Eine Frage an die Badischen Kollegen:
Wie muss der Drittschuldner genau bezeichnet sein, bei einer Pfändung eines beim AG hinterlegten Betrages?
Reicht es aus, wenn als Drittschuldner "Amtsgericht xy, Adresse" genannt ist, oder muss da "Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xy, vertreten durch den Direktor, Adresse" lauten oder "Land B-W, vertr. durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht xy, vertr. durch den Direktor, Adresse"...
Hat jemand die entsprechende Vorschrift?