In einem meiner Aufgebotsverfahren ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wie vorgeschrieben genau für 6 Wochen erfolgt und auch die Veröffentlichung an der Gerichtstafel war zeitlich ausreichend. Der Rechtspfleger kann weitere Veröffentlichungen anordnen. Das habe ich insoweit getan, als auch die Veröffentlichung in der Tageszeitung erfolgen sollte. Nun ist diese Veröffentlichung nicht genau 6 Wochen, sondern 3 Tage weniger bis zum Anmeldezeitpunkt erfolgt.
Da die Kommentierung hier nichts weiter hergibt, gehe ich davon aus, dass die 6 wöchige Veröffentlichung in den beiden gesetzlich vorgeschriebenen Medien genügt, um die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Ausschließungsbeschluss herbeizuführen.
Oder muss auch die fakultative Veröffentlichung in der Tageszeitung die Mindestaufgebotsfrist einhalten ?
Dann müsste ich alles nochmal machen.
Vielen Dank schon im voraus