Pfändung Hinterlegung Drittschuldnerbezeichnung BW

  • Eine Frage an die Badischen Kollegen:

    Wie muss der Drittschuldner genau bezeichnet sein, bei einer Pfändung eines beim AG hinterlegten Betrages?

    Reicht es aus, wenn als Drittschuldner "Amtsgericht xy, Adresse" genannt ist, oder muss da "Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xy, vertreten durch den Direktor, Adresse" lauten oder "Land B-W, vertr. durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht xy, vertr. durch den Direktor, Adresse"...

    Hat jemand die entsprechende Vorschrift?

  • Im Stöber "Forderungspfändung" gibt es im Anhang 9 bis 24 eine Aufstellung für die jeweilige Anordnung oder Verordnung der einzelnen Bundesländer über die Vertretung des Landes als Drittschuldner und als Vertreter des Drittschuldners bei Forderungspfändungen.
    Bei der Entgegennahme von PFÜB (oder bei Benachrichtigung nach § 845 ZPO)wird bei der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten z.B. das Land BW vertreten durch die Hinterlegungsstelle.

  • Ich verweise auch auf den Stöber.

    als Drittschuldner "Amtsgericht xy, Adresse" genannt ist, oder muss da "Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xy, vertreten durch den Direktor,

    Die beiden können es schon der Logik nach nicht sein, weil sie keine Rechtssubjekte sind.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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