Hallo,
ich habe einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gegen einen in Österreich lebenden Agg.
Ich habe die Sache nach § 28 AUG an das am OLG gelegene AG abgegeben (Land Brandenburg Gerichtsbezirk des OLG Brandenburg). Nun bekam ich die Sache zurück mit dem Vermerk, sei ein Verfahren nach § 249 FamFG und § 28 AUG sei nicht anwendbar.
Laut § 2 AUG werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet... das vereinfachte Unterhaltsverfahren fällt doch darunter oder nicht??? Ausnahmen konnte ich nicht finden.
Kennt sich jemand damit besser aus? Ich erledige diese Anträge nur vertretungsweise aufgrund langfristiger Krankheit der Sachbearbeiterin.