Auszahlung wg. Wegfall Grund d. Sicherheitsleistung in Räumungsverfahren

  • Liebe Mitstreiter,
    ich habe ein Hinterlegungsproblem.
    Ich mache Hinterlegungssachen noch nicht sooo lange, denke manchmal, dass ich es begriffen habe und dann kommt wieder eine Akte wo 5 große Fragezeichen über meinem Kopf schweben.

    Folgendes:
    Hinterlegung zur einstweiligen Einstellung der Wohnungsräumung (aus VU); Empfangsberechtigte: A, B, C
    A hat gegen B noch weiteren Anspruch (Unterhalt) und Pfändet daher den Herausgabeanspruch von B

    kurze Zeit später erging Endurteil mit der Ansage, dass die Wohnung bis zum 30.06.16 von B und C zu räumen ist; zu der einstweiligen Einstellung/Sicherheitsleistung wurde nichts gesagt

    Jetzt hat A die Herausgabe beantragt, da der Grund der Sicherheitsleistung durch die Gewährung der Räumungsfrist weggefallen sei. Ob die Wohnung geräumt wurde o.ä. wird nicht angegeben.

    Wie gestaltet sich das mit der Auszahlung? Ich bin der Meinung, dass das nicht geht, aber tue mich bei der Begründung schwer.
    Wer kann mir helfen???

  • (gelöscht, war unzutreffend)

    2. Versuch:

    zunächst nochmal zum Sachverhalt, ob ich den richtig verstanden habe:

    A ist Vermieter einer Wohnung, Mieter sind B und C. Gegen B und C erging Versäumnisurteil, wonach diese zur Wohnungsräumung verpflichtet sind. Dagegen legten sie Einspruch ein und beantragten die eunstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU. Dazu erging dann eun Beschluss, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem VU gegen Sicherheitsleistung von B und C in Höhe von ... Euro eingestellt wird. Unter Vorlage dieses Beschlusses haben dann B und C die Sicherheit geleistet und A, B und C als mögliche Empfangsberechtigte bezeichnet.

    Dann erging Endurteil, in dem B und C zur Räumung verurteilt wurden (?, oder nzr das VU aufrecht erhalten wurde?) aber ihnen Räumungsfrist bis 30.06.2016 gewährt wurde. Dieser ist mittlerweile abgelaufen.

    Wurde die Wohnung geräumt?
    Ist das Endurteil rechtskräftig?

    Ferner hat A den Herausgabeanspruch des B gepfändet (und sich überweisen lassen, oder nur gepfändet?)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja das hast du richtig verstanden.
    Im Endurteil wurde das VU u.a. hinsichtlich der Räumung aufrecht erhalten.
    Ob die Räumung erfolgte weiß ich nicht und ist nicht angegeben.
    Das Endurteil ist rechtskräftig.

  • Dann unternehme ich jetzt mal den zweiten Lösungsversuch:

    Bei der Sicherungshinterlegung erhält A das Geld nicht als Gesicherter. Ihm ist durch die Verzögerung der Vollstreckung kein Schaden entstanden, denn im Urteil wurde übersteigende Räumungsfrist angeordnet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung geschah also zu recht.

    A kann das Geld aber als Gläubiger des B erhalten ( falls er den Herausgabeanspruch des B nicht nur gepfändet, sondern auch überwiesen bekommen hat). Dazu gehört aber die Zustimmung des C.

    Also C anschreiben, ob er mit Herausgabe an A einverstanden ist. Falls C einverstanden ist, dann herausgeben. Falls C nicht einverstanden ist, dann Herausgsbe bis zur Vorlage einer Zustimmung des C oder eines Urteils, das die Zustimmung von C ersetzt, verweigern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hätte hier auch eine ähnliche Frage bzgl. Auszahlung wg. Wegfall Grund der Sicherheitsleistung: (Bayrisches HintG)

    A+B haben C vorm Landgericht verklagt. Es erging ein Endurteil, dass C eine Wohnung(+ Miteigentumsanteil aufgrund Notarkurkunde) übergeben muss, indem er A+B sämtliche Schlüssel übergibt und den Besitz an den Räumen verschafft.
    Ziffer 4 des Urteils lautet: A+B haben vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 27.430€ zu leisten.

    Genannte Sicherheitsleistung wurde dann hinterlegt, damit die Vollstreckung erfolgen kann. Als mögliche Empfänger wurden sowohl A+B, als auch C benannt.Das Urteil wurde durch die GVin vollstreckt und die Wohnungsschlüssel wurden an A+B herausgegeben, womit die Sache eigtl. erledigt wäre.

    A+B beantragen deshalb Herausgabe des hinterlegten Betrags. Jedoch bewilligt jetzt der Beteiligte C nicht die Herausgabe. Auch ein Verfahren nach Art.21 BayHintG wurde bereits versucht. Auch hier hat der Beteiligte C die Zustimmung verweigert.

    Ich denke nach den Verfahrensvorschriften kann eine Auszahlung nicht erfolgen. A+B müssten meiner Meinung nach C verklagen, dass er der Herausgabe zustimmen muss.

    Mir kommt das aber gegenüber A+B sehr hart vor, da ja der Grund für die Hinterlegung (=Vollstreckung) eigentlich weggefallen ist, da die Vollstreckung bereits durchgeführt wurde.

    Hat jemand dazu Gedanken oder eine Meinung?

  • Ich denke, wir reden von einer Sicherheitsleistung nach §§ 709, 711 ZPO?
    Die Sicherheitsleistung dient ja den Schuldnern, (gerade) falls durch die vorgenommene Vollstreckung ein Schaden entstanden wäre. Dass die Vollstreckung durchgeführt wurde, wäre also kein Argument für eine Auszahlung. Was ist denn mit dem Urteil? Ist das inzwischen rechtskräftig?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Haben A+B auf die Rücknahme des hinterlegten Betrags verzichtet? Falls nicht können sie dir einfach mittels rechtkräftigen Urteils (also des Räumngsurteils) den Wegfall des Pfandrechts des Beklagten nachweisen und die Rücknahme erklären.

    Andernfalls haben sie tatsächlich Pech, wenn C die Zustimmung verweigert und müssen klagen.

  • Haben A+B auf die Rücknahme des hinterlegten Betrags verzichtet? Falls nicht können sie dir einfach mittels rechtkräftigen Urteils (also des Räumngsurteils) den Wegfall des Pfandrechts des Beklagten nachweisen und die Rücknahme erklären.

    Die Rücknahme der hinterlegten Sache nach §376 BGB ist nur im Falle einer Hinterlegung nach §372ff BGB möglich. Eine solche liegt hier nicht vor.

    Für andere Hinterlegungen wie z.B. der vorliegenden prozessualen Sicherheitsleistung ist §376 BGB nicht anwendbar (so auch zutreffend: Ulrici in: BeckOGK, 1.5.2021, BGB § 376 Rn. 10).


    Wenn der Anlass für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, dann bleibt es A + B unbenommen eine Freigabe der Sicherheitsleistung nach §109 ZPO zu erwirken.

  • Derzeit keinesfalls Herausgabe der SL.
    Bei § 921 ZPO wird im Kern eine Sicherheitsleistung angeordnet, weil es nicht annähernd sicher ist, dass der Anspruch im Hauptsacheverfahren halten wird, aber ohne Vollstreckungsmöglichkeit der Schaden der Gläubiger noch größer sein kann. Ohne Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens (oder einer vergleichbaren Abschlusserklärung des Schuldners) kommt daher die Herausgabe der SL nicht in Betracht. Sie dient, wie omawetterwax schon zutreffend ausführte, ja gerade dazu, durch die Vollstreckung entstehende Schäden des Vollstreckungsschuldners abzufangen, wenn sich die Vollstreckung später als zu Unrecht durchgeführt herausstellen sollte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Der Grund für die Hinterlegung ist also durch die Vollstreckung nicht etwa weggefallen, sondern eigentlich erst durch die Volkstreckung so richtig geschaffen worden.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (19. März 2022 um 23:46) aus folgendem Grund: P.S.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier nochmal ran.

    Sicherheitsleistung wurde vom Beklagten zur Abwendung der Räumung hinterlegt. Auf das Recht auf Rücknahme wurde nicht verzichtet. Die Berufung des Beklagten war erfolglos.

    Er beantrag nun die Herausgabe der Sicherheitsleistung.

    Da er auf die Rücknahme nicht verzichtet hat, kann ich doch ohne weiteren auszahlen, Oder?

    Als Empfangsberechtigte sind allerdings der Kläger und der Beklagte angegeben.

    Brauche ich eine Zustimmungserklärung vom Kläger?

  • Die Angabe des Bundeslands wäre noch wichtig:
    In Bayern ist es so, dass man entweder eine gerichtliche Entscheidung braucht, in der steht an wen welcher Teil auszuzahlen ist oder man braucht die Zustimmung von allen möglichen Empfangsberechtigten, somit auch die des Klägers.

  • Die Rücknahme der hinterlegten Sache nach §376 BGB ist nur im Falle einer Hinterlegung nach §372ff BGB möglich. Eine solche liegt hier nicht vor.

    Für andere Hinterlegungen wie z.B. der vorliegenden prozessualen Sicherheitsleistung ist §376 BGB nicht anwendbar (so auch zutreffend: Ulrici in: BeckOGK, 1.5.2021, BGB § 376 Rn. 10).


    Wenn der Anlass für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, dann bleibt es A + B unbenommen eine Freigabe der Sicherheitsleistung nach §109 ZPO zu erwirken.

    Da steht eigentlich alles drin.

  • Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, hat der Verzicht auf Rücknahme nur mit Hinterlegungen nach BGB was zu tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich arbeite in Niedersachsen.

    Der Beklagte wurde auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

    Die Sicherheitsleistung wurde auf Grund des Urteils hinterlegt. Die Berufung gegen das Urteil wurde zurück gewiesen.

    Verstehe ich es richtig, dass der Kläger der Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Beklagten zustimmen muss?

  • Ich arbeite in Niedersachsen.

    Der Beklagte wurde auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

    Die Sicherheitsleistung wurde auf Grund des Urteils hinterlegt. Die Berufung gegen das Urteil wurde zurück gewiesen.

    Verstehe ich es richtig, dass der Kläger der Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Beklagten zustimmen muss?

    Genau. Falls der Kläger sich weigert, muss der Beklagte die Zustimmung nach § 109 ZPO beim Prozessgericht erzwingen; das muss dich als Hinterlegungsstelle also nicht weiter interessieren.

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