Seit einiger Zeit gibt es bei uns Diskussionen über die Frage, ob der Rechtspfleger sich in die Gefahr einer Amtshaftung begibt, wenn er entgegen obergerichtlicher Entscheidungen entscheidet und dadurch ein Schaden entstehen kann. Beispielsweise vertreten nach wie vor einige Kollegen die Auffassung, dass im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren ein Verfahrensergänzungspfleger zu bestellen sei, anderenfalls die Genehmigungen für unter 14-jährige Mündel im Hinblick auf § 41 Abs. 3 FamFG nicht rechtskräftig werden können. Der BGH sieht die bekanntlich anders. Was aber, wenn das Rechtsgeschäft aus Termingründen platzt und der Rechtspfleger zur Verantwortung gezogen wird, weil er das Verfahren unnötig verzögert hätte?
Nach meiner Auffassung liegt in der bewussten Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung schon keine Pflichtverletzung. Nach Ansicht des BGH NJW 2007, 124 komme jedenfalls ein Verschulden des Rechtspflegers nur in Betracht, wenn "die seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint". Wenn also der Rechtspfleger fundiert begründet, sollte die Gefahr einer Amtshaftung auch bei Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen sein. Seht ihr das genauso?