melden.
    Also sind nicht nur der Erblasser, sondern auch sämtliche Personen anzugeben, die für die Gesuchten die Verwandtschaft zum Erblasser vermitteln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!