GbR-Bezeichnung in GS-Bestellung weicht von Eigentümer-GbR ab

  • Moin!

    Im Grundbuch sind die Herren A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen (ohne Gesellschaftsbezeichnung).

    Die Grundschuldbestellungsurkunde aus 07/2008, die auch zur Eintragung in dem Grundbuch erfolgte, erklärt hingegen: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts A, B und C Grundstücks GbR, bestehend aus den Herren A, B und C -nachfolgend Besteller genannt- ist Eigentümer des im Grundbuch von...". Zuvor heißt es unter den Erschienenen: "Die Herren A, B und C handelnd als alleinige Gesellschafter der A, B und C Grundstücks GbR".

    Meines Erachtens hätte doch die Eigentümerbezeichnung im Grundbuch von "A, B und C in GbR" auf die "A, B und C Grundstücks GbR" geändert werden müssen, bevor die Grundschuld eingetragen wird. Wenn ich nun die Zwangsversteigerung einleite, ist doch der dingliche Schuldner im Titel nicht identisch mit dem Eigentümer. Ist das Grundbuch zu korrigieren?

    :gruebel:

  • In 7/2008 konnten im Grundbuch nur die Gesellschafter selbst eingetragen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR noch nicht erfunden.

    Um jetzt den Namen der GbR zu ergänzen, bedarf es wohl einer Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter.

    Life is short... eat dessert first!

  • Der BGH hat erst am 04.12.2008 die Grundbuchfähigkeit der GbR "festgestellt". Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte daher eine GbR als solche im GB eingetragen werden.

    Edit:
    Mola war schneller.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Heißt das, es war in Ordnung, dass die Eigentümerbezeichnung in der GS-Bestellungsurkunde von der Bezeichnung im Grundbuch abweicht, weil der GB-Rechtspfleger vor dem Urteil einfach die Gesellschafter in GbR eingetragen hat, auch wenn im Kaufvertrag der Erwerber als "Grundstücks GbR" bezeichnet war?

  • Wie gesagt:
    Vor dem besagten Urteil konnte keine GbR im GB eingetragen werden. Einzutragen waren die Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (oder einer ähnlichen Formulierung). Dennoch war es auch vor dem Urteil schon weit verbreitet, dass die GbRs im Geschäftsverkehr unter eine Art Firma ("X und Y Spaßmacher GbR") auftraten. Auf diese Firmierung kam es aber im GB-Verfahren nicht an. Wichtig war, dass die eingetragenen Gesellschafter handelten und dies war hier offenbar der Fall.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dankeschön! Auch wenn das hier das Grundbuchforum ist: Wird das Zwangsversteigerungsgericht daher auch keine Titelumschreibung verlangen, obwohl die vollstreckbare Ausfertigung der GS-Bestellungsurkunde auf die "A, B, und C Grundstücks GbR" lautet und damit von der Eigentümerbezeichnung "A, B und C in GbR" im Grundbuch abweicht?

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