Vergütungszeitraum?

  • Aus dem Bauch raus!
    Von Beginn der Betreuung bis zum Tod:
    Der Berufsbetreuer kann über den Zeitraum der einstweiligen hinaus abrechnen, da neuer Betreuer ein Ehrenamtler ist (§ 5 Abs. 5 VBVG). Tritt aber dann das Ende der Betreuung (durch Tod oder Aufhebung) ein, kann auch nur bis dahin abgerechnet werden, da der Ehrenamtler ja nicht mehr die Hilfe des Berufsbetreuer braucht, da ja auch das Amt des Ehrenamtler beendet ist.

  • Aus dem Bauch raus!
    Von Beginn der Betreuung bis zum Tod:
    Der Berufsbetreuer kann über den Zeitraum der einstweiligen hinaus abrechnen, da neuer Betreuer ein Ehrenamtler ist (§ 5 Abs. 5 VBVG). Tritt aber dann das Ende der Betreuung (durch Tod oder Aufhebung) ein, kann auch nur bis dahin abgerechnet werden, da der Ehrenamtler ja nicht mehr die Hilfe des Berufsbetreuer braucht, da ja auch das Amt des Ehrenamtler beendet ist.


    :daumenrau

  • Vorläufige Betreuung von 6 Monaten läuft aus. Es wird im Anschluss ein ehrenamtlicher Betrteuer bestellt. Der Betreute stirbt nach 11 Tagen. Frage: Vergütungszeitraum des vorl. Betreuers (Berufsbetreuer)?



    Was heißt 'im Anschluss'? Die vorläufige Betreuung hat mit Fristablauf geendet.
    Wann wurde der Ehrenamtler bestellt? Innerhalb der Monatsfrist nach der Beendigung durch Fristablauf? Oder erst später? Folgt der Ehrenamtler überhaupt dem vorläufigen Berufsbetreuer? Oder liegt eine neue Betreuerbestellung vor?

  • Berechtigte Frage! :daumenrau

    Wenn die Betreuung durch Fristablauf beendet war, erhält der Berufsbetreuer auch nur bis zu diesem Zeitpunkt seine Vergütung. Die spätere erneute Betreuungsanordnung und Bestellung eines Ehrenamtlers ändert daran nichts.

  • Vorläufige Betreuung von 6 Monaten läuft aus. Es wird im Anschluss ein ehrenamtlicher Betrteuer bestellt. Der Betreute stirbt nach 11 Tagen. Frage: Vergütungszeitraum des vorl. Betreuers (Berufsbetreuer)?



    Was heißt 'im Anschluss'? Die vorläufige Betreuung hat mit Fristablauf geendet.
    Wann wurde der Ehrenamtler bestellt? Innerhalb der Monatsfrist nach der Beendigung durch Fristablauf? Oder erst später? Folgt der Ehrenamtler überhaupt dem vorläufigen Berufsbetreuer? Oder liegt eine neue Betreuerbestellung vor?

    Die vorläufige Betreuung ist ausgelaufen. Direkt im Anschluss wurde eine ehrenamtliche Betreuung eingerichtet.

  • Am besten wäre, wenn Du den Sachverhalt mit Daten füllen würdest. Dann würden wir erkennen, was Du mit "direkt im Anschluss" meinst. Ich bin davon ausgegangen, dass keine Vakanz bei der Betreuung vorlag. Dies scheint aber evtl. anders zu sein.

  • Die vorläufige Betreuung endet mit Ablauf des 05.04.2016. Die ehrenamtliche Betreuung wurde mit sofortiger Wirkung am 08.04.2016 eingerichtet/ angeordnet. Betreuervakanz= 2 Tage.


    Damit gilt das von Stugi in Beitrag 9 Geschriebene.

    Es liegt eine neue Betreuung vor, so dass keine Abgabe an einen Ehrenamtler im Sinne des VBVG gegeben ist. Ergo endete dein Vergütungsanspruch mit dem 05.04.2016.

  • Die vorläufige Betreuung endet mit Ablauf des 05.04.2016. Die ehrenamtliche Betreuung wurde mit sofortiger Wirkung am 08.04.2016 eingerichtet/ angeordnet. Betreuervakanz= 2 Tage.


    Damit gilt das von Stugi in Beitrag 9 Geschriebene.

    Es liegt eine neue Betreuung vor, so dass keine Abgabe an einen Ehrenamtler im Sinne des VBVG gegeben ist. Ergo endete dein Vergütungsanspruch mit dem 05.04.2016.

    :zustimm:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das überzeugt mich auch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mich nicht unbedingt und weise auf die Rechtsprechung im Hinblick auf VBVG und Betreuungsvakanz hin. Da ist eine Neueinrichtung der Betreuung nach Fristablauf nicht unbedingt eine Neueinrichtung der Betreuung im Sinne des VBVG. Da könnte man auch auf die Idee kommen, dass in dem hier vorliegenden Fall ein Wechsel im Sinne des VBVG vorliegt, da die Vakanz äußerst kurz ist.

  • Zitat

    dass in dem hier vorliegenden Fall ein Wechsel im Sinne des VBVG vorliegt

    Richtig. Wenn zum Beispiel der Berufsbetreuer die Fortführung der Betreuung mit ehrenamtlichen Betreuer angeregt hatte oder dem zustimmte
    und nur die verzögerte Bearbeitung bei Gericht Ursache für die Lücke von wenigen Tagen war,
    darf die Vergütungsberechnung nicht zu Lasten des Berufsbetreuers gehen. Fundstellen zur Rechtsprechung habe ich leider nicht zur Hand.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!