KFB danach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • Hallo zusammen,

    in meinem Verfahren wurde ein KFB erlassen, aus welchem die Insolvenzverwalterin Kosten an die Gegenpartei zu zahlen hat - nach Erlass des KFBs kommt der IV und zeigt die Masseunzulänglichkeit an und legt Beschwerde gegen den KFB ein und bittet darum lediglich einen Feststellungsbeschluss zu erlassen...nun habe ich mal die liebe Rechtsprechung befragt, aber komme leider auch nicht weiter...außer, dass ich folgende Entscheidung mal gefunden habe, die wohl zu passen scheint:

    Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12 W 48/02

    die schreiben folgendes:

    "Aber auch bei substantiierten Nachweis einer Masseunzulänglichkeit stünde
    diese dem Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten an der Festsetzung der
    Verfahrenskosten gegen den Kläger nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Naumburg
    teilt in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung der Rechtspflegerin, wonach
    die Berufung des Klägers auf die Masseunzulänglichkeit eine im
    Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtliche materiell-rechtliche Einwendung
    darstellt und insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte
    Kostenfestsetzung nicht entfallen läßt, vgl. zuletzt OLG
    Naumburg, Rpfleger 2002, 332
    . "

    "Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht auch der Wortlaut des
    nunmehr geltenden , wonach in Folge des Einwandes der Masseunzulänglichkeit lediglich
    die "Vollstreckung" unzulässig wird, nicht aber der Erlaß eines Titels, wie hier auch OLG
    München ZIP 2000, 555
    (zu , ). "

    Hat jmd. von euch Erfahrung mit so etwas??? Ich bin schon überfragt, was so ein Feststellungsbeschluss sein soll und wie so etwas aussieht...:oops:

    Das würde ja bedeuten, dass ich der Beschwerde nicht abhelfe und sie dem LG vorlege...

  • Ich hatte es nur einmal, dass sich jemand vor Erlass des KFB auf die Masseunzulänglichkeit berufen hat. Wie ich aus der abgespeicherten Zwischenverfügung dazu ersehen kann, bin ich seinerzeit wohl zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen des Vollstreckungsverbots ein Rechtschutzbedürfnis für den Erlass des KFB nicht besteht und habe dazu auf zwei BGH-Entscheidungen verwiesen: Beschlussvom 17.3.2005 - IX 247/03; Beschluss vom 27.09.2007 IX ZB 172/05
    Vielleicht kannst du ja damit etwas anfangen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke...über die BGH-Entscheidungen bin ich mittlerweile auch schon gestolpert...Danke...und wie hast du dann entschieden???

  • Masseunzulänglichkeit nach Erlass des KFB ist kein Anlass für eine Aufhebung des KFB, denn die (erste) Anzeige der Masselosigkeit beseitigt kraft Gesetzes die Vollstreckbarkeit des Titels, § 210 InsO.

    Angezeigte Masseunzulänglichkeit vor Erlass des KFB beseitigt das Rechtsschutzinteresse für einen vollstreckbaren KFB, es ist dann nur ein feststellender KFB zu erlassen. Statt "der Kläger hat dem Beklagten xx Euro zu erstatten" (oder wie immer Du das auch tenorierst) nun "Es wird festgestellt, dass ein Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von xx Euro besteht" (oder ähnlich). Und in den Gründen kurz dazu: Da der Kläger vor Erlass des KFB Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, kommt nur ein feststellender KFB in Betracht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :daumenrau wobei ein feststellender Beschluss soweit ich mich erinnere nur dann in Frage kommt, wenn der InsoV das Bestehen und die Höhe der Kostenforderung bestreitet.
    Ich habe es hier des Öfteren, dass der Einwand der Masseunzulänglichkeit erhoben wird. Allerdings wurde in diesen Fällen die Masseunzulänglichkeit vor Erlass des Kfbs angezeigt. Und da kommt es darauf an, ob die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch gerechtfertigt ist, denn ich hatte auch schon Fälle, wo die Masse ausgereicht hat und ich den Kfb erlassen durfte.

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