Beiordnung PV - Verbindung von 11 Verfahren - Erstreckung

  • Verstehe ich nicht, wo liegt denn das Porblem.
    Schauen Sie bitte mal auf meiner HP bei den Veröffentlichungen. Da finden Sie drei Aufsätze von mir zur Erstreckung. Wenn Sie die gelesen haben und dann noch fragen sind, diskutieren wir weiter:)

  • Ja, also mein Antragsteller teilt einfach das Gegenteil mit, nachdem ich die Festsetzung für das verbundene Verfahren abgelehnt habe. Dann muss der Fehler woanders liegen...:gruebel:

    Wenn Du hier Hilfe zu einem bestimmten Fall suchst, musst Du mal die Eckdaten mitteilen. Was wurde wann wie verbunden, welche Gebühren sind beantragt, welche Tätigkeiten haben vor/nach Verbindung stattgefunden?

  • Also, es war so:

    Verfahren A: RA wird tätig und wird beigeordnet, danach geht die Anklageschrift ein
    Verfahren B: Anklageschrift geht ein, Rechtsanwalt wird danach tätig, keine Beiordnung

    Danach werden die Verfahren in einem einheitlichen Beschluss verbunden (es führt das Verfahren A) und eröffnet.

    Danach ergeht niemals wieder irgendein Beschluss zur Beiordnung oder zur Erstreckung. Dann kommen HVTs und ein Urteil.

    Ich habe die Gebühren für das Verfahren B abgesetzt, weil keine Beiordnung/Erstreckung für dieses Verfahren erfolgt ist und damit kein Anspruch gegen die Staatskasse gegeben ist. Ich hab mir die o.g. Kommentierung jetzt auch nochmal ganz genau angeschaut. Es steht doch so drin. Oder?

  • oder irgendwann später einen Erstreckungsantrag stellen müssen, geht auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren.


    Das ist mir neu. Gibt es dazu entsprechende Rechtsprechung?

    M. E. ist - wie bei der PKH - zumindest mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens das Bedürfnis bzw. die Möglichkeit für entsprechende nachträgliche "Reparaturen" weggefallen.

  • Wie wäre es mit:
    KG, StraFo 2012, 292 = RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = RVGprofessionell 2012, 6; OLG Düsseldorf, RVGreport 2008, 140= RVGprofessionell 2007, 175; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08; LG Braunschweig, StraFo 2015, 349 = RVGreport 2015, 374 = StRR 2015, 398 = RVGprofessionell 2016, 24; LG Cottbus, StRR 2013, 305 = RVGprofessionell 2013, 44; LG Dresden, RVGprofessionell 2008, 75 = RVGreport 2008, 140; LG Düsseldorf, StraFo 2012, 117; LG Freiburg, RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93

  • Wie wäre es mit:
    KG, StraFo 2012, 292 = RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = RVGprofessionell 2012, 6; OLG Düsseldorf, RVGreport 2008, 140= RVGprofessionell 2007, 175; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08; LG Braunschweig, StraFo 2015, 349 = RVGreport 2015, 374 = StRR 2015, 398 = RVGprofessionell 2016, 24; LG Cottbus, StRR 2013, 305 = RVGprofessionell 2013, 44; LG Dresden, RVGprofessionell 2008, 75 = RVGreport 2008, 140; LG Düsseldorf, StraFo 2012, 117; LG Freiburg, RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93


    Danke.

    Offenbar kennen manche Verteidiger diese Entscheidungen nicht. ;)

  • Guten Morgen, ich hätte auch eine kleine Frage zur Erstreckung. Ich habe hier 3 Verfahren. Verfahren A: Anklage am 08.01.2019; am 12.03.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beiordnung RA X. Vorher kein Tätigwerden ersichtlich aus der Akte. Verfahren B: Anklage am 12.04.2019; hier wurde diese Akte dem RA zur Einsichtnahme zugeschickt am 04.06.2019, Eine Beiordnung erfolgte nicht.Verfahren C: Anklage am 29.08.2018; am 18.12.2018 zurHauptverhandlung zugelassen; Am 26.03.2019 Verbindung Verfahren A und C, Cführt. Mit selben Beschluss wurde die Beiordnung aus Verfahren A auf VerfahrenC erstreckt. Vorher kein Tätigwerden des RA ersichtlich. Mit Beschluss vom21.05.2019 wurden Verfahren B und C verbunden. C führt weiterhin. DieBeiordnung wurde auf Verfahren B erstreckt.

    Nun möchte der RA für alle 3 Verfahren die Grundgebühr habenund nur einmalig eine Verfahrensgebühr. Kann er die Grundgebühr dreimalabrechnen? Danke :)

  • Mir ist ein bisschen schwindelig geworden beim Durchzählen, aber m.E. sind 2 GGen entstanden, und entsprechend auch 2 VGen.

    Im führenden Verfahren C mit der erstmaligen Befassung, wenn auch nach Verbindung.
    Im Verfahren A mit Beiordnung, vor der Hinzuverbindung zu C.

    Im Verfahren B ist die erste Tätigkeit erst die AE nach Verbindung, deshalb ist dort keine GG mehr angefallen. Bzw überhaupt keine gesonderten Gebühren.

  • M.E. ist fallen auch für das führende Verfahren keine gesonderten Gebühren an, da die 1.Tätigkeit erst nach Verbindung erfolgte. Mit Verbindung sind die Verfahren A und C zu einem Verfahren verschmolzen, egal welches führt.

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