Abgabe der eV (für Erbschein) - Gegner geladen

  • Bei "normalen" Nachlassverfahren einen Anwalt hinzuzuziehen, ist ohnehin hinausgeschmissenes Geld. Im Übrigen kann die nachlassgerichtliche Verfahrensweise in den genannten Fällen aufgrund des Grundsatzes der amtlichen Erbenermittlung in Bayern durchaus anders ausfallen als in anderen Bundesländern. BaWü hat diesbezüglich leider gemeint, sich an den diesbezüglich abgesenkten Standards orientieren zu müssen.

  • @Wombat #20: Wenn der Rechtsanwalt beantragt, dass das Nachlassgericht die e.V. abnimmt, kannst Du wohl kaum die fehlende eidesstattliche Versicherung beanstanden.

    Was Wombat schreibt, kommt auch bei mir häufig vor, nie wurde jedoch vom Anwalt beantragt, die eV durch das NG aufzunehmen.

  • @Wombat #20: Wenn der Rechtsanwalt beantragt, dass das Nachlassgericht die e.V. abnimmt, kannst Du wohl kaum die fehlende eidesstattliche Versicherung beanstanden.

    Was Wombat schreibt, kommt auch bei mir häufig vor, nie wurde jedoch vom Anwalt beantragt, die eV durch das NG aufzunehmen.

    Doch, das kenne ich (unter anderem) schon, dass anwaltliches Schreiben kam, meistens auch unter Ablieferung vom Testament, mit dem "Antrag" auf Eröffnung und Abnahme der e.V. Es muss ja nicht immer gleich der Anwalt nur wegen der Erbsache eingeschaltet worden sein, meist war das Testament von ihm entworfen und verwahrt worden oder so.

  • Doch, das kenne ich (unter anderem) schon, dass anwaltliches Schreiben kam, meistens auch unter Ablieferung vom Testament, mit dem "Antrag" auf Eröffnung und Abnahme der e.V. Es muss ja nicht immer gleich der Anwalt nur wegen der Erbsache eingeschaltet worden sein, meist war das Testament von ihm entworfen und verwahrt worden oder so.

    Dann stellt der Anwalt aber keinen Antrag auf Erbscheinserteilung (nebst Angabe aller über §§ 352 ff. FamFG geforderten Angaben -nur ohne eV oder mit anwaltlicher eV-). Er übergibt dann nur das Testament mit dem "Antrag" bzw. eigentlich Anregung auf Eröffnung und Hinweis, dass Erbschein erforderlich ist und deshalb zum Antrag/Abnahme der eV geladen werden soll.

    Bei uns stellen aber die Anwälte in der Regel die Anträge -können dann über das RVG auch den Antrag abrechnen-, was aus Anwaltssicht Sinn macht und m.E. auch nicht verwerflich ist. Anwälte bieten ihre Dienstleistung an. Und wenn die Erben das Angebot annehmen, ist das m.E. so in Ordnung.

  • Also wir nehmen praktisch einen kompletten Erbscheinsantrag auf, da meines Erachtens in der Eidesstattlichen Versicherung eine Bezugnahme auf einen vorliegenden Antrag nicht zulässig ist.
    :gruebel:

  • Und weshalb sollte das nicht zulässig sein?

    Der Erbscheinsantrag als solcher bedarf keiner Form, diese ist nur für die eV vorgeschrieben. Dass man in der eV den Inhalt des eigentlichen Erbscheinsantrags "nachbeten" muss, steht nirgends - und ist auch Unsinn.

  • Und weshalb sollte das nicht zulässig sein?

    Der Erbscheinsantrag als solcher bedarf keiner Form, diese ist nur für die eV vorgeschrieben. Dass man in der eV den Inhalt des eigentlichen Erbscheinsantrags "nachbeten" muss, steht nirgends - und ist auch Unsinn.

    :daumenrau, nur den Wortlaut des § 352 Absatz 1 bzw. Absatz 2 FamFG nachbeten, sofern nach § 352 Absatz 3 FamFG eine eV erforderlich ist oder -noch einfacher-: den schriftlichen Erbscheinsantrag unter Bezugnahme als Anlage zur eV nehmen (§ 9 BeurkG).

  • Plöt nur, wenn man von vornherein weiß, dass der Erbscheinsantrag unsinnig ist und trotzdem auf die Abgabe der eV bei besteht. Ansonsten waren diese sog. Anwaltserbscheinsanträge auch eine der schnellsten - wenn auch nicht die beliebtesten - Erledigungen.

  • In dem Zusammenhang mit der Abgabe einer eV folgender Fall :

    Der Rechtsanwalt eines Witwers erklärt Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten , weil die Eheschließung erst nach Erichtung eines notariellen einseitigen Testamentes der Erblasserin erfolgt ist.
    In dem ca. 10 Jahre vor der Eheschließung errichteten Testament wurde der einzige Sohn der Erblasserin als Alleinerbe bestimmt.
    Im selben ( ! ) Schriftsatz über die Anfechtung stellt der Rechtsanwalt einen Erbscheinsantrag für seinen Mandanten auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge.
    Außerdem bittet er , den Antragsteller zur Abgabe einer eV zu laden.

    Im Rahmen der nachlassgerichtlichen Entgegennahme der Anfechtung gem. § 2081 BGB wurde diese ( logischerweise zusammen mit dem Erbscheinsantrag ) auch dem Sohn schriftlich übermittelt.
    Ob das notwendig war , steht auf einem anderen Blatt......
    Dieser Sohn erhebt nun im Hinblick auf § 2079 S. 2 BGB bereits Einwendungen gegen den gleichzeitig gestellten Erbscheinsantrag.


    Frage zur Zuständigkeit :
    Ist das Verfahren bereits streitig , obwohl die eV von dem Antragsteller noch nicht abgenommen wurde ?
    Muss also bereits jetzt Vorlage an den Richter erfolgen oder erst nach erfolgter eV ?

    Nach meiner vorläufigen Meinung liegt ein vollständiger Erbscheinsantrag erst mit abgegebener eV vor.

  • Bei uns wird es so gehandhabt, dass die Vorlage bereits jetzt erfolgen würde, auch wenn noch keine e.V. vorliegt.
    Der Richter hätte ja theoretisch auch die Möglichkeit auf eine e.V. zu verzichten. Da ein Verzicht in seinem Ermessen liegt, würde ich gleich vorlegen.

  • Bei uns wird es so gehandhabt, dass die Vorlage bereits jetzt erfolgen würde, auch wenn noch keine e.V. vorliegt.
    Der Richter hätte ja theoretisch auch die Möglichkeit auf eine e.V. zu verzichten. Da ein Verzicht in seinem Ermessen liegt, würde ich gleich vorlegen.

    Ebenso.

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