Aufgebot durch Eigentümer, welche Angaben durch Gläubiger?

  • Hallo Leute,

    ich habe hier ein Aufgebotsverfahren bezüglich eines Hypothekenbriefes. Die Eigentümer haben eine Löschungsbewilligung des Gläubigers eingereicht und stellen den Antrag auf Aufgebot. Das reicht mir erstmal zur reinen Antragstellung durch den Eigentümer aus. Jetzt geht es um die Erklärungen des Gläubigers.

    Ausweislich der Grundakte war der Gläubiger zuletzt im Besitz des Briefes. Die Eigentümer haben erklärt, dass das der Hypothek zugrunde liegende Darlehen zurückgezahlt wurde.

    Grundsätzlich fordere ich dann eine Erklärung des Gläubigers über den (Hypotheken-)-Brief an. Der Gläubiger soll mir mitteilen, was mit dem Brief passiert ist. Ich verlange dann auch immer eine Erklärung des Gläubigers, dass das Recht nicht ge- oder verpfändet ist und die keine Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Angaben sind zur Versicherung an Eides statt anzubieten.

    Der Notar will mir jedoch eine solche Erklärung nicht einreichen.

    Was nun? Soll ich mich damit abfinden? Verlange ich zu viel? Soll ich das Verfahren durchziehen?

    Ich finde die Erklärung des Gläubigers angebracht, da dieser ja über das Recht hätte verfügen können. Das weiß ich ja nicht. Allerdings finde ich da in der Kommentierung nichts zu. Wenn ich die Erklärung des Gläubigers nicht bekomme, würde ich den Antrag gerne zurückweisen.


    Vielen Dank für eure Hilfe!!

  • Ich finde, Du verlangst zu viel. Du hast den Antrag des Eigentümers.
    Der Gläubiger hat eine Löschungsbewilligung erteilt. Die lasse ich mir immer im Original vorlegen.
    Meist findet sich beim Gläubiger im Archiv auch ein Schreiben von damals, als die Löschungsbewilligung erteilt und zusammen mit dem Grundschuldbrief an den Eigentümer geschickt wurde. Das lasse ich mir auch vorlegen.
    Dass keine Verfügung außerhalb des Grundbuchs erfolgt ist, lasse ich vom Eigentümer (der ja den Antrag gestellt hat) erklären mit dem ANGEBOT, dies an Eides Statt zu versichern. In gleicher Weise lasse ich den Eigentümer auch zum Verlust des Grundschuldbriefs vortragen (und zum Suchen :) ).
    Eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers lasse ich mir nicht geben. Wenn der Gläubiger den Antrag gestellt hätte, könnte man das anders sehen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der Verlust des Briefes ist glaubhaft zu machen. Daher lasse ich mir, wenn der Eigentümer nicht erklärt, dass der Brief bei ihm verloren gegangen ist, immer die Erklärung des Gläubigers vorlegen, wie Du sie auch verlangt hast. Bisher hat das nie Probleme gegeben.

  • Es ist vom Eigentümer nicht gesagt worden, dass er den Brief bekommen hat.

    Die Erklärungen vom Gläubiger lasse ich mir auch nur zur Versicherung an Eides statt anbieten, aber ich hätte gerne was vom Gläubiger. Ausweislich des Grundbuchs war dieser als letzter im Besitz des Grundschuldbriefes und bei uns gibt es genug Banken, die den Brief behalten, auch wenn eine vollständige Rückzahlung der Hypothek oder Grundschuld erfolgt ist.

    Vielen Dank für eure Mühen!!

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