unübersichtliche Zuständigkeit

  • Guten Morgen,
    ich habe folgendes Problem für die Vollstreckung einer Jugendstrafe wegen der örtlichen Zuständigkeit.
    Urteil in meiner Sache 2014, Jugendstrafe mit Bewährung
    Abgabe für die weiteren Entscheidungen über die Bewährung an das Gericht B, weil er dort wohnhaft ist
    Widerruf der Bewährung, RK 03.05.2016
    Urteil des Amtsgerichts B in anderer Sache , Rechtskraft: 13.11. 2015: nur eine Verwarnung
    neues Verfahren der auswärtigen Jugendstrafkammer am LG, zugeordnetes Amtsgericht : C
    In dieser Sache sitzt er seit November 2015 in Untersuchungshaft
    Urteil LG: mein Urteil und das Urteil des AG B werden einbezogen
    letzter Wohnsitz laut Urteilsformel: Bereich des AG B
    Die STA schickt das Urteil an das AG B mit der Bitte um Vollstreckung. Die schicken mir diese Eingabe einfach urschriftlich zu meinem Aktenzeichen weiter.
    Ich meine, ich bin in keinem Fall zuständig.
    Mein Urteil wurde einbezogen, für die Vollstreckung des Urteils der Jugendkammer ist nach § 84 JGG das Gericht zuständig, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben erliegen.
    Das könnte das AG C sein, oder, weil er in Haft ist das AG seines letzten Wohnsitzes B .
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

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