Titelberichtigung

  • Guten Morgen Zusammen,

    ich habe beim MB-Antrag den Vor- und Nachnamen vertauscht. Der Titel lautet also statt auf "Heinz Schuster" auf "Schuster Heinz". Mir ist es gar nicht aufgefallen, sondern dem Rechtspfleger, der den Pfüb erlassen (w)sollte.

    Ich habe den Titel ans Mahngericht zur Berichtigung geschickt. Da ja offensichtlich ist, dass die Namen lediglich vertauscht wurden, verstehe ich nicht, weshalb der Schuldner gehört werden muss :gruebel:

    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Es ist also ein VB erlassen worden? Und du hast Probleme damit, dass dem Gegner rechtliches Gehör gewährt wird, wie es der Rechtsstaat vorsieht?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich bin soweit unten, dass ich tiefenentspannt bin ;) Ich wollte nur wissen, ob ich deine Frage richtig verstanden habe.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und die Antwort liegt immerhin in Patweazles Rückfrage: Rechtliches Gehör. Das dürfte schon veranlasst sein, wenn man bedenkt, dass ein nicht vollstreckungsfähiger Titel* jetzt in einen vollstreckungsfähigen verwandelt werden soll.

    *Man stelle sich kurz folgende Situation vor:
    Gerichtsvollzieher klingelt an der Tür mit dem Namensschild Heinz Schuster. Es öffnet Herr Schuster.
    Gerichtsvollzieher fragt "Guten Tag, sind Sie der Herr Heinz".
    Bewohner antwortet (wahrheitsgemäß) "Nein, der bin ich nicht". Gerichtsvollzieher: "Ist der Herr Heinz zu sprechen"
    Bewohner: "Das weiß ich nicht, hier gibt es keinen Herrn Heinz"
    Gerichtsvollzieher: "Aber da steht doch sein Name an der Tür"
    Bewohner: "Das ist mein Name, ich heiße Schuster"

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wo liegt das Problem? Im PFÜB-Formular ist nicht vorgeschrieben, dass der Schuldner zuerst mit dem Vornamen und dann erst mit dem Familiennamen bezeichnet sein muss.

    Ich habe noch nicht gehört, dass es einen Vornamen "Schuster" gibt. Wohl aber kennt jeder den Vornamen "Heinz".

    Nachdem § 313 ZPO nicht festlegt, in welcher Reihenfolge Vor- und Familienname bei Angabe der Parteienbezeichnung zu erfolgen hat, ist auch der Vollstreckungsbescheid nicht unbestimmt, auch wenn seinerzeit offensichtlich die Eingabefelder des Mahnbescheids vertauscht worden sind.

    Es bleibt daher dem Antragsteller überlassen, ob er zuerst den Familien- und dann erst den Vornamen (oder umgekehrt) in das amtl. PFÜB-Formular einträgt.

    Auch das amtliche Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher schreibt keine Reihenfolge in der Benennung von Vor- und Familiennamen vor, so dass die von AndreasH genannte Situation wohl mehr als Posse anzusehen ist. ;)

    Letztlich bliebe noch immer die Auslegung der Parteienbezeichnung. Allzu strenge Anforderungen an die Genauigkeit der Bezeichnung hat die Rechtsprechung nämlich nicht gestellt (siehe hierzu Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdn. 511 m.w.N.)

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (5. Juni 2016 um 17:55)

  • Selbstverständlich kann man im Rechtsverkehr sowohl Vorname/Nachname als auch Nachname/Vorname verwenden. nur wenn man sich festgelegt hat und als Nachnamen nun mal das Falsche verwendet hat, dann wird es schwierig.

    Und natürlich kann man die Bezeichnung auslegen, und dann anschließend berchitigen. Aber es ging doch im Thread darum, ob vor einer entsprechenden berichtigenden Auslegung erst mal rechtliches Gehör zu gewähren ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Selbstverständlich kann man im Rechtsverkehr sowohl Vorname/Nachname als auch Nachname/Vorname verwenden. nur wenn man sich festgelegt hat und als Nachnamen nun mal das Falsche verwendet hat, dann wird es schwierig.

    Und natürlich kann man die Bezeichnung auslegen, und dann anschließend berchitigen. Aber es ging doch im Thread darum, ob vor einer entsprechenden berichtigenden Auslegung erst mal rechtliches Gehör zu gewähren ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Die Frage ist doch, ob überhaupt berichtigt werden muss und wenn man, wozu ich tendiere, eine Berichtigung für nicht notwendig erachtet, weil sich ja Vor- und Zuname aus dem Titel ergibt (Reihenfolge??), dann erübrigt sich doch auch die weitere Frage nach der Anhörung.
    Woraus schließt Du denn, dass der Nachname falsch verwendet wurde, wenn es keine (gesetzliche) Reihenfolge von Vor- und Zuname ergibt. Diese Frage mag sich stellen, wenn ein Familienname auch als Vorname verwendet werden kann.

    Ich hatte einmal eine Akte, in der hieß die Partei sowohl mit Vor- als auch mit Familienname
    "Peter". Da war es in der Tat schwer, zu differenzieren, was Vor- und was Familienname ist.:wechlach:

    Aber bei "Heinz Schuster"?

  • Per se halte ich es für nicht verkehrt, da gerade im automatisierten Verfahren eine gewisse "Normung" eingetreten ist. Im Formular (online sowie auf dem Papiervordruck) werden Vor- und Nachname einzeln abgefragt und entsprechend der Angaben ausgelesen.
    Bedeutet im Klartext: Steht in einem automatisiert erlassenen VB als Parteibezeichnung "Schuster Heinz", muss das Vollstreckungsorgan zunächst davon ausgehen, dass der Antragsgegner "Schuster" mit Vor- und "Heinz" mit Nachnamen heißt. Es gibt auch durchaus Konstellationen, in denen nicht deutlich ersichtlich ist, was der Vor- oder der Nachname ist.

    Zumindest um Rechtssicherheit für alle Beteiligten (inklusive Vollstreckungsorgan) zu schaffen, ist eine Titelberichtigung nicht verkehrt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ..........
    Bedeutet im Klartext: Steht in einem automatisiert erlassenen VB als Parteibezeichnung "Schuster Heinz", muss das Vollstreckungsorgan zunächst davon ausgehen, dass der Antragsgegner "Schuster" mit Vor- und "Heinz" mit Nachnamen heißt......

    Wo steht denn das? :confused: Das klingt mir zu sehr so, als wäre es aus dem Buch von St. Bürokratius.

  • siehe auch zur Prüfung des Vollstreckungsorgans, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens zweifelsfrei mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist und dass § 750 ZPO allein die Angabe des Namens einschließlich des Vornamens des Gläubigers und des Schuldners verlangt (m.w.N.):

    https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI7567331.html

  • Das hatte ich mit einem arabischen Namen :( Ich hab natürlich den MB so beantragt, wie vom Mandanten vorgegeben, ich kann ja nix dafür. Kam glatt eine Monierung vom Mahngericht, es kann ja wohl nicht sein, was nicht sein darf. Ich hab dann ähnlich geantwortet: Es kann wohl vielleicht sein, ich kann nix dafür und ist eben so. Und bekam dann meinen MB mit einiger Verzögerung. :mad:

  • ..........
    Bedeutet im Klartext: Steht in einem automatisiert erlassenen VB als Parteibezeichnung "Schuster Heinz", muss das Vollstreckungsorgan zunächst davon ausgehen, dass der Antragsgegner "Schuster" mit Vor- und "Heinz" mit Nachnamen heißt......

    Wo steht denn das? :confused: Das klingt mir zu sehr so, als wäre es aus dem Buch von St. Bürokratius.


    Vielleicht müsste man mal die DIN bemühen, wie Vor- und Familiennamen richtig wiederzugeben sind. :gruebel:

    Einen "Schuster Heinz" wird es wohl nicht geben, beim Beispiel "Thomas Martin" sähe dies jedoch anders aus. Und da kenne ich es so, dass man entweder Vor- und Familienname hintereinander schreibt ("Martin Thomas") oder aber in der Variante bei Nennung des Familiennamens an erster Stelle ein Komma verwendet ("Thomas, Martin").

  • ..........
    Bedeutet im Klartext: Steht in einem automatisiert erlassenen VB als Parteibezeichnung "Schuster Heinz", muss das Vollstreckungsorgan zunächst davon ausgehen, dass der Antragsgegner "Schuster" mit Vor- und "Heinz" mit Nachnamen heißt......

    Wo steht denn das? :confused: Das klingt mir zu sehr so, als wäre es aus dem Buch von St. Bürokratius.

    Das ergibt sich aus dem zu benutzenden Vordrucken/Online-Formular, denn dort sind die Felder, die ausgefüllt werden genau bezeichnet mit "Vorname" und "Nachname":

    Die Reihenfolge wird dann auch so übernommen und letztendlich gedruckt.
    [TABLE='width: 560']

    [tr]


    [TD='class: literal'][/TD]
    [TD='align: right'][Blockierte Grafik: https://www.online-mahnantrag.de/omahn/images/butt_hilfe.gif] [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: literal, align: right']Anrede: [/TD]

    [td]

    Herr Frau

    [/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal, align: right']Vorname: [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal, align: right']Nachname: [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal, align: right']Straße/Hausnummer: [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal, align: right']PLZ/Ort/Ausl.Kz.: [/TD]

    [td]
    [/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal'] [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal'] [/TD]

    [td][/td][/tr][tr]


    [TD='class: literal'] [/TD]

    [td][/td][/tr]


    [/TABLE]


    MfG, Spatz

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!