Abgabe der eV (für Erbschein) - Gegner geladen

  • Ich habe für meine Mandantin einen Erbschein beantragt, wobei ich einen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge stellen musste. Ich bat in dem Schreiben darum, meine Mandantin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Das Amtsgericht schickte auch eine Ladung. Als meine Mandantin aber dann beim Gericht saß, kam auch der andere Beteiligte samt Rechtsanwalt. Alle wurden in den Raum gebeten und meine Mandantin wurde sofort unter Beschuss genommen. Ich musste meiner Mandantin telefonisch raten, sich zu verabschieden und zu gehen.

    Ich habe sowas noch nicht erlebt. Ist das ein Ausreißer oder ist sowas bei manchen Gerichten gängige Praxis? Ich frage mich auch, was das soll. Damit schafft sich der Rechtspfleger emotionale Spannungen in seinem Raum, die er gar nicht beherrschen kann. Was mich besonders ärgert, ist, dass nicht absehbar war, dass die Gegenseite kommt. Daher war meine Mandantin ohne Anwalt dort.

    Ist der Rechtspfleger in Bayern für streitige Erbscheinsverfahren zuständig?

  • Und warum hast du deine Mandantin nicht einfach und wie es üblich gewesen wäre, zum Notar geschickt und deinen Entwurf dort beurkunden lassen? Dein Vorgehen halte ich nämlich für unüblich....dass das Gericht aber auch ggf. etwas sonderbar gehandelt hat, will ich nicht bestreiten - der SV ist aber auch zu dünn um mehr dazu sagen zu können.

    Nur: Ein ESA mit zwei Hilfsanträgen? Das ist schon für sich ein "Sonderfall", oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • streitige Erbscheinsverfahren


    Im Erbscheinsverfahren gibt es nur "Beteiligte", keine "Gegner". Ein "streitiges" und ein "unstreitiges" Verfahren werden nach den gleichen Regeln durchgeführt.

    Ansonsten wie TL:

    1. Wenn man in Frieden seine EV abgeben will, geht man zum Notar und nimmt die MwSt in Kauf, das ist nämlich kostenmäßig der einzige Unterschied zum Gericht. Oder man beauftragt gleich den Notar, den Antrag muß der nämlich kostenfrei mitentwerfen und beurkunden, wenn er die eV beurkundet.
    2. Zwei (2) Hilfsanträge? Ernsthaft?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich könnte mir vorstellen, dass der Kollege/die Kollegin die anderen Beteiligten (nicht Gegner) dazu geladen hat, um einen vernünftigen Antrag aufs Papier zu bekommen.
    Antrag und zwei Hilfsanträge sprechen nicht gerade für eine Eindeutigkeit.
    Das finde ich nicht als "Ausreißer". Es ist immer gut, die Leute an einen Tisch zu bekommen und solche Dinge sachlich zu regeln. Und im (Nachlass-) Gericht würde ich für Sachlichkeit sorgen!
    Alles andere sollen sie woanders austragen. (Im Boxring von mir aus. Soll gut tun.)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    2 Mal editiert, zuletzt von PuCo (8. April 2016 um 09:55) aus folgendem Grund: War ein Wort zuviel.

  • Mir kommt die Ladung des anderen Beteiligten bekannt vor aus Inventarisierungsverfahren. Dort ist sie gem. §§ 2006 BGB, 361 S. 2 FamFG vorgeschrieben. Im Erbscheinsverfahren ist sie natürlich nicht vorgeschrieben und auch nicht angebracht. Das Verhalten des Kollegen beim Nachlassgericht kann ich mir nur dadurch erklären, dass er durch die Ungewöhnlichkeit der Vorgehensweise des Antragsteller-Vertreters geistig auf eine falsche Fährte geraten ist, vielleicht hatte er kurz vorher auch ein Inventarisierungsverfahren.

  • Oder er hat den Miterben den Antrag des Themenstarters z.K. gegeben, der Miterbe hat Akteneinsicht genommen oder Rücksprache mit dem NLG und so Kenntnis vom Termin.
    Nicht ungewöhnlich, bei strittigen Familienverhältnissen und unklaren Anträgen.

  • Hilfsanträge sind immer das Mittel der Wahl bei unklaren Sachlagen (hier: Frage, ob eine Ersatzerbfolge eingetreten ist, wenn der vorher berufene Abkömmling die Erbschaft ausgeschlagen hat und seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, und weitere Frage, ob eine bedingte Vor- und Nacherbfolge besteht.) Ich möchte ja nicht, dass der Antragsteller nach einer Zurückweisung des Hauptantrags ganz ohne Erbschein dasteht.

    Die Mehrwertsteuer beim Notar ist natürlich ein Argument, zum Nachlassgericht zu gehen. Selbe Leistung zum geringeren Preis UND es gibt in der Regel weniger Beanstandungen, weil das Gericht gleich alle Angaben abfragt, die es für wichtig hält.

    Der Antrag war hier schon gestellt. Es ging nur um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine Veränderung der Anträge kann daher kaum als Rechtfertigung für den Rechtspfleger dienen. Dann hätte er schon etwas schreiben müssen. Er kann doch nicht dem unvorbereiteten Mandanten andere Anträge aufdrücken.

  • Hilfsanträge sind immer das Mittel der Wahl bei unklaren Sachlagen (hier: Frage, ob eine Ersatzerbfolge eingetreten ist, wenn der vorher berufene Abkömmling die Erbschaft ausgeschlagen hat und seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, und weitere Frage, ob eine bedingte Vor- und Nacherbfolge besteht.) Ich möchte ja nicht, dass der Antragsteller nach einer Zurückweisung des Hauptantrags ganz ohne Erbschein dasteht.

    Die Mehrwertsteuer beim Notar ist natürlich ein Argument, zum Nachlassgericht zu gehen. Selbe Leistung zum geringeren Preis UND es gibt in der Regel weniger Beanstandungen, weil das Gericht gleich alle Angaben abfragt, die es für wichtig hält.

    Der Antrag war hier schon gestellt. Es ging nur um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine Veränderung der Anträge kann daher kaum als Rechtfertigung für den Rechtspfleger dienen. Dann hätte er schon etwas schreiben müssen. Er kann doch nicht dem unvorbereiteten Mandanten andere Anträge aufdrücken.


    Was jetzt? Wenn man das Gericht "die Angaben abfragen lässt, die es für wichtig hält", darf man sich nicht wundern, wenn der Rechtspfleger - der die Sachlage vielleicht dann gar nicht mehr für unklar hält - den Antrag sachgerecht formuliert. Und warum der Mandant nach umfangreicher anwaltlicher Beratung "unvorbereitet" ist, wenn man im gleichzeitig aufträgt, die Richtigkeit der dem Antrag zugrundeliegenden Umstände an Eides statt zu versichern, verstehe auch wer will.

    Das alles kann man beim Notar in Ruhe klären, bevor die Versicherung abgegeben wird, und garantiert ohne dass jemand anderes ohne Wissen des Beteiligten dazu kommt und rumschreit. Soviel zur "selben Leistung".

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  • Vielleicht wollte er auch mit allen Beteiligten einen einvernehmlichen Erbscheinsantrag zustande bringen.

    :daumenrau

    Was der Rechtspfleger gemacht hat, ist äußerst sinnvoll.

    Statt das Ergebnis der (ggf. mehreren) Termine zur Stellungnahme an die Beteiligten zigmal hin und her zu schicken - einmal alle an einen Tisch.

    Dann hat man entweder einen ES-Antrag den man bescheiden kann oder einen, der wegen Einwendungen an den Richter geht.

  • Vielleicht wollte er auch mit allen Beteiligten einen einvernehmlichen Erbscheinsantrag zustande bringen.

    :daumenrau

    Was der Rechtspfleger gemacht hat, ist äußerst sinnvoll.

    Statt das Ergebnis der (ggf. mehreren) Termine zur Stellungnahme an die Beteiligten zigmal hin und her zu schicken - einmal alle an einen Tisch.

    Dann hat man entweder einen ES-Antrag den man bescheiden kann oder einen, der wegen Einwendungen an den Richter geht.

    :daumenrau

    Und@ Papenmaier:
    Das NG ist Gericht, nicht Handlanger des anwaltlichen Vertreters eines Erben. Und es "lädt" alle Verfahrensbeteiligten. Schon mal was von fairem Verfahren gehört. Das NG verhandelt den Erbscheinsantrag. Es ist -anders als Rechtsanwälte- nicht nur einer Partei verpflichtet.

    Wenn du nicht willst, dass das NG verhandelt, dann hast du halt für deinen Mandanten einen Termin zur Aufnahme eines Erbscheinsantrags/eidesstattliche Versicherung zu vereinbaren und musst ggf. mitkommen und nicht das NG in anwaltlicher Manier mit Haupt- und Hilfsanträgen beschießen und dann noch die Ladung -und zwar nur deines- Mandanten beantragen und erwarten. Und wenn es nicht so läuft, ...

    So ein Schuss geht fast immer nach hinten los. Möge das NG einem deiner Anträge stattgeben und alle anderen Anträge für deinen Mandanten kostenpflichtig zurückweisen.

  • ...

    Das NG ... "lädt" alle Verfahrensbeteiligten. Schon mal was von fairem Verfahren gehört. ...

    Dem kann ich allerdings gar nicht zustimmen. Ich käme nicht auf die Idee, im Erbscheinsverfahren weitere Beteiligte zu laden, die nicht Antragsteller sind. Diese werden schriftlich angehört. Das ist fair genug.

    Allerdings sind bei uns Erbscheine nach gewillkürter Erbfolge nicht auf den Rpfl. übertragen.

  • Ob in diesem Fall ein Termin mit allen Beteiligten sinnvoll war, lässt sich ohne weitere informationen nicht beurteilen.

    Aber m.E. hätte die Antragstellerin auf jeden Fall vorher informiert werden müssen, dass auch der andere Beteiligte geladen wude und ein potentiell streitiger Termin bevorstand.

  • Wie muss man sich das vorstellen , wenn der Miterbe über einen Rechtsanwalt ( also nicht Notar ) einen Erbscheinsantrag stellt ?
    Gesetzt den weiteren Fall , dieser Antrag wäre inhaltlich bereits korrekt ( soll vorkommen ;) :(

    1.) Wird dann vom Gericht tatsächlich nur Termin zur Abgabe einer eV des Mandanten zum Inhalt des vorl. Antrags bestimmt ?

    2.) Würde ggf. das Nachlassgericht für diesen Termin der eV ein anderes Gericht im Wege der Rechtshilfe bei auswärtigem Erben ersuchen ?

    Sorry für diese Fragen ; der eine oder andere hat vielleicht bereits mitbekommen , dass ich ab 02.01.2018 beim Nachlassgericht bin.
    Diese Fragen werden sicher auch nicht die letzten sein.

  • Klar, sie müssen ja was vorweisen für ihre "Spezialkanzleistundenhonorare". Da gibt's auch welche die stellen den Erbscheinsantrag (gerne auch falsch :cool:) und schicken die Mandanten dann für die EV zum Notar, weil das NLG zu weit weg ist...

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  • Wie muss man sich das vorstellen , wenn der Miterbe über einen Rechtsanwalt ( also nicht Notar ) einen Erbscheinsantrag stellt ?
    Gesetzt den weiteren Fall , dieser Antrag wäre inhaltlich bereits korrekt ( soll vorkommen ;) :(

    1.) Wird dann vom Gericht tatsächlich nur Termin zur Abgabe einer eV des Mandanten zum Inhalt des vorl. Antrags bestimmt ?

    2.) Würde ggf. das Nachlassgericht für diesen Termin der eV ein anderes Gericht im Wege der Rechtshilfe bei auswärtigem Erben ersuchen ?

    Sorry für diese Fragen ; der eine oder andere hat vielleicht bereits mitbekommen , dass ich ab 02.01.2018 beim Nachlassgericht bin.
    Diese Fragen werden sicher auch nicht die letzten sein.

    Ich beanstande gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten unter Fristsetzung und Zurückweisungsandrohung die fehlende eV und die sonstigen fehlenden Unterlagen. Ich käme nie darauf, die anwaltlich vertretenen Erben vorzuladen oder gar ein RHE zu starten. Ich halte es schon für vermessen, den Antrag ohne eV und sonstige Unterkagen vorzulegen. Das gilt auch für das anwaltliche Ansinnen, die eV zu erlassen. Ganz schlaue Anwälte legen eine anwaltlich entworfene eV vor.

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