Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks in der ZU

  • Hallo,

    ich habe ein Verfahren, in dem es entscheidend darauf ankommt, ob und wann ein Beschluss vor etwa fünf Jahren von der Staatsanwaltschaft an einen Beteiligten (A) zugestellt wurde.

    Ein anderer Beteiligter (B) zweifelt nämlich die - für ihn nachteilige - Zustellung an und zwar mit der Begründung, dass sich aus der Zustellungsurkunde, welche ich mir von der Staatsanwaltschaft in beglaubigter Abschrift habe übersenden lassen, nicht hervorgeht, welches Schriftstück zugestellt wurde. Auf der ZU wurde tatsächlich nur das AZ angegeben, nicht das konkrete Schriftstück.

    Laut § 182 ZPO ist das zuzustellende bzw. zugestellte Schriftstück nicht zwingend auf der ZU anzugeben. Allerdings verstehe ich auch die Zweifel des Beteiligten, es könnte ja tatsächlich alles mögliche zugestellt worden sein...

    Es ist zwar klar, dass A das Schriftstück bekommen hat, da er es bei Gericht eingereicht hat, allerdings kommt es halt auch auf das Datum der Zustellung an. Die Frage ist also, ob auch das Datum der Zustellung nachgewiesen ist.

    In den mir zur Verfügung stehenden ZPO-Kommentaren habe ich leider gar nichts zu der Problematik gefunden und hoffe daher auf eure Hilfe.

  • Aus welchem Bundesland kommst du? (OT: Es wäre so oft so einfach...)

    In Hessen gibt es meine ich einen Erlass hierzu, was und wo (Datenschutz) anzugeben ist. Hast du schon mal in juris gesucht, falls es hierzu auch schon eine Entscheidung gibt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Antwort müsste sich jedenfalls aus der Akte der StA ergeben. Dort gibt es eine Verfügung, wem was in welcher Form zuzustellen ist und dahinter hängt die PZU. Danach müssten alle Zweifel beseitigt sein (und auch in Strafsachen wird regelmäßig nicht wild alles zugestellt, sondern das was angeordnet ist).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gibt es die Akte noch, aus der heraus seinerzeit die Zustellung veranlasst worden ist? Dann bestehen gute Chancen, das zugestellte Schriftstück anhand der zeitlichen Abläufe sicher zu identifizieren.

    - Da war AndreasH schneller! - :)

    Die hiesige Praxis sieht schon seit vielen Jahren so aus, dass - aus Datenschutzgründen - auf der ZU nur noch das Aktenzeichen und das Datum der zugestellten Entscheidung zu sehen sind. Das ist normalerweise völlig ausreichend. Lediglich dann, wenn mehrere Schriftstücke vom selben Tag zugestellt werden sollen, ist eine entsprechende Klarstellung ratsam (zum Beispiel ein Zusatz "(3)").

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • In LSA hat nach der GOV auf der ZU draufzustehen, was zugestellt wird. Dafür sollen Abkürzungen gewählt werden. Aber grundsätzlich kommt es darauf auch nicht an. Die Zustellungsurkunde ist nicht wichtig für die Wirksamkeit der Zustellung. Zugestellt ist das Schriftstück dann, wenn der Empfänger es tatsächlich erhalten hat. Wie auch immer. § 189 ZPO. Der der den Zugang bestreitet muss nachweisen, dass die Zustellung nicht erfolgt ist. Also B muss den Beweis erbringen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Entschuldigt bitte die sehr späte Antwort!

    Die Staatsanwaltschaft befindet sich in Sachsen.

    Ich habe inzwischen mehrfach Kontakt mit der zuständigen Geschäftsstelle gehabt, bis der Richter die Akte mal rausgerückt hat. Die Geschäftsstelle hat mir mitgeteilt, dass es nicht einmal eine Verfügung gibt. "Damals" (ist ein paar Jahre her) wurden wohl Beschlüsse und ähnliches auch ohne Verfügung einfach selbstständig durch die Geschäftsstelle zugestellt.

  • Das ist an den LG heute noch üblich und, ich denke, auch so gewollt. Die Geschäftsstelle macht dann die entsprechende Vfg.

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  • Das ist an den LG heute noch üblich und, ich denke, auch so gewollt. Die Geschäftsstelle macht dann die entsprechende Vfg.

    Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Beschäftigten (die für die Stellenbeschreibung und Eingruppierung nach TV-L erforderlich ist) ist dies auch - außer in Strafsachen - so vorgesehen. Der Entscheider entscheidet, alles Weitere bestimmt die Geschäftsstelle in eigener Zuständigkeit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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