Vollstreckbare Ausfertigung Notarurkunde, Unterhalt bei Eintritt Volljährigkeit

  • Grüßeuch,

    ich komme gerade bei einer notariellen Urkunde nicht weiter.

    1.
    Das Kind wurde volljährig und der Vater hat den Unterhalt eingestellt mit Hinweis, dass zwischen Abi und Studienbeginn im Oktober nichts geschuldet wird.

    2.
    Der Notar sagt, er kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, da die Urkunde nur bis zur Volljährigkeit galt.

    3.
    Es findet sich meiner Meinung nach keine ausdrückliche Befristung zum 18en Lebensjahr.
    Die Formulierung "Ab der Volljährigkeit wird der Unterhalt neu berechnet" reicht für mich nicht wirklich...

    Auszug aus der Urkunde:
    ###
    a)
    Der Vater verpflichtet sich, für das Kind XY, zu Händen der Mutter einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts, § 1612a BGB, in Höhe der in § 36 Nr. 4 EGBGB bestimmten Beträge der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergelds zu zahlen. Derzeit 604 EUR abzüglich Kindergeld von 82 EUR, mithin 522 EUR.

    b)
    Ab der Volljährigkeit wird der Unterhalt neu berechnet.

    c)
    Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kann auch durch die Mutter erfolgen, solange der Unterhalt für die Kinder zu ihren Händen zu leisten ist und die Kinder minderjährig sind.

    ###

    4.
    Würde ggf. auch durch das Amtsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt - oder zwingend und ausschließlich durch den Notar?

    5.
    Wie schätzt Ihr die Formulierung ein. Gilt der Titel über die Volljährigkeit hinaus, oder endete er.

    Besten Dank und viele Grüße,

    canettini

  • Hallo,

    das Problem verstehe ich ehrlich gesagt nicht ganz.

    Der Notar ist zuständig für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, § 797 ZPO.
    Dafür, dass das AG da ne Klausel erteilen müsste, sehe ich keinen Raum.

    Ob Unterhalt auch über die Volljährigkeit hinaus geschuldet wird - sprich wie hoch die aktuelle Forderung ist - hat erstmal gar nicht zu interessieren m.E. nach. Es könnte ja auch eine vollstreckbare Ausfertigung für die Vollstreckung wegen aufgelaufener Rückstände erforderlich sein.
    Wenn wegen Unterhalt ab dem 18. LJ vollstreckt werden soll, so hätte sich das Vollstreckungsorgan mit der Rückstandsberechnung zu befassen bzw. mit der Frage, welcher weitere laufende Unterhalt vollstreckt werden kann, und dann kann man ja sehen was der/diejenige macht (oder auch nicht). Im Zweifel würde der Schuldner dann Vollstreckungsabwehrklage erheben sollte die Vollstreckung für zulässig erachtet werden, sodass das letztlich richterlich geprüft und verbeschieden würde.

    Wenn ich zu entscheiden hätte - ich würde eine Befristung bis zum 18. LJ insofern sehen als dass ab dieser Zeit kein Unterhaltszahlbetrag (oder Prozentsatz) mehr vorhanden ist, sodass der Titel ab da keinen vollstreckungsfähigen Inhalt mehr hätte.

  • Vielen lieben Dank für Deine Einschätzung.

    Wenn nichts zu einer Befristung erwähnt ist, läuft der Unterhaltstitel eigentlich einfach weiter aufgrund der Anspruchsidentität Kindes-/ Erwachsenenunterhalt. Die 160% gelten auch ab dem 18en Lebensjahr.

    Ich bin ein bisschen unschlüssig mit der Formulierung "ab Volljährigkeit wird neu berechnet" - denn diese Formulierung sagt nur was zu einer Neuberechnung, aber nichts zur Laufzeit. Die Befristung hätte ausdrücklich in die Urkunde hinein müssen - und ich kenne es auch nur mit ausdrücklicher Bezeichnung.

  • Vielen lieben Dank für Deine Einschätzung.

    Wenn nichts zu einer Befristung erwähnt ist, läuft der Unterhaltstitel eigentlich einfach weiter aufgrund der Anspruchsidentität Kindes-/ Erwachsenenunterhalt. Die 160% gelten auch ab dem 18en Lebensjahr.

    Ich bin ein bisschen unschlüssig mit der Formulierung "ab Volljährigkeit wird neu berechnet" - denn diese Formulierung sagt nur was zu einer Neuberechnung, aber nichts zur Laufzeit. Die Befristung hätte ausdrücklich in die Urkunde hinein müssen - und ich kenne es auch nur mit ausdrücklicher Bezeichnung.

    Ja, dass ein Unterhaltsanspruch auch mit 18 + noch besteht sehe ich auch so; allerdings wäre für mich da wie gesagt kein vollstreckungsfähiger Inhalt da, da quasi im Titel steht, dass 160 % Prozent ab Volljährigkeit (erst mal) nicht mehr gelten und dann neu bestimmt werden muss.

  • Ich würde beim Notar formell die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung beantragen und um eine beschwerdefähige Entscheidung bitten, falls er dem nicht nachkommen möchte.

    Dann Beschwerde einlegen, sodann wird das Beschwerdegericht entscheiden, ob der Notar erteilen muss, oder ob nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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