Vollmacht zur Identitätserklärung

  • Reicht die Vollmacht des Notars zur Identitätserklärung ?

    Es wurde die Teilfläche eines Grundstücks bereits aufgelassen.
    Der Notar wurde bevollmächtigt die Parteien im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.
    Reicht diese Vollmacht zur Abgabe einer Identitätserklärung ?

  • Der BGH führt in Rz. 15 des Beschlusses vom 01.10.2015, V ZB 181/14 (= ZfIR 2016, 101 ff) aus:

    „Bei einem Teilflächenverkauf müssen die Parteien die zu verkaufende Grundstücksteilfläche nicht mit der für den späteren Vollzug nach § 28 GBO erforderlichen Bestimmtheit bezeichnen, die Teilfläche also nicht vorher vermessen lassen. Es genügt, wenn sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der verkauften Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen – nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung – und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, Urt. v. 19. 4. 2002 – V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338 = ZfIR 2002, 550, dazu EWiR 2002, 775 (Demharter) und v. 25. 1. 2008 – V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 = ZfIR 2008, 463 (m. Anm. Lüke/Scherz, S. 467) = ZIP 2008, 600 (m. Bespr. Schmidt-Ott, S. 1353) Rz. 25 und Beschl. v. 16. 2. 2012 – V ZB 204/11, Rz. 23). Sie können die endgültige Festlegung der verkauften Teilfläche einer Vertragspartei oder einem Dritten überlassen oder eine Vertragspartei oder einen Dritten ermächtigen, die vorläufig festgelegte Teilfläche nachträglich zu ändern.“

    Vorliegend ist die Auflassung bereits erklärt worden. Wenn dann dem Notar Vollmacht erteilt wurde, die Parteien im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, dann muss sich mE diese Vollmacht wegen der für den Vollzug nach § 28 GBO erforderlichen Bestimmtheit zwangsläufig auch auf die Abgabe der Identitätserklärung beziehen (s. dazu auch die Anmerkung von Grziwotz, ZfIR 2016, 103 ff)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei mir wurde beim Teilflächenverkauf noch keine Auflassung erklärt. Diese soll erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt werden. Die Teilfläche wurde in der Bewilligung über den beiliegenden Katasterauszug genau bezeichnet. Beantragt wurde erst einmal die Eintragung einer Vormerkung und einer Finanzierungsgrundschuld. Beigefügt wurde zu beiden Urkunden jeweils eine Eigenurkunde des Notars (Feststellung), in der er den endgültigen Vertrags- bzw. Belastungsgegenstand (der inzwischen vermessen wurde), feststellt. Dem Notar wurde Vollmacht erteilt, "alles zu tun, was zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist".

    Reicht hierfür seine Vollmacht auch aus?

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