Mich nicht unbedingt und weise auf die Rechtsprechung im Hinblick auf VBVG und Betreuungsvakanz hin. Da ist eine Neueinrichtung der Betreuung nach Fristablauf nicht unbedingt eine Neueinrichtung der Betreuung im Sinne des VBVG. Da könnte man auch auf die Idee kommen, dass in dem hier vorliegenden Fall ein Wechsel im Sinne des VBVG vorliegt, da die Vakanz äußerst kurz ist.
Ich habe mir die Rspr. angesehen. Sie ist sehr unterschiedlich und hängt vom Einzelfall ab. Allerdings bei so einer kurzen Betreuervakanz wird immer eine Fortführung und kein Neubeginn angenommen. Dies bezieht sich aber immer auf den Vergütungszeitraum des nachvollgegenden Betreuer.
Wie die Diskusion zeigt, scheint der Fall in der Praxis nicht all zu oft vorzukommen?