Zustellung bei bekanntem Aufenthalt unter unzustellbarer Adresse

  • Hi zusammen,

    ich habe in einem Zwangsversteigerungsverfahren (für die Frage aber unerheblich) folgendes Problem:

    Mir ist der Aufenthalt des Schuldners bekannt, sprich er wohnt tatsächlich unter seiner Meldeadresse (EMA, Polizei und Nachbarn haben das bestätigt; formlose Post erhält er, da er darauf reagiert), aber es gibt keinen Briefkasten. Da es sich jedoch um ein Mehrfamilienhaus handelt, war die zunächst durch die Post durch Durchschieben unter der Haustür erfolgte Zustellung leider unzulässig und somit unwirksam (wenn hätte der Brief unter der Wohnungstür durchgeschoben werden müssen). :mad:

    Habe wirklich schon alles versucht (normale Zustellung durch Post, EMA, örtliche Ermittlungen durch Polizei, Zustellung durch Justizbediensteten zu unterschiedlichen Tageszeiten, aber der Schuldner öffnet auch nicht). Mein erster Gedanke war öffentliche Zustellung, aber laut § 185 ZPO ist oberste Voraussetzung ja der unbekannte Aufenthalt, nur den habe ich ja gerade nicht.

    Es kann aber doch nicht sein, dass ich mich durch "Einigeln" in meiner Wohnung jeglicher Zustellung (und somit auch Vollstreckung) entziehen kann. Ist § 185 ZPO hier nicht analog anwendbar, wenn also keine zustellungsfähige Adresse bekannt ist? :gruebel:

    Wäre für eure Hilfe echt dankbar!

  • A) Jederzeit möglich: Zustellung durch Niederlegung (ja, die gibt's noch, die Altvordersten können sich noch erinnern).

    B) Wieso schiebt der WM das nicht unter der Tür durch? Und wieso kann die Post formlos "zustellen", aber nicht förmlich?? Der "normale" Brief muss doch auch irgendwo hin.

    C) den Empfänger in einem formlosen Schreiben (die ja anzukommen scheinen) auf die Problematik und darauf hinweisen, dass es ihn ja interessieren dürfte, die Post zu erhalten und er dafür Sorge zu tragen hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wir haben mal in einem ähnlichen Fall der mehrfachen Zustellungsvereitelung das Schriftstück mit Paketklebeband von außen an die Wohnungstür geklebt (unten drunter war nicht möglich).

    Vor Gericht haben wir dann den Nachweis geführt, dass normale Post ihn erreicht hat, er aber jeden Zustellungsversuch per Zustellungsurkunde arglistig verhindert hat (kein Briefkasten, kein Klingelschild, Tür so prepariert, dass nichts durchgeschoben werden kann). Das hat das Gericht letztendlich gelten lassen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn es ein Mehrfamilienhaus ist, wieso gibt es dann keinen Briefkasten? Es ist doch Sache des Vermieters, dass zu jeder Wohnung ein Briefkasten gehört. Und bei Zerstörung oder Verlust des Briefkastens muss der Vermieter ihn ersetzen.

  • Genau: Niederlegen und anpinnen der Benachrichtigung an die Wohnungstür.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • ...das Schriftstück mit Paketklebeband von außen an die Wohnungstür geklebt
    ...

    Und welche Zustellungsform war das? In der ZPO sehe ich das zumindest nicht.

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  • Es gibt keinen Briefkasten. Das liegt daran, dass der Schuldner der Eigentümer ist und dort alleine mit seinem Bruder lebt. Laut Polizei sind die beiden Messies und "hausen" dort.

    Die "normale" formlose Post wird unter der Haustür durchgeschoben. Für eine förmliche Zustellung ist das aber nicht zulässig, da müsste es schon die Wohnungstür sein, da der Schuldner in einem Mehrfamilienhaus wohnt. Es wird aber auf Klingeln niemand reingelassen, sprich man kommt an die Wohnungstür nicht ran.

    Wäre die Niederlegung denn wirksam, wenn die Mitteilung unter der Haustür durchgeschoben oder an diese angeheftet wird? Muss ja eigentlich, weil wenn die in einen Briefkasten müsste, beißt sich ja die Katze in den Schwanz...aber wieso macht die Post das denn dann nicht? :gruebel:

    Ich hatte den Schuldner schon mal am Telefon. Er behauptet, er hätte einen Briefkasten. Durch den Wachtmeister und die Polizei weiß ich aber, dass es nicht so ist. Er hat also kein Interesse daran, die Sachen tatsächlich zu erhalten, weil er denkt, wenn ich nicht zustellen kann, kann ihm nichts passieren.

    Irgendwann hat er dann mal ein Postfach angegeben, aber die Zustellung dahin klappt auch nicht. Die Post hat das Postfach durchgestrichen und unter der Adresse wieder durch "Durchschieben unter der Haustür" zugestellt, was ja wiederum unzulässig ist :(

  • MFH klingt größer. Ich dachte an einen Hausmeister oder einen der vielen Nachbarn, die dann auf den Summer drücken....dann wohl nicht. Steht nicht irgendwo was von "in der für normale Briefe üblichen Art und Weise"?

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  • Ich nochmal sorry:

    Ich habe die ZU wie folgt zurückerhalten:

    - zu übergeben versucht
    - weil nicht möglich und auch Einlegung in Briefkasten nicht möglich niedergelegt
    - Mitteilung über Niederlegung unter der Tür durchgeschoben

    Da dachte ich, es wäre alles zulässig und wirksam.

    Später habe ich von der Post selbst folgendes Schreiben erhalten:

    "Die Zustellung durch Niederlegung war nicht korrekt, da ein Durchschieben der Benachrichtigungskarte unter der Haustür unzulässig ist."

    Daraus schließe ich, dass eine ZU durch Niederlegung hier nicht geht.

    Kann ich denn in diesem Fall nicht öffentlich zustellen?

  • Also in meinem Fall widerspricht sich die Post eigentlich selbst. Formlose Briefe werden wohl einfach unter der Haustür des MFH durchgeschoben. Davon gehe ich aus, da der Schuldner hierauf reagiert. Bei der Benachrichtigungskarte wird aber mitgeteilt, dass ebendiese Vorgehensweise unzulässig sei. Aber im § 181 ZPO steht ja drin, dass die Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben ist, sprich hier durch Durchschieben unter der Haustür. Dann ist meine ZU also entgegen der Mitteilung der Post wirksam, wenn man nach dem Gesetz geht...


    Ignorier ich das Schreiben der Post dann einfach oder wie?:gruebel:

  • ...
    Ich habe die ZU wie folgt zurückerhalten:

    - zu übergeben versucht
    - weil nicht möglich und auch Einlegung in Briefkasten nicht möglich niedergelegt
    - Mitteilung über Niederlegung unter der Tür durchgeschoben

    Da dachte ich, es wäre alles zulässig und wirksam.

    ...

    Das denke ich auch. § 181 ZPO sagt:

    Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften

    Für die Niederlegungsmitteilung gelten nicht die Maßstäbe, die für das zuzustellende Schriftstück selbst gelten. Damit ist die Zustellung wirksam erfolgt, egal was die Post nachträglich schreibt. Seit wann entscheidet überhaupt die Post über die Wirksamkeit von Zustellungen ?

  • ... wenn man nach dem Gesetz geht...


    ...

    Und dazu würde ich raten. Die ZPO ist dem Schreiben eines Postfilialleiters vorzuziehen.

    Ich würde einen kurzen Vermerk darüber machen, dass das Schreiben der Post unmaßgeblich ist, damit später beim Lesen der Akte keine Verwirrung entsteht.

  • Die Post aber mal darauf hinweisen, damit sie es zukünftig richtig machen können.

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  • Ich bekam vor einiger Zeit für einen Schuldner, der im Keller seiner nicht fertiggestellten Immobilie hauste, eine Zustellungsurkunde, in der die Zustellung durch die für den Schuldner übliche Art der Zustellung unter einem Stein vor dem Kellereingang bescheinigt wurde. Glück oder was auch immer: Die Wirksamkeit der Zustellung wurde nicht bezweifelt.


  • ...das Schriftstück mit Paketklebeband von außen an die Wohnungstür geklebt
    ...

    Und welche Zustellungsform war das? In der ZPO sehe ich das zumindest nicht.

    Das Finanzgericht ist damals über VwZG + § 179 ZPO gegangen, weil durch die offensichtliche Verbarrikadierung (und den entsprechenden Einlassungen des Steuerpflichtigen) klar war, dass das alles nur dem Zweck diente, Zustellungen an ihn zu verhindern.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • ...das Schriftstück mit Paketklebeband von außen an die Wohnungstür geklebt
    ...

    Und welche Zustellungsform war das? In der ZPO sehe ich das zumindest nicht.

    Das Finanzgericht ist damals über VwZG + § 179 ZPO gegangen, weil durch die offensichtliche Verbarrikadierung (und den entsprechenden Einlassungen des Steuerpflichtigen) klar war, dass das alles nur dem Zweck diente, Zustellungen an ihn zu verhindern.

    (Ganz dünnes Eis, mMn. Verweigerte Annahme bedeutet zuerst mal der Versuch, etwas jemandem übergeben zu wollen. Das setzt wiederum ein tatsächliches Gegenüber voraus, der dann auch die Annahme tatsächlich zu verweigern hat. Daran fehlt es hier wohl schon. Und ob "Ankleben" von "in der Wohnung zurücklassen" gedeckt ist...? Da wären ja viele Zustellungsprobleme mit Schuldnern ganz einfach gelöst. Hattet ihr wohl Glück. Oder seine Einlassungen waren SEHR eindeutig.) Zum TS leider etwas OT.

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  • ...das Schriftstück mit Paketklebeband von außen an die Wohnungstür geklebt
    ...

    Und welche Zustellungsform war das? In der ZPO sehe ich das zumindest nicht.

    Das Finanzgericht ist damals über VwZG + § 179 ZPO gegangen, weil durch die offensichtliche Verbarrikadierung (und den entsprechenden Einlassungen des Steuerpflichtigen) klar war, dass das alles nur dem Zweck diente, Zustellungen an ihn zu verhindern.

    (Ganz dünnes Eis, mMn. Verweigerte Annahme bedeutet zuerst mal der Versuch, etwas jemandem übergeben zu wollen. Das setzt wiederum ein tatsächliches Gegenüber voraus, der dann auch die Annahme tatsächlich zu verweigern hat. Daran fehlt es hier wohl schon. Und ob "Ankleben" von "in der Wohnung zurücklassen" gedeckt ist...? Da wären ja viele Zustellungsprobleme mit Schuldnern ganz einfach gelöst. Hattet ihr wohl Glück. Oder seine Einlassungen waren SEHR eindeutig.) Zum TS leider etwas OT.

    Geb ich zu. Plan B war, ihm beim Gerichtstermin den Verwaltungsakt in die Hand zu drücken.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • ...das Schriftstück mit Paketklebeband von außen an die Wohnungstür geklebt
    ...

    Und welche Zustellungsform war das? In der ZPO sehe ich das zumindest nicht.

    Das Finanzgericht ist damals über VwZG + § 179 ZPO gegangen, weil durch die offensichtliche Verbarrikadierung (und den entsprechenden Einlassungen des Steuerpflichtigen) klar war, dass das alles nur dem Zweck diente, Zustellungen an ihn zu verhindern.

    (Ganz dünnes Eis, mMn. Verweigerte Annahme bedeutet zuerst mal der Versuch, etwas jemandem übergeben zu wollen. Das setzt wiederum ein tatsächliches Gegenüber voraus, der dann auch die Annahme tatsächlich zu verweigern hat. Daran fehlt es hier wohl schon. Und ob "Ankleben" von "in der Wohnung zurücklassen" gedeckt ist...? Da wären ja viele Zustellungsprobleme mit Schuldnern ganz einfach gelöst. Hattet ihr wohl Glück. Oder seine Einlassungen waren SEHR eindeutig.) Zum TS leider etwas OT.

    Geb ich zu. Plan B war, ihm beim Gerichtstermin den Verwaltungsakt in die Hand zu drücken.

    Das wäre ja gedeckt, § 177. Und wenn er es da verweigert hätte, hättet ihr es ihm dann wohl an die Stirn getackert, oder??:D

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