Folgender Fall:
Ein Arzt wird in einer Rentensache als Sachverständiger vom Gericht herangezogen. Ihm werden hierzu die Verwaltungs- und Gerichtsakten zur Erstellung eines Gutachtens übersandt. Der Kläger sollte hierzu entsprechend ambulant untersucht werden. 2 Tage vor vereinbartem Termin wird die Klage zurückgenommen. Das Gericht teilt daraufhin dem Sachverständigen mit, dass der Auftrag sich durch Klagerücknahme erledigt hat. Der Sachverständige reicht die Akten zurück und fragt nunmehr an welche Honorargruppe er für den bisher betriebenen Aufwand geltend machen kann. Er meint er habe derzeit nur das Aktenstudium betrieben. Das Gesetz und die Kommentierungen Meyer/Höver/Bach und Schneider schweigen hierzu offensichtlich oder ich habe die Fundstelle nicht gefunden Jemand eine Idee?