Benachrichtigung HS 7

  • Habe mal zwei Fragen zur Benachrichtigung (HS 7) nach § 11 der alten HinterlO i.v.m. § 374 II BGB.

    1.) Mir ist so, als hätte ich mal gelesen, dass bei einer Hinterlegung nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) eine Benachrichtigung (HS 7) zu unterbleiben hat, kann es aber nicht mehr finden. Weiß jemand von euch was davon?
    Falls ich mich irre, wie alt dürfte denn ein Recht sein, damit die Anzeige unterbleiben darf, da sie untunlich ist?

    2.) Bei einer Hinterlegung der Zwangsversteigerungsabteilung weil keine Einigung nach Teilungsversteigerung erfolgte, habe ich immer auf ein Nachweis der Benachrichtigung (HS 7) verzichtet, weil ja im Zwangsversteigerungsverfahren der Teilungsplan den Beteiligten zugestellt wird. Ist das richtig so?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Und noch eine Frage.
    Informiert ihr bei einer Hinterlegung nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) das Nachlassgericht?

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  • Ich kann nur zur Frage 2 antworten: Da es im Teilungsplan steht, dass hinterlegt wird, reicht mir das.

    Nimmst Du dann Kopien der Zustellungsurkunden zur Hinterlegungsakte?

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  • Und noch eine Frage.
    Informiert ihr bei einer Hinterlegung nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) das Nachlassgericht?

    Ja das mache ich. Manchmal ist es aber gemäß der Eintragung im GB nicht mal klar, an welches NL-Gericht die Mitteilung gehen sollte.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Erstmals Danke für die Antworten.


    Ich kann nur zur Frage 2 antworten: Da es im Teilungsplan steht, dass hinterlegt wird, reicht mir das.

    Habe erfahren, dass der Teilungsplan nicht zugestellt wird aber die Nachricht von der Hinterlegung. Unsere ZVG-Abt. reicht jetzt Kopien der ZU's zur HL-Akte. Die ZVG-Akte wird ja nach 5 Jahren vernichtet.

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  • Benachrichtigungen des Nachlassgerichts nehme ich nur vor, wenn ich sichere Anhaltspunkte habe, dass der Rechteinhaber verstorben ist und mir auch der letzte Wohnort bekannt ist. Ansonsten kann ich eine Übersendung ans zuständige Nachlassgericht nicht vornehmen. Auf Verdacht versende ich keine Mitteilungen. Dann mache ich meist 'nen Vermerk "Empfangsberechtigter verstorben, Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgerichts mangels Kenntnis des letztes Wohnsitzes nicht möglich".

  • zu 1.)
    Das Nachlassgericht benachrichtige ich nie. Die Gläubigerbenachrichtigung kann (bei bekanntem Gläubiger, streitig) vorgenommen werden. Habe ich gefunden in: Grundbuchordnung, Bauer/von Oefele, § 10 GBBerG, Rn. 10. Handhabe ich in den seltenen Fällen dann auch so.

    zu 2.) nein, mache ich nicht

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