§ 58 Abs. 3 RVG bei Umbeiordnung

  • Guten Morgen liebes Forum,

    in einer Strafsache erfolgte die Umbeiordnung eines Pflichtverteidigers. Die neue Pflichtverteidigerin versicherte, dass sie auf die Mehrkosten gegenüber der Staatskasse verzichtet.
    In dem Umbeiordnungsbeschluss wurde diesbezüglich nichts festgehalten.

    Bei Ihrer Vergütungsabrechnung (die soweit i.O. ist) gibt sie an, dass sie 500 € erhalten hat. Dieser Betrag wäre ja nun unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Diesbezüglich führt sie aus, dass sie eine Anrechnung auf die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren und eine Terminsgebühr vornimmt. Hierbei handelt es sich um die Gebühren, die sie aufgrund des Verzichtes nicht gegen die Staatskasse geltend macht, so dass keine Anrechnung erfolgt.

    Ist das möglich? :gruebel:

    Auf diese Weise entstehen der Staatskasse dann ja doch Mehrkosten...

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ist denn wirklich die Voraussetzung des § 58 III 3 RVG erfüllt? Was sind denn in deinem Fall überhaupt noch für Gebühren für die Plichtverteidigerin angefallen?

    Ansonsten sind Vorschüsse natürlich auf entstandene und nicht auf fiktive Gebühren anzurechnen. Ich würde ggf. dem Revisor vorlegen.

  • Welche Vereinbarungen sind denn bei der Vereinbarung des Vorschusses getroffen worden? Für welche Angelegenheit sind die 500 € gezahlt?

  • @ Frog:

    Ja, hier ist noch ein ziemlich hoher Betrag auszuzahlen (Verfahrensgebühr für das Gerichtsverfahren, Terminsgebühren -wobei sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befand-).

    @ Detlef Burhoff:

    Gute Frage...das weiß ich nicht...könnte mir aber vorstellen, dass die Anwältin den Betrag als Ausgleich für die Gebühren bekommen hat, die sie gegen die Staatskasse nicht geltend machen kann. Das könnte man jedoch noch in Erfahrung bringen.

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