Genehmigung § 16 III VerschG bei Antragsstellung durch Nachlasspfleger notwendig?

  • Folgender Fall: Das TE-Verfahren nach einem Kriegsverschollenen wurde von einem Nachlasspfleger beantragt, der zur Erbenermittlung in einem Nachlassverfahren bestellt wurde, in welchem der Kriegsverschollene als gesetzlicher Miterbe in Betracht kommt. Bislang habe ich die Nachlasspfleger immer um Vorlage der Genehmigung gem. § 16 III VerschG durch ihr zuständiges Nachlassgericht gebeten (und auch bekommen).
    Im aktuellen Fall meint der Nachlasspfleger nun eine Genehmigung nach § 16 III VerschG wäre nicht nötig, da er nicht den Verschollenen gesetzlich vertritt. Er würde die unbekannten Erben und damit auch die endgültigen gesetzlichen Erben vertreten. Deren rechtliches Interesse würde sich daraus ergeben dass "der endgültige Erbe möglicherweise durch den Verschollenen von der Erbfolge ausgeschlossen wird":confused:????
    Kommentarmeinungen dazu habe ich nicht gefunden. Eure Meinung? Danke!

  • Gute Frage! Ich bin auf folgenden Gedanken gekommen:

    Die frühere Fassung des § 16 III VerschG lautete:

    "Der gesetzliche Vertreter kann den Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen."

    Die anderen Absätze waren unverändert. Dies sieht für mich so aus, als ob Abs. 3 sich nur auf den Fall des Abs. 2 b) bezieht, also auf den Fall der Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter des Verschollenen. Wenn dies der Regelungszweck war, ist er durch die Neufassung des Abs. 3 sicherlich nicht geändert worden. Damit bedürfte ein gesetzlicher Vertreter der in § 16 II c) VerschG genannten Personen keiner Genehmigung. Dies erscheint mir auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her einleuchtend, denn ein Genehmigungstatbestand soll immer die Interessen des Betroffenen schützen, beim Nachlasspfleger also die der unbekannten Erben. Der Verschollene ist ja nicht Betroffener der Nachlasspflegschaft. Vogel schreibt in Rn. 5 zu § 16 VerschG, der Genehmigungstatbestand sei angeordnet worden "mit Rücksicht auf die große Bedeutung des Todeserklärungsverfahrens für den Verschollenen."
    Dass Abs. III sich nicht auf in § 16 II c) VerschG genannten Personen bezieht, kann man auch daran ablesen, dass dort nur von der Genehmigung des Familiengerichts, aber nicht des Nachlassgerichts die Rede ist. Schließlich kann ein unbekannter Erbe nicht verschollen sein.

    Demnach: M.E. keine Genehmigung erforderlich.
    (Abgesehen davon, dass das Argument des Nachlasspflegers Quatsch ist, denn Antragsberechtigung (rechtl. Interesse) und Genehmigungsbedürftigkeit sind zwei Paar Schuhe).

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