Guten Morgen,
ich habe vorliegenden Fall:
BRD kauft Teilflächen von Flurstücken eines landwirtschaftlichen Anwesens.
Flächen sollen lastenfrei übernommen werden. Eigentümer stimmt Löschung aller Belastungen zu.
BRD übernimmt sämtliche Kosten, ausdrücklich auch die der Lastenfreistellung im KV.
AVs werden eingetragen. Kollegin nimmt Kostenbefreiung nach §2 Abs. 1 GNotKG an.
Jetzt kommt der Antrag auf Löschung einer Hypothek. Löschungsbewilligung des Gläubigers liegt vor. ET-Zustimmung laut Vorurkunde, auf die Bezug genommen wird.
Antrag ausdrücklich nur im Namen des Kostenschuldners laut Vorurkunde, also BRD.
Ich bin kürzlich über die Entscheidung des ThürOLG ( http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp ) gestolpert und überlege nun, ob §2 Abs. III bzw. V GNotKG nicht zu einem ähnlichen Ergebnis führen.
Aus der Kommentierung in Korinthenberg (etwas anderes habe ich an meinem TeleAP nicht) werde ich nicht schlau.
Kann hier jemand Licht in mein Dunkel bringen. Meine Kollegen haben sich damit noch nicht befasst und ich mach den Spaß noch nicht zu lange. Die Suchfunktion habe ich bemüht. Leider erfolglos.
Vielen Dank für eure Hilfe!