Standesrecht: Charakter von Rpfl-Entscheidungen

  • Hallo zusammen,

    wir haben pünktlich zum Wochenende eine kleine Diskussion im Kollegenkreis zum Charakter von Rpfl-Entscheidungen. Wir haben leider keinen Kommentar zum RPflG und mussten feststellen, dass man bei juris oder Beck eigentlich nichts findet. Wir sind uns nicht einig, ob es sich bei Entscheidungen des Rechtspflegers um Rechtsprechung handelt oder nicht. Fraktion A sagt, es ist keine Rechtsprechung, da es sich bei der RPfl-Tätigkeit nicht um die Ausübung rechtsprechender Gewalt i. S. d. GG handelt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – V ZB 111/09 –). Außerdem ist der RPfl. auch nicht Richter i. S. d. Verfassungsrechts (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 101, 397-410). Was die Entscheidung des RPfl allerdings dann sein soll, kann Fraktion A nicht beantworten. Ein Verwaltungsakt nämlich sicher nicht.

    Fraktion B meint, es sei Rechtsprechung, mindestens aber rechtsprechungsähnlich, da der Rpfl. ja in seinen VErfahren als Gericht entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 101, 397-410). Eine Einigung können wir nicht finden und hoffen daher auf eine interessante und aufschlussreiche Diskussion hier im Forum, welche uns erleuchtet.

  • Unsere obersten Richter haben sich mit dieser Frage bereits befasst und in etlichen Entscheidungen beantwortet. So z.B.
    BVerfG v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 ,
    BGH v. 10.12.2009 - V ZB 111/09.

    Ergo: Die Rechtspflegerentscheidung ist keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine hoheitliche Entscheidung des Gerichts als zuständiger Behörde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!