Bruchteilsgemeinschaft - wie im MB zu benennen?

  • Hi,
    vielleicht schuftet ja der eine oder andere um diese Stunde noch....

    Ich habe folgende Frage:

    Eine Bruchteilsgemeinschaft, vertreten durch den Kassenwart und legitimiert durch die schriftliche Zustimmung der Mehrheit, will einige zahlungssäumige Individuen aus dem Kreis der Gemeinschaft mit einem Mahnbescheid bedenken. Bei der Online-Beantragung habe ich vergeblich nach der passenden Bezeichnung für den Antragsteller gesucht. "Firma" passt nicht, WEG nicht, "Weitere" nicht, weil die Rechtsform nicht angeboten wird..... Weiß jemand Rat?

    LG Ingo

  • Vielen Dank erst einmal für die Antworten und das Mitdenken!

    Der Link "Namenszusatz" hilft mir schon weiter. Vorliegend ist die Sache insoweit etwas kompliziert, als der Kassenverwalter selbst kein Miteigentümer ist (sondern seine Frau). Es gibt einen ordentlich gefassten Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Höhe des jährlichen Beitrags und es gibt außerhalb der Versammlung erfolgte schriftliche Einverständniserklärungen der Mehrheit der Miteigentümer, dass per MB gegen die säumigen Zahler vorgegangen werden soll.

    Ich gehe jetzt von Folgendem aus:

    1. Der Kassenwart selbst kann nicht als Antragsteller auftreten, weil kein Miteigentümer und damit nicht aktivlegitimiert
    2. Die Bruchteilsgemeinschaft kann auch nicht Antragssteller sein, weil nicht rechtsfähig
    3. Somit müsste ein (beliebiger) Miteigentümer als Antragsteller auftreten. Werden mehrere Miteigentümer genannt, muss (gem. Link) angegeben sein, dass sie als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft agieren. Nach dem Link müsste dann das Bruchteilsverhältnis angegeben werden, wobei 420 BGB eigentlich durch den Grundsatz der gemeinen Verwaltung (744,745 BGB) ausgeschlossen sein sollte.
    4. Aber auch wenn nur ein (1) Miteigentümer Antragsteller ist, muss klar gemacht werden, dass er die volle (unteilbare) Leistung an die Gemeinschaft fordert. Aber wie das im MB klarstellen? Als Zusatz zum Familiennamen?

    Ist das aus Eurer Sicht so richtig?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von is2late (6. Juni 2016 um 09:31)

  • Aber auch wenn nur ein (1) Miteigentümer Antragsteller ist, muss klar gemacht werden, dass er die volle (unteilbare) Leistung an die Gemeinschaft fordert.

    Ist dann Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB, oder (vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 432 Rn 3)? Ich würde das ebenfalls beim Namen ergänzen. Mahnbescheide sind allerdings nicht unbedingt mein Ding.

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