Kosten für die beglaubigten Erbscheinsabschriften

  • Hallo,

    eine Frage an die Kostenprofis...:confused:
    bei uns stellt sich die Frage, ob man Kosten für die Erteilung der beglaubigten Erbscheinsabschriften, die man z.B. an Gläubiger verschickt, erheben darf. Es wurde Nr. 25102 GNotKG in den Raum geworfen, bin mir aber unsicher, ob wir den für uns anwenden dürfen. Gilt doch nur für Notare oder?

    Danke

  • Erhebt Ihr, wenn Ihr einfache Abschriften verschickt Schreibauslagen?

    Wir verschicken nur einfache Abschriften, sofern nicht ausdrücklich beglaubigte Abschriften gewünscht werden.
    Und wenn wir beglaubigte Abschriften verschicken, können keine Beglaubigungsgebühren verrechnet werden (gilt auch für beglaubigte Abschriften von Testamenten/Eröffnungsniederschriften). Es entstehen nur Schreibauslagen.

    Wenn wir anstelle angefragte Auskünfte zu erteilen (z.B. Mitteilung, wer Erbe ist) Kopien des Erbscheines versenden, entstehen gar keine Schreibauslagen. Allenfalls (lt. Bezi wohl nicht aber in BW) Verbeauskunftungsgebühren nach den Justizkostenordnungen der Länder.

  • Wenn aufgrund einer Gläubigeranfrage eine ES-Kopie übersandt wird, wird dem Gläubiger die Auskunftsgebühr (15,- €) in Rechnung gestellt. Verlangt ein Erbe mehrere begl. Abschriften des ES, wird die entsprechende Dokumentenpauschale für die zusätzlichen Abschriften erhoben (0,50€ pro Seite). Beglaubigungsgebühren erheben wird nicht. Die Dokumentenpauschale wird hier neben der Auskunftsgebühr nicht erhoben.

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