Befugnis zur Erteilung Untervollmacht

  • Hallöchen,

    Verkäufer V lässt sich bei der Veräußerung seiner Grundstücke von Rechtsanwalt R vertreten. Die Vollmacht an R lautet:

    (...) Der Bevollmächtigte ist auch befugt, das Grundstück zu belasten und es der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO zu unterwerfen.
    Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht an den beurkundenden Notar und dessen Angestellte zu erteilen.

    Jetzt bestellt der Käufer K eine Grundschuld aufgrund einer im Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht. Mein Problem: Darf an den Käufer K überhaupt Untervollmacht erteilt werden? Sowie die Vollmacht des R formuliert ist, klingt es für mich als ob er nur an den Notar oder die Angestellten eine solche Belastungsvollmacht erteilen darf :gruebel:

  • Würde ich auch so sehen. Untervollmacht ist nur hinsichtlich eines Personenkreises erlaubt, zu dem der K nunmal nicht zählt.

    Genehmigung des V ist daher erforderlich.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Da hat der Notar bei der Beurkundung der Erteilung der (Unter-)Vollmacht an den Käufer wohl die Hauptvollmacht nicht ausreichend studiert.

    So ist das eben, wenn man ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls die gängigen Textbausteine benutzt.

  • Die Geschichte geht weiter, der Notar hat nun festgestellt, dass das wohl so nicht geht.
    Jetzt hat er die folgende Idee:
    Er lässt eine seiner Angestellten die Grundschuldbestellungsurkunde genehmigen, da diese im Kaufvertrag umfassend bevollmächtigt sind, alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Erklärungen abzugeben und auch berechtigt sind Grundpfandrechte zu bestellen sowie eine §800 ZPO Unterwerfung zu erklären.

    Irgendwie bin ich mir unschlüssig ob das geht....:gruebel:

  • Hallo,

    ich schließe mich mal hier an mit meinem Problem - habe leider nichts eindeutiges in der Kommentierung dazu gefunden:

    Im Kaufvertrag erteilt Verkäufer den zwei Käufern - einzeln - Vollmacht zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten unter der Bedingung, dass in die Bestellungsurkunden eine Sicherungsabrede bestehend aus drei Punkten aufzunehmen ist. Zur Befugnis Untervollmacht zu erteilen wird nichts gesagt.

    Käufer treten in Vollmacht für die Verkäufer in der Bestellungsurkunde auf, von der Sicherungsabrede wird jedoch nur Teil I in der Urkunde wiedergegeben, Teile II und III fehlen. Das habe ich beanstandet und eine Genehmigung des Verkäufers oder Abänderung/Ergänzung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde angefordert.

    Jetzt tritt eine Notarangestellte auf - handelnd (nur) für die Käufer - und ändert die Bestellungsurkunde dahingehend ab, dass auch Teil II und III der Sicherungsabrede Inhalt der Grundpfandrechtsbestellung sind. Sie handelt aufgrund von den Käufern in der Grundschuldbestellungsurkunde der Angestellten erteilten Durchführungs-/Reparaturvollmacht.

    Lt. Kommentierung kommt es bei der Frage, ob Untervollmacht vom Hauptbevollmächtigten erteilt werden durfte, wenn's die Hauptvollmacht nicht ausdrücklich erlaubt, darauf an, ob bzw. wie stark das Interesse des Vertretenen ist, dass der Hauptvertreter das Geschäft persönlich tätigt.

    Wie würdet ihr das vorliegend beurteilen? Kann man evtl. generell sagen, dass Durchführungs-/Reparaturvollmachten möglich sind?

  • Ohne die ausdrückliche Zulassung zur Erteilung von Untervollmachten geht es nicht. Und genau, das ist der klassische Fall, der nicht geht, denn auch eine Reparaturvollmacht ist eine, zu dessen Erteilung der Käufer bevollmächtigt werden muss und das ist nicht geschehen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich wüsste nicht, weshalb die Hauptbevollmächtigten der Notariatsangestellten keine Untervollmacht sollten erteilen können. Es geht um die Kaufvertragsabwicklung und die dazu erforderliche Finanzierung, also um die technische Durchführung. Der Veräußerer kann kein gesteigertes Interesse daran haben, noch erforderliche Verfahrensakte zur erfolgreichen Umsetzung der von ihm gestatteten Pfandbestellung nur durch die Hauptbevollmächtigten selbst bewirken zu lassen. Daher kann für den verfahrensrechtlichen Umsetzungsakt des vom Hauptvertreter bewirkten Rechtsgeschäfts (Pfandbestellung) kein gesteigerter „personengebundener Vertrauenscharakter“ bestehen (OLG München, Beschluss vom 29.05.2015 - 34 Wx 152/15 unter Zitat: Senat vom 21.4.2011, 34 Wx 1/11, juris; OLG Zweibrücken vom 12.2.2013, 15 W 52/13, juris).

    Die Untervollmacht kann auf zwei Arten erteilt werden: Zum einen kann der (Haupt-)Bevollmächtigte dem Unterbevollmächtigten Vollmacht erteilen, den Geschäftsherrn unmittelbar zu vertreten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der (Haupt-) Bevollmächtigte den Unterbevollmächtigten zu seiner eigenen Vertretung bei den auf Grund der (Haupt-)Vollmacht vorzunehmenden Handlungen bevollmächtigten kann (s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 14.07.2015, 1 W 688 - 689/15, 1 W 688/15, 1 W 689/15 unter Zitat BGHZ 32, 250, 253; RGZ 108, 405, 407; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1908 - 1 X 412/08 - KGJ 37, A 239, 241).

    Vorliegend ist Letzteres der Fall: Die unterbevollmächtigte Notariatsangestellte vertritt nicht den Vollmachtgeber, sondern die Hauptbevollmächtigten, also die beiden Erwerber. Ihnen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen Vollmacht erteilt. Mit der Aufnahme auch der Teile II und III der Sicherungsabrede in die Pfandbestellungsurkunde schafft die Unterbevollmächtigte diese Voraussetzungen. An diesem Umsetzungsakt kann kein „gesteigerter personengebundener Vertrauenscharakter“ bestehen (s. OLG München, Beschluss vom 29.05.2015 - 34 Wx 152/15).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Recht herzlichen Dank für die Rückmeldungen!

    Nachdem ich die Sache die letzten Tage gedanklich habe sacken lassen, tendiere ich dazu, die Meinung von Prinz zu teilen und einzutragen.

    Die Entscheidung von Zweibrücken hatte ich auch gefunden, fand sie aber nicht so ganz 100%ig passend; die Begründung von München hilft m. E. hier eher weiter. Im Endeffekt läuft es m. E. ja schon darauf raus, dass Untervollmacht für Durchführungsvollmachten grundsätzlich immer erteilt werden kann...

  • Kein Problem damit, aber ich bleibe bei meiner Meinung :), nur da wo Untervollmacht auch steht, ist für mich eine. Klar muss man Erklärungen auslegen aber gerade in notariellen Urkunden ist - aufgrund des Sachverstandes des Notars - eine Auslegung eigentlich entbehrlich, da man die Begrifflichkeiten und ihre Bedeutung kennt, eigentlich.:D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Klar, was nicht draufsteht, ist auch nicht drin.:)

    Ich würde die Dinge aber mal vom Ergebnis her sehen wollen: Wäre der Notariatsangestellten keine wirksame Untervollmacht erteilt, bedürfte es der Genehmigung (oder Vollmachtsbestätigung). Genehmigen oder Bestätigen kann nicht nur der Veräußerer, sondern es können dies auch die Hauptbevollmächtigten, denen ja zur Pfandbestellung Vollmacht erteilt wurde und die ihre bereits abgegebenen Erklärungen den Erfordernissen anpassen könnten.

    Nur: Warum sollten diese etwas genehmigen/bestätigen, zu dem sie bereits Vollmacht erteilt haben ?

    Das Problem scheint mir vorliegend eher darin zu liegen, dass offenbar von der Annahme ausgegangen wurde, die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht stünde nur dem Vollmachtgeber zu. Dem ist jedoch nicht so (s. die Nachweise im Beschluss des KG 14.07.2015, 1 W 688/15).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Beide Aspekte haben mich bewogen, die Frage hier einzustellen, von daher bin ich sehr dankbar, dass zu beiden Punkten etwas gesagt wurde.

    Mich hat mehr gestört, dass die Befugnis zur Erteilung der Untervollmacht in der ursprünglichen Vollmacht nicht enthalten war (bin eigentlich mit Atlantik der Meinung, dass gerade dann, wenn eine notariell beurkundete Vollmacht Grundlage des Handelns bildet, nicht größere Auslegungsprobleme auftauchen dürften/sollten); über den anderen Punkt hätte ich ansonsten wahrscheinlich auch hinweggesehen.

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