Verfahren/Voraussetzungen Fiskuserbrecht

  • 1. Zahlungen für die Übertragung von Aufträgen verurteile ich und mein Arbeitgeber als unseriöses Geschäftsgebaren. Derartige Praktiken sollten den NLP zu Denken geben. 2. Sollte die Erbenermittlung bis zu einem gewissen Schwierigkeitsgrad oder dem Steckenbleiben der Recherchen vom NLP gemacht werden. Die sofortige Abgabe der EE ist m.E. nicht ok. 3. Ist Zustimmung und Kritik der wesentliche Bestandteil eines Forums. Kontroversen können hier in der gegebenen Anonymität ausdiskutiert werden. Dazu sind wir hier. Allerdings sollten bitte nur sachliche Diskussionen ohne persönliche Anfeindungen stattfinden. Wer aber krasse Ansichten vertritt, muss auch mit krasser Gegenreaktion rechnen. Mehr möchte ich dazu nicht sagen.

    Warum soll ein NPFL nicht einem EE eine Tip geben? Einen Tip kann er sicher geben, da hat niemand anderes behauptet. Angeprangert wurde ja nur die Beauftragung eines speziellen Ermittlers mit entsprechender Prämie für den NLP. Wenn das NG eine öffentliche Aufforderung erlässt, ist dies für den EE ja auch ein Tip. Kostenpflichtig für den Nachlass einen EE beauftragen geht m.E. nicht, da es die Aufgabe des NPFL ist, die Erben zu ermitteln. Weshalb nicht, wenn der NLP seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat? Kostenlos wird der EE aber kaum arbeiten? :gruebel: TL: ist das Zahlen von Fangprämien unlauterer Wettbewerb? Wenn ja kann ja dein Arbeitgeber gegen solche unlauteren EE vorgehen? Man ahnt zwar, dass solche Gelder fließen, kann es aber nicht beweisen. Allgemeine Frage: Steht dem NG das Recht zu, den Nachlasspfleger an der Abgabe des Tips an den EE zu hindern? Welche Sanktionen gibt es ( außer den NPFL künftig nicht mehr zu bestellen)?

    s. o.

  • OHMMM....
    ich sehe in der Handhabung der Führung der Pflegschaften wie Puco das noch mal ausführlicher dargestellt hat auch kein Problem, sie hat das vlt. etwas kurz wiedergegeben und die Wortwahl erregte Anstoß.

    Nur die Entgegennahme der Berichte und dann lass den mal machen, der wird dafür bezahlt ,halte ich auch für viel zu kurzsichtig.

    Unsere Nlpf kommen mit Vorschlägen bei komplizierten Sachen oder hinterfragen eine Handhabung für den Einzelfall, fragen sogar nach was der Kollg. Rpfl. in dem Einzelfall vlt für eine Idee hat - reine Kommunikation, entlang des Gesetzes, auf den Einzelfall bezogen, um der Sache willen. Dabei sind die Rollen klar, die Aufgaben auch.
    Und genau das halte ich auch für ganz wichtig um Auswüchse in jede Richtung - wie hier im Forum schon oft dargestellt - von vornherein zu vermeiden.

    Und im Ausgangsfall würde ich bei der Summe auf jeden Fall die Erbenermittlung betreiben. Wenn der Nlpf. an seine Grenze stößt - und das sollte der dem Gericht schon mitteilen, auf jeden Fall über Ermittlungsbüros. Erfahrungsgemäß scheiden sich die Geister in der III. - IV. Ordnung.
    Da ist die Aufgabe dann bei TL und Kollg. m.M.n. gut aufgehoben und wenn da nichts zu finden ist bleibt Raum für Staatserbrecht.

    Solange man gut miteinander reden kann gibt es keinen "Krieg". Ist wie im wahren Leben. Aber wie im wahren Leben scheinen die Menschen das grad überall zu vergessen.

  • Und zu Deinem letzten Absatz...leider wahr.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo Zusammen,

    ich habe nochmal eine Frage zum Verfahren bzgl. des Fiskuserbrechts.

    Alle bekannten Erben haben die EAE erklärt. Testament gibt es keins.
    Ich habe 2 Gläubigeranfragen in der Akte.

    Nun wurde bekannt, dass der Erblasser insolvent war bzw. vielmehr die Firma des Erblassers (GmbH). Der Insolvenzverwalter hat jetzt einen Überschuss erwirtschaftet i. H. v. 46.000 €, der an die Erben ausgeschüttet werden kann.
    Er stellt Antrag auf Feststellung des Fiskus-Erbrechts.
    1. M. E. kann er den Antrag ja nicht stellen, dass muss der Fiskus selbst tun. D. h. muss ich da die Bezirksregierung informieren oder wer bearbeitet das?
    2. Irgendwie finde ich es falsch, wenn jetzt der Fiskus erbt, obwohl es Erben gibt. Die Geschwister (gesetzliche Erben) sowie alle Angehörige sind wegen der Insolvenz (verständlicherweise) von einer Überschuldung ausgegangen.
    Kann ich diese nicht informieren bzw. dem Insolvenzverwalter sagen, er soll sie informieren, dass sie ggf. anfechten?

  • Hallo Zusammen,

    ich habe nochmal eine Frage zum Verfahren bzgl. des Fiskuserbrechts.

    Alle bekannten Erben haben die EAE erklärt. Testament gibt es keins.
    Ich habe 2 Gläubigeranfragen in der Akte.

    Nun wurde bekannt, dass der Erblasser insolvent war bzw. vielmehr die Firma des Erblassers (GmbH). Der Insolvenzverwalter hat jetzt einen Überschuss erwirtschaftet i. H. v. 46.000 €, der an die Erben ausgeschüttet werden kann.
    Er stellt Antrag auf Feststellung des Fiskus-Erbrechts.
    1. M. E. kann er den Antrag ja nicht stellen, dass muss der Fiskus selbst tun. D. h. muss ich da die Bezirksregierung informieren oder wer bearbeitet das?
    2. Irgendwie finde ich es falsch, wenn jetzt der Fiskus erbt, obwohl es Erben gibt. Die Geschwister (gesetzliche Erben) sowie alle Angehörige sind wegen der Insolvenz (verständlicherweise) von einer Überschuldung ausgegangen.
    Kann ich diese nicht informieren bzw. dem Insolvenzverwalter sagen, er soll sie informieren, dass sie ggf. anfechten?

    Antrag des Fiskus? Wieso Antrag?

    Ich leite in diesen Fällen von Amts wegen das Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts ein, erlasse die öffentliche Aufforderung und bringe dieselbe zur Veröffentlichung.

    Gleichzeitig teile ich den "Erben", die die Erbschaft aufgrund Überschuldung ausgeschlagen haben, das Schreiben des Insolvenzverwalters mit.

    Alles weitere regelt sich dann. Entweder fechten die "Nichtmehrerben" ihre Ausschlagung an oder es kommt zum Feststellungsbeschluss des Fiskalerbrechts.

  • Achso, das läuft dann von Amts wegen. Ok!
    Aber nur, wenn Hinweise auf Vermögen da sind, oder?
    Macht ihr das dann unabhängig von der Höhe? Manchmal hat man ja z. B. auch nur n paar Hundert € auf dem Taschengeldkonto vom Heim oder so.

  • Das Vorhandensein von (Aktiv-)Vermögen ist nicht Vorraussetzung für die Feststellung des Fiskuserbrechts. Im Gegenteil.

    Alles was man braucht ist die Voraussetzung des § 1964 I BGB. Man sucht nach Erben, kann diese aber nicht finden >> Fiskuserbrecht ist feststellbar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ok, hier wurde noch nie wirklich das Fiskuserbrecht einfach so festsgestellt. Jedenfalls nicht in den 1 1/2 Jahren die ich jetzt Nachlass bearbeite.
    Wenn alle ausgeschlagen haben und ich ggf. sogar noch Gläubigeranfragen in der Akte habe, sehe ich dazu aber auch irgendwie keinen Sinn!?

  • Ok, hier wurde noch nie wirklich das Fiskuserbrecht einfach so festsgestellt. Jedenfalls nicht in den 1 1/2 Jahren die ich jetzt Nachlass bearbeite.
    Wenn alle ausgeschlagen haben und ich ggf. sogar noch Gläubigeranfragen in der Akte habe, sehe ich dazu aber auch irgendwie keinen Sinn!?

    Du scheinst wirklich noch nicht lange dabei zu sein. Leider stelle ich auch gelegentlich fest, dass nicht alles einen Sinn macht, was ich tun muss. :D
    Aber es stimmt, was bisher geantwortet wurde. Kein Antrag erforderlich und die Feststellung erfolgt in geeigneten Fällen (und deiner ist einer) auch bei überschuldeten Nachlässen. Und wenn du einmal einen Vorgang gebastelt oder in deinem System gefunden hast, hast du künftig keine Scheu mehr davor. Ist wirklich ganz easy.

  • Und wenn du einmal einen Vorgang gebastelt oder in deinem System gefunden hast, hast du künftig keine Scheu mehr davor. Ist wirklich ganz easy.


    :daumenrau
    Hatte noch keinen Fall, dass nachträglich ein so deutlich positiver Nachlass herauskam, aber ich glaube nicht, dass ich die Ausschlagenden hier nochmal besonders anhören/anschreiben würde. Entweder melden die sich aufgrund öffentlicher Aufforderung oder nicht. Ist ja auch nicht so, dass sich ein Anfechtungsgrund hier zwingend aufdrängen würde.

  • Möchte mich hier mal anhängen:

    Ich bin auch vor der Einleitung zur Feststellung des Fiskuserbrechts.
    Erblasser hatte nur Erben dritter Ordnung, die (soweit mir bekannt) alle ausgeschlagen haben. Es gibt jedoch einen Erben, der die Ausschlagung erst nach der 6-Wochen-Frist erklärt hat. Prüfen würde ich das ja erst im Erbscheinsverfahren, aber auch bei Feststellung des Fiskuserbrechts? Kann ich trotzdem Fiskuserbrecht feststellen?
    Zur Info: Nach Abschluss der Nachlasspflegschaft ist ein geringes Guthaben im Nachlass und bereits für unbekannte Erben hinterlegt.

  • Wenn ich Zweifel an der Wirksamkeit der EAS habe (Formmangel, Frist nicht eingehalten), teile ich das dem Erklärenden mit, natürlich möglichst rechtzeitig nach dem Eingang der EAS.

    In deinem Fall würde ich das auch machen und ggfs. darauf hinweisen, wie der Verfahrensstand der NLP ist (die NLP ist beendet, der Restnachlass ist bei der Hinterlegungsstelle XYZ hinterlegt). Danach wird die Akte weggelegt.

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