vollstreckbarer Titel von Richterin ignoriert

  • Sorry für diese blöde Überschrift, mir fiel auf die Schnelle nichts besseres ein. Zum Sachverhalt:
    Klage der Firma YXZ, gegen den ehemaligen GF A. Die Firma XYZ wird im Laufe des Verfahrens aus dem HR gelöscht, dies ist dem GF A bekannt. Es ergeht ein Teil-Urteil, in dem der Geschäfsführer A verurteilt wird a) die Jahresabschlüsse für gewissen Zeitraum für die Firma YXZ vorzulegen b) Gesellschafterversammlung für einzuberufen c) die Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu veröffentlichen d) ein Inventar aller in seinem Besitz befindlichen Bücher, Schriften etc. anzufertigen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung und bereits versucht, den GF A durch Zwangsgeldbeschluss/Zwangshaft dazu zu bringen, die Sache zu erledigen. Er hat lieber das Zwangsgeld gezahlt. Im Laufe des Verfahrens hat nun eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden, in der auch über ein weiteres von uns beantragtes Zwangelds verhandelt wurde. Die Richterin, die seinerzeit das Teil-Urteil erlassen hatte, meint nun, die Positionen a - c können nicht vollstreckt werden, es verbleibe bei d. Hierüber würde sie einen weiteren Zwangsgeldbeschluss erlassen. Meine Frage: Darf das die Richterin? Der Beklagte ist schließlich rechtskräftig verurteilt worden, Berufung wurde nicht eingelegt. Auch wenn sie evtl. Recht hat und a-c nicht vollstreckbar wären, ist das nicht dann Sache des Schuldners, gegen die Art der Vollstreckung vorzugehen? Oder müssen wir handeln? Gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen vom Urteilstenor abweichenden Zwangsgeldbeschluss? Der erste Zwangsgeldbeschluss wurde seinerzeit wie beantragt (a-d) erlassen. Freue mich auf hilfreiche Antworten.
    Gruß Hühnerhaufen


  • Darf das die Richterin? Der Beklagte ist schließlich rechtskräftig verurteilt worden, Berufung wurde nicht eingelegt. Auch wenn sie evtl. Recht hat und a-c nicht vollstreckbar wären, ist das nicht dann Sache des Schuldners, gegen die Art der Vollstreckung vorzugehen? Oder müssen wir handeln? Gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen vom Urteilstenor abweichenden Zwangsgeldbeschluss? Der erste Zwangsgeldbeschluss wurde seinerzeit wie beantragt (a-d) erlassen. Freue mich auf hilfreiche Antworten.
    Gruß Hühnerhaufen

    Warum nicht, die Richterin darf alles. Der erste Zwangsgeldbeschluss ist infolge Zahlung des Schuldners erledigt.

    Dem Antrag auf erneute Zwangsgeldfestsetzung wurde zu d) entsprochen, im übrigen - warum auch immer, dazu gibt der SV nichts her - zurückgewiesen.

    Wegen der also teilweisen Zurückweisung sollte euch § 793 ZPO eröffnet sein; ist denn da kein begründender Beschluss mit entspr. RMB ergangen...?

  • Vielen Dank für Deine Anwort.

    Es wurde vor kurzem verhandelt u.a. über unseren Antrag auf Zwangsgeldbeschluss. Die Richterin meinte in dieser Verhandlung, nur über den Antrag d) den Beschluss erlassen zu wollen. Wir können hierzu innerhalb von 2 Wochen Stellung nehmen.

    Die Frage ist, mit welchen Argumenten man der Richterin kommen kann, dass sie den Beschluss über sämtliche Anträge (a-d) erlässt. Uns liegt doch ein vollstreckbares, rechtskräftiges Urteil vor mit all diesen Anträgen. Wenn Sie jetzt meint, diese Anträge wären gar nicht vollstreckbar, weil die GmbH bereits im Laufe des Verfahrens aus dem HR gelöscht worden ist, dann hätte sie dieses Teil-Urteil seinerzeit doch gar nicht erst erlassen können/dürfen ????

    Gibt es nicht Rechtsprechung die sagt, "Du hast das Urteil so erlassen, rechtskräftig, vollstreckbar", jetzt darfst Du die festgestellten Anträge auch nicht ignoieren.
    M. E. ist dann doch die Gegenseite gefragt, die sagen muss, hey so nicht und gegen die Vollsteckung vorgehen müsste.

    Hühnerhaufen

  • Keine Ahnung.

    Warum vertretet ihr eine gelöschte, ohne gesetzlichen Vertreter nicht verfahrensfähige GmbH, was soll a, b, c noch bringen ?

    :nixweiss:

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