VwGO /Erledigterklärung durch Anwalt

  • Hallo Kollegen,

    ich tue mich ein einer RVG-Sache schwer.

    Der K erhebt als Naturalpartei Leistungsklage beim VG gegen Behörde B wegen Zahlung von 100 €.

    Die Behörde zahlt. Das VG schreibt den K an er möge den Streit nun für erledigt erklären.

    Der K ist unsicher und mandatiert Anwalt A.

    Der A schreibt das Gericht an und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

    Frage:
    Welche RVG-Position kann der Anwalt über das VG abrechnen ?

    Gruß Sabine

  • So wie in #1 beschrieben m.E. nicht.
    Bei höheren Streitwerten könnte es für den Mandanten wirtschaftlich Sinn machen, bei bestehender Unsicherheit lediglich einen anwaltlichen Rat einzuholen (§ 34 RVG) und die Hauptsache dann selbst für erledigt zu erklären.

    Nach einer vollständigen Klaglosstellung durch die Behörde erschließt sich die Sinnhaftigkeit der Einschaltung eines Anwaltes nur selten.


  • Nach einer vollständigen Klaglosstellung durch die Behörde erschließt sich die Sinnhaftigkeit der Einschaltung eines Anwaltes nur selten.

    ... wenn die Naturalpartei unsicher ist (siehe Beitrag #1) wie sie sich verhalten soll hat das durchaus Sinn.

    Die "Erledigterklärung" ist ja nicht gesetzlich geregelt und die Kostenfolgen können unter Umständen bedeutend sein.

    Gruß Sabine

  • [quote='Little Steven','RE: VwGO /Erledigterklärung durch Anwalt'] Nach einer vollständigen Klaglosstellung durch die Behörde erschließt sich die Sinnhaftigkeit der Einschaltung eines Anwaltes nur selten.

    ... wenn die Naturalpartei unsicher ist (siehe Beitrag #1) wie sie sich verhalten soll hat das durchaus Sinn. Die "Erledigterklärung" ist ja nicht gesetzlich geregelt und die Kostenfolgen können unter Umständen bedeutend sein. Gruß Sabine[/QUOTE

    Das mit der Kostenfolge kann eine unsichere Partei vor der Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärung in dem Verfahren selbst thematisieren - d.h. sie, die das Verfahren bis dahin selbst geführt hat, kann das Gericht bitten, sie hinsichtlich der Kosten und der Kostentragung aufzuklären. Die Behörde wird sich bei einer Klaglosstellung aus Kostengründen hierzu regelmäßig ggf. nach Aufforderung der Partei bzw. des Gerichts erklären, sofern eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten droht, um in den Genuß der Gerichtskostenermäßigung zu gelangen. Also keine Bange ggf. beim berichterstattenden Richter oder beim Einzelrichter in der Kostenfrage nachharken. Das ein zu diesem Zeitpunkt eingeschalteter Anwalt etwas für die Partei herausholen kann, ist abstrakt denkbar, aus meiner Sicht aber nicht sonderlich wahrscheinlich.

    Daher die Frage an Fluxkompensator: Hat es im Ausgangsfall etwas gebracht?

  • Das ein zu diesem Zeitpunkt eingeschalteter Anwalt etwas für die Partei herausholen kann, ist abstrakt denkbar, aus meiner Sicht aber nicht sonderlich wahrscheinlich.



    Wenn die Naturalpartei Post vom Gericht bekommt hat sie immer das Problem dass sie ihre Prozesshandlung auf Folgen hin prüfen muss.

    Erledigungserklärungen, Klagerücknahme etc. sind für Naturalparteien nicht leicht zu beurteilen.


    Daher die Frage an Fluxkompensator: Hat es im Ausgangsfall etwas gebracht?



    Der Kläger kann sich sicher sein, dass der Rechtstreit ordentlich beendet wurde und der Anwalt konnte mit einem einfachen Schreiben hierfür sorgen.

    Und der Beklagte kommt nicht ganz so billig davon und denkt beim Erlass des nächsten rechtswidrigen Verwaltungsakts vielleicht etwas besser nach.

    Eigentlich garnicht blöd: Die Naturalpartei schaltete den Anwalt erst ein als klar ist dass sie "gewinnt". Und da jeder Beteiligte in jedem Stadium des Verfahrens einen Anwalt hinzuziehen kann muss der Beklagte bezahlen.

    Gruß Sabine

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