Hallo, ich habe folgenden Fall:
Das Konto des Beschuldigten wurde in Vollziehung des angeordneten Arrestes durch die Staatsanwaltschaft gepfändet. Die Bank hat daraufhin das Guthaben hinterlegt und als Empfangsberechtigten lediglich das Land, vertr. d. d. Staatsanwaltschaft, angegeben.
Nunmehr liegt der HL-Stelle eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst Zulassungsbeschluss gemäß § 111 g StPO vor. Vollstreckungsschuldner ist der Beschuldigte, der aber im damaligen HL-Antrag nicht als Empfangsberechtigter angegeben wurde. Sehe ich es richtig, dass damit die Pfändung ins Leere geht?
Wenn die Bank nun ihren damaligen Antrag dahingehend erweitern würde, dass auch der Beschuldigte empfangsberechtigt ist, müsste dann eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und der HL-Stelle zugestellt werden? Oder könnte man dann aufgrund der bereits vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Pfändungsgläubiger auszahlen?