Verstoß gegen § 18 II GNotKG

  • Ich habe als zuständiges Nachlassgericht nach § 343 FamFG eine Ausschlagung von auswärts erhalten. Normalerweise steht immer ein Sätzchen dabei ,,Kosten wurden hier nicht erhoben".
    Jetzt wurden aber dort Kosten erhoben. Muss ich das andere NLG jetzt auffordern die Rechnung zu stornieren oder ist das unschädlich ?

  • Ich sehe das zwischenzeitlich ganz entspannt. Wenn die anderen nicht wissen, wie eine Sache zu behandeln ist: deren Sache.

    Ist vermerkt: "Kosten sind erhoben" verfüge ich "hier keine Kosten mehr zu erheben" und gut.

    Wenn Du das Wohnsitzgericht ärgern willst, setze halt die Kosten über § 18 Absatz 2 GNotKG an. Wenn sich der Kostenschuldner dann bei Dir beschwert kannst Du ihn über § 18 II GNotKG an das Wohnsitzgericht zwecks Stornierung der dortigen Kosten verweisen.

    Aber: ist vergebene Liebesmüh. Die am Wohnsitzgericht werden es -wenn sie es bis heute noch nicht gelernt haben- nie mehr lernen.

    Haken dran und weglegen.

  • Du musst nichts unternehmen, es ist unschädlich.

    Nein, Stugi, es ist nicht Unwissenheit, sondern die Sorge, dass der Landeshaushalt die 30 € nicht erhält. Wenn sie bei der Protokollaufnahme gleich abverlangst werden, hat man das Geld. Ob sich da jetzt die Einstellung ändert, wenn man keine Barkasse führen darf/soll? Warten wir ab.

    Keine Aufregung, ich verfahre vorschriftsgemäß:D

  • Wenn ich daran denke, was so manchmal los ist (viele Leute/Antragsteller oder Krankenvertretung, z. T. auch durch "abteilungsfremde" Geschäftsstellen)....

    Da kann es immer mal vorkommen, dass ein "Ausschlager" zur Kasse geschickt wird und er dort die 30,00 € einzahlt, auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist.

    Wie stand es in einem anderen Fred: So ein Popanz wegen 30,00 € ....

  • Du musst nichts unternehmen, es ist unschädlich.

    Nein, Stugi, es ist nicht Unwissenheit, sondern die Sorge, dass der Landeshaushalt die 30 € nicht erhält. Wenn sie bei der Protokollaufnahme gleich abverlangst werden, hat man das Geld. Ob sich da jetzt die Einstellung ändert, wenn man keine Barkasse führen darf/soll? Warten wir ab.

    Keine Aufregung, ich verfahre vorschriftsgemäß:D

    Ich habe noch nie eine Barkasse geführt. Probleme mit der Zahlungsmoral hatten wir so gut wie nie. Und € 30,00 gehen ggf. an die LOK.

  • Ich darf daran erinnern, dass es früher durchaus streitig war, ob das Wohnsitzgericht die Kosten nicht selbst zu erheben hat, weil es originär örtlich zuständig ist.


    Durch § 18 II GNotKG ist diese Frage in jedem Falle geklärt. Aus meiner Sicht ist die Regelung zwar schwachsinnig, weil die Barzahlung in der Gerichtskasse (des Wohnsitzgerichts) der unbaren Zahlungsweise immer vorzuziehen ist, aber was soll's.

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