Verfahren/Voraussetzungen Fiskuserbrecht

  • Ihr Lieben...

    Wie sind die Voraussetzungen für das Fiskuserbrecht? Und wie oft führt ihr das Verfahren durch?

    Bei mir war es bisher immer so, dass ich bei Erschöpfung der Nachlassmasse die Pflegschaft aufgehoben habe.
    Wenn aber jetzt Vermögen da ist, was dann? Wie weit muss man Erben ermitteln? Kann man trotz eventuell vorhandener Erben oder Gläubiger das Fiskuserbrecht feststellen?
    Habe aktuell einen großen Nachlass von 242.000 €. Die Erbenermittlung hat bisher keine Erkenntnisse gegeben.
    Kann ich jetzt die Aufforderung machen und das Fiskuserbrecht feststellen?
    Bisher wurde es hier so gehandhabt, dass das Geld hinterlegt wurde. Dann fällt es ja nach 30 Jahren eh dem Fiskus zu. Aber das ist doch blöd diesen "Umweg" zu gehen, oder?

    Habt ihr vielleicht einen vernünftigen Aufsatz o. ä. dazu?

  • Bei Nachlass in dieser Höhe würde ich auch an die Beauftragung eines Erbenermittlers denken. Eine Hinterlegung würde hier nur in Betracht kommen, wenn die Erben ermittelt sind, aber keinen Erbscheinsantrag stellen.

  • Aus Schulz/Lauk, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 3 Rn. 233 ff.:

    Sofern die (verhältnismäßigen) Möglichkeiten des Nachlasspflegers erschöpft sind, muss geprüft werden, ob die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers sinnvoll ist. Dies ergibt sich letztlich aus § 1793 BGB (in Verbindung mit § 1915 BGB), der sogar von einer „Pflicht“ des Vormundes (lies: Nachlasspflegers) spricht, im Interesse des Mündels (lies: Erben) zu handeln. Wo es um Fachkenntnisse geht, über die der Vormund (lies: Nachlasspfleger) nicht verfügt, kann die Einschaltung eines sachkundigen Dritten sogar geboten sein.[1]

    Dem Grunde nach ist es allgemein anerkannt, dass der Nachlasspfleger einen Erbenermittler einschalten kann[2]und eine hierfür erteilte Vollmacht keiner Genehmigung des Gerichts bedarf.[3]Allerdings darf der Nachlasspfleger nicht sein gesamtes Amt einem Dritten übertragen.[4]

    Bei werthaltigen Nachlässen und ganz oder teilweise ungeklärter Erbfolge ist eine Einschaltung daher regelmäßig anzuraten oder unter Umständen sogar verpflichtend,[5]wenn der Pfleger selbst die Aufgabe der Erbenermittlung nicht vollständig erbringen kann, sodass die ansonsten z.B. gebotene Feststellung des Fiskuserbrechts oder die Durchführung eines Verfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB die Ausnahme bleibt.[6]


    [1]Palandt/Diederichsen, § 1793 Rn 13.

    [2]Mayer, ZEV 2010, 445.

    [3]OLG Frankfurt/M. v. 3.12.1999 – 20 W 445/97, FGPrax 2000, 67 = NJW-RR 2000, 960= Rpfleger 2000, 161.

    [4]Palandt/Diederichsen, § 1793 Rn 13.

    [5]Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 16.

    [6]Vgl. Mayer, ZEV 2010, 445.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • 1. Öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG.
    2. Feststellung, dass kein anderer Erbe als der Fiskus meines Bundeslandes vorhanden ist (§ 1936 BGB).
    3. Auf Antrag des Fiskus: Erbscheinsverfahren.


    :daumenrau

    Wenn ein Nachlasspfleger -ohne Rücksprache mit mir- ein Erbenermittlungsbüro beauftragen würde (auch wenn er dazu keine offizielle Genehmigung benötigt!), wäre er bei mir das letzte Mal bestellt worden.

    Wenn Du ermittelt hast und keine Erben finden konntest, würde ich auch Fiskuserbrecht feststellen. Falls irgendwann ein Erbe auftaucht, ist das auch kein Problem.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • PuCo:

    Ich halte es ebenso für sinnvoll, vor der Einschaltung eines Erbenermittlers kurz mit dem Gericht zu reden. Trotzdem finde ich deine sehr harte Haltung als nicht ok. Warum so streng? Woher soll dein NLP wissen, dass er für ein nicht genehmigungspflichtiges Geschäft die großmütige Einwilligung des Gerichtes einholen soll? Hast du noch andere Sachen, die du "abnicken" willst? Die Wohnungsräumung oder die Verwertung eines PKW? Alles schon in Akten gesehen, in denen sich das NLG zum Mitsachbearbeiter bzw. Co-Nachlasspfleger aufgeschwungen hat...

    Ich kann dir sagen, wie der Fall im Ausgangssachverhalt ausgehen wird, wenn hier ohne vorherige Einschaltung eines EE ein Aufgebot eingeleitet wird: Im Chaos. Sowohl für dich als NLG als auch und besonders für die ganz sicher dann über das Aufgebot ermittelten Erben. In fast allen Fällen kann man Erben finden....man muss nur darauf spezialisiert sein und das sind nunmal die wenigsten Nachlasspfleger.

    Insofern habe ich m.E. schön begründet, warum es sogar die Pflicht eines NLP darstellt, dass dieser zur Erledigung seiner Aufgaben, denen er offensichtlich nicht gewachsen ist, einen Erbenermittler beauftragt - egal ob das Nachlassgericht dies will oder nicht. So wie wenn er einen RA für einen Rechtsstreit oder einen Steuerberater für steuerliche Angelegenheiten beauftragt.

    Nachdem es aber sogar Gerichte geben soll, die ihre Nachlasspfleger ausdrücklich nicht zur Erbenermittlung bestellen, sondern dann selbst entscheiden möchten, ob man hinterlegt oder Fiskuserbrecht feststellt, halte ich eine diesbezügliche Einschränkung der Tätigkeit des Nachlasspflegers für bedenklich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • 1. Öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG.
    2. Feststellung, dass kein anderer Erbe als der Fiskus meines Bundeslandes vorhanden ist (§ 1936 BGB).
    3. Auf Antrag des Fiskus: Erbscheinsverfahren.


    :daumenrau

    Wenn ein Nachlasspfleger -ohne Rücksprache mit mir- ein Erbenermittlungsbüro beauftragen würde (auch wenn er dazu keine offizielle Genehmigung benötigt!), wäre er bei mir das letzte Mal bestellt worden.

    So etwas krasses habe ich auch noch nicht gehört.

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig.

    Ob eine Erbenermittlung Aussicht auf Erfolg verspricht, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den diesbezüglichen subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Nachlasspflegers zu beurteilen. Der Erlass einer öffentlichen Aufforderung und/oder die Feststellung des Fiskuserbrechts setzt daher stets voraus, dass vorher alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (KG FamRZ 2011, 1337 = ZEV 2011, 585). Dass hierzu bei entsprechend werthaltigem Nachlass auch die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers gehört, bedarf keiner näheren Begründung.

    Die Zeiten, in welchen dem Fiskus unter Übergehung nicht ermittelter Erben Erbschaften zugeschustert wurden, sollten vorbei sein, auch wenn der Fiskus dies vielleicht gern anders sähe. Hinterlegung und Fiskuserbrechtsfeststellung sind im Übrigen nur zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur gleichermaßen erfolgenden Vernichtung der Erbenrechte.

    Dass die Rechtspfleger der Nachlassgerichte in Dingen wollen, die sie schlechterdings aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Pflegers und fehlender Genehmigungspflichten nichts angehen, kommt nach meinen Erfahrungen derzeit groß in Mode.

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig.


    .

    was hier so ärgerlich ist, dass eine Rechtspflegerin einen möglicherweise kompetenten Nachlasspfleger aus dem Geschäft nimmt. Ignoranz und Inkompetenz bestimmen immer mehr das "Schicksal" von Nachlasspflegern.

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig.


    .

    was hier so ärgerlich ist, dass eine Rechtspflegerin einen möglicherweise kompetenten Nachlasspfleger aus dem Geschäft nimmt. Ignoranz und Inkompetenz bestimmen immer mehr das "Schicksal" von Nachlasspflegern.

    Warum lasst Ihr das Nachlassgericht nicht das Fiskalerbrecht feststellen und die Nachlasspflegschaft aufheben.

    Gebt doch dem Erbenermittler den Tip (der ermittelt doch sowieso auf eigenes Risiko und eigene Rechnung). Findet er den Erben, dann muss das Nachlassgericht eben den Beschluss über die Feststellung des Fiskalerbrechts wieder aufheben und dem ermittelten Erben seinen Erbschein erteilen.

    Ob jetzt der Fiskus oder ein Nachlasspfleger über die Erbschaft wacht, ist doch eigentlich egal. Zumal es ja nur noch um das Überwachen geht.

    Und wenn der Nachlasspfleger dem Fiskus einen Tip gibt, dass hier die Erben noch nicht schlussermittelt sind, macht -
    zumindest der für meinen Bezirk zuständige Vertreter des Fiskus- ganz schön Theater.

    Klar: der Nachlasspfleger verdient in der Zeit der Suche nach den Erben nichts!

  • Ich finde es sehr schade, dass hier von einigen sehr unschöne Unterstellungen gegenüber anderen Forumsmitgliedern getätigt wurden. Ich denke, jeder von uns möchte seine Arbeit gut und richtig machen, sonst würde er nur vor sich hin wurschteln und sich nicht im Forum Rat suchen bzw. Ratschläge tippen.

    Ich habe hier bei meinem Amtsantritt viele NP vorgefunden, die schon mehr als 10 Jahre ohne Ergebnis "gepflegt" wurden aber zum Totpflegen noch einige Jahre benötigt hätten. Alle NachlasspflegerInnen waren damals froh, dass über Feststellung des Erbrechts des Fiskus die alten Hunde sauber erledigt wurden. Damals hatte ich innerhalb weniger Wochen sehr viele Feststellungen. Es kommt halt -wie meist im Leben - drauf an.

    Mir gefällt es nicht, wenn ein Nachlasspfleger seinen "Lieblingserbenermittler" bevollmächtigt und weiter nichts in Sachen Erbenermittlung unternimmt. Ich weiß einige "Namen", die an die NP ein Erfolgshonorar zahlen, wenn sie erfolgreich waren, dafür dass sie exklusiv von dem Nachlasspfleger beauftragt waren. Das hat für mich ein Gmäckle.

    Natürlich ist TL nicht gemeint, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass er von dieser Praxis noch nie gehört hat!

  • 1. Zahlungen für die Übertragung von Aufträgen verurteile ich und mein Arbeitgeber als unseriöses Geschäftsgebaren. Derartige Praktiken sollten den NLP zu Denken geben.

    2. Sollte die Erbenermittlung bis zu einem gewissen Schwierigkeitsgrad oder dem Steckenbleiben der Recherchen vom NLP gemacht werden. Die sofortige Abgabe der EE ist m.E. nicht ok.

    3. Ist Zustimmung und Kritik der wesentliche Bestandteil eines Forums. Kontroversen können hier in der gegebenen Anonymität ausdiskutiert werden. Dazu sind wir hier. Allerdings sollten bitte nur sachliche Diskussionen ohne persönliche Anfeindungen stattfinden. Wer aber krasse Ansichten vertritt, muss auch mit krasser Gegenreaktion rechnen.

    Mehr möchte ich dazu nicht sagen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    3 Mal editiert, zuletzt von TL (27. Juli 2016 um 20:19)

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig.


    .

    was hier so ärgerlich ist, dass eine Rechtspflegerin einen möglicherweise kompetenten Nachlasspfleger aus dem Geschäft nimmt. Ignoranz und Inkompetenz bestimmen immer mehr das "Schicksal" von Nachlasspflegern.


    Ich finde es ziemlich anmaßend. Kennst du mich und meine Arbeitsweise? Ich denke nicht!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig.

    Ob eine Erbenermittlung Aussicht auf Erfolg verspricht, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den diesbezüglichen subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Nachlasspflegers zu beurteilen. Der Erlass einer öffentlichen Aufforderung und/oder die Feststellung des Fiskuserbrechts setzt daher stets voraus, dass vorher alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (KG FamRZ 2011, 1337 = ZEV 2011, 585). Dass hierzu bei entsprechend werthaltigem Nachlass auch die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers gehört, bedarf keiner näheren Begründung.

    Die Zeiten, in welchen dem Fiskus unter Übergehung nicht ermittelter Erben Erbschaften zugeschustert wurden, sollten vorbei sein, auch wenn der Fiskus dies vielleicht gern anders sähe. Hinterlegung und Fiskuserbrechtsfeststellung sind im Übrigen nur zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur gleichermaßen erfolgenden Vernichtung der Erbenrechte.

    Dass die Rechtspfleger der Nachlassgerichte in Dingen wollen, die sie schlechterdings aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Pflegers und fehlender Genehmigungspflichten nichts angehen, kommt nach meinen Erfahrungen derzeit groß in Mode.

    Was ist daran rechtswidrig, wenn ich solche Sachen gern vorab mit dem Nachlasspfleger absprechen möchte? Das verstehe ich nicht!
    Ich habe nichts gegen die Erbenermittlung an sich. Aber das WIE würde ich gern vorab abgesprochen haben. Ich will damit einzig und allein sagen, dass ich nicht so gern mit Nachlasspflegern arbeiten möchte, die meine Meinung und Ansicht übergehen und machen, was sie wollen. Als Rechtspfleger im Nachlass trage ich letztendlich die Verantwortung.
    Und daran kann ich nichts rechtwidriges finden.

    Fiskuserbrecht stelle ich dann fest, wenn keine Aussicht mehr besteht, Erben zu ermitteln. Ich habe sogar evtl. Erben geraten, ein Erbenermittlungsbüro zu beauftragen, da sie die Erbfolge nicht nachweisen können.


    P.S.: Und es war bislang in meinem Berufsleben auch noch nie nötig einen Nachlasspfleger deshalb nicht mehr zu bestellen, weil ich einen guten Kontakt und Umgangston mit "meinen" Nachlasspflegern pflege.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • 1. Zahlungen für die Übertragung von Aufträgen verurteile ich und mein Arbeitgeber als unseriöses Geschäftsgebaren. Derartige Praktiken sollten den NLP zu Denken geben. 2. Sollte die Erbenermittlung bis zu einem gewissen Schwierigkeitsgrad oder dem Steckenbleiben der Recherchen vom NLP gemacht werden. Die sofortige Abgabe der EE ist m.E. nicht ok. 3. Ist Zustimmung und Kritik der wesentliche Bestandteil eines Forums. Kontroversen können hier in der gegebenen Anonymität ausdiskutiert werden. Dazu sind wir hier. Allerdings sollten bitte nur sachliche Diskussionen ohne persönliche Anfeindungen stattfinden. Wer aber krasse Ansichten vertritt, muss auch mit krasser Gegenreaktion rechnen. Mehr möchte ich dazu nicht sagen.

    Warum soll ein NPFL nicht einem EE eine Tip geben? Wenn das NG eine öffentliche Aufforderung erlässt, ist dies für den EE ja auch ein Tip. Kostenpflichtig für den Nachlass einen EE beauftragen geht m.E. nicht, da es die Aufgabe des NPFL ist, die Erben zu ermitteln. TL: ist das Zahlen von Fangprämien unlauterer Wettbewerb? Wenn ja kann ja dein Arbeitgeber gegen solche unlauteren EE vorgehen? Man ahnt zwar, dass solche Gelder fließen, kann es aber nicht beweisen. Allgemeine Frage: Steht dem NG das Recht zu, den Nachlasspfleger an der Abgabe des Tips an den EE zu hindern? Welche Sanktionen gibt es ( außer den NPFL künftig nicht mehr zu bestellen)?

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig. Ob eine Erbenermittlung Aussicht auf Erfolg verspricht, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den diesbezüglichen subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Nachlasspflegers zu beurteilen. Der Erlass einer öffentlichen Aufforderung und/oder die Feststellung des Fiskuserbrechts setzt daher stets voraus, dass vorher alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (KG FamRZ 2011, 1337 = ZEV 2011, 585). Dass hierzu bei entsprechend werthaltigem Nachlass auch die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers gehört, bedarf keiner näheren Begründung. Die Zeiten, in welchen dem Fiskus unter Übergehung nicht ermittelter Erben Erbschaften zugeschustert wurden, sollten vorbei sein, auch wenn der Fiskus dies vielleicht gern anders sähe. Hinterlegung und Fiskuserbrechtsfeststellung sind im Übrigen nur zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur gleichermaßen erfolgenden Vernichtung der Erbenrechte. Dass die Rechtspfleger der Nachlassgerichte in Dingen wollen, die sie schlechterdings aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Pflegers und fehlender Genehmigungspflichten nichts angehen, kommt nach meinen Erfahrungen derzeit groß in Mode.

    Was ist daran rechtswidrig, wenn ich solche Sachen gern vorab mit dem Nachlasspfleger absprechen möchte? Das verstehe ich nicht! Ich habe nichts gegen die Erbenermittlung an sich. Aber das WIE würde ich gern vorab abgesprochen haben. Ich will damit einzig und allein sagen, dass ich nicht so gern mit Nachlasspflegern arbeiten möchte, die meine Meinung und Ansicht übergehen und machen, was sie wollen. Als Rechtspfleger im Nachlass trage ich letztendlich die Verantwortung. Und daran kann ich nichts rechtwidriges finden. Fiskuserbrecht stelle ich dann fest, wenn keine Aussicht mehr besteht, Erben zu ermitteln. Ich habe sogar evtl. Erben geraten, ein Erbenermittlungsbüro zu beauftragen, da sie die Erbfolge nicht nachweisen können. P.S.: Und es war bislang in meinem Berufsleben auch noch nie nötig einen Nachlasspfleger deshalb nicht mehr zu bestellen, weil ich einen guten Kontakt und Umgangston mit "meinen" Nachlasspflegern pflege.



    NPFL üben ihr Amt eigenverantwortlich aus. Das NG darf in die Amtsführung (das WIE) keinen Einfluss nehmen.

    Welche Verantwortung hast du nach Anordnung der NPFL in Bezug auf die Erbenermittlung.

  • Die von PuCo vorgeschlagene Verfahrensweise halte ich für rechtswidrig. Ob eine Erbenermittlung Aussicht auf Erfolg verspricht, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den diesbezüglichen subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Nachlasspflegers zu beurteilen. Der Erlass einer öffentlichen Aufforderung und/oder die Feststellung des Fiskuserbrechts setzt daher stets voraus, dass vorher alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (KG FamRZ 2011, 1337 = ZEV 2011, 585). Dass hierzu bei entsprechend werthaltigem Nachlass auch die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers gehört, bedarf keiner näheren Begründung. Die Zeiten, in welchen dem Fiskus unter Übergehung nicht ermittelter Erben Erbschaften zugeschustert wurden, sollten vorbei sein, auch wenn der Fiskus dies vielleicht gern anders sähe. Hinterlegung und Fiskuserbrechtsfeststellung sind im Übrigen nur zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur gleichermaßen erfolgenden Vernichtung der Erbenrechte. Dass die Rechtspfleger der Nachlassgerichte in Dingen wollen, die sie schlechterdings aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Pflegers und fehlender Genehmigungspflichten nichts angehen, kommt nach meinen Erfahrungen derzeit groß in Mode.

    Was ist daran rechtswidrig, wenn ich solche Sachen gern vorab mit dem Nachlasspfleger absprechen möchte? Das verstehe ich nicht! Ich habe nichts gegen die Erbenermittlung an sich. Aber das WIE würde ich gern vorab abgesprochen haben. Ich will damit einzig und allein sagen, dass ich nicht so gern mit Nachlasspflegern arbeiten möchte, die meine Meinung und Ansicht übergehen und machen, was sie wollen. Als Rechtspfleger im Nachlass trage ich letztendlich die Verantwortung. Und daran kann ich nichts rechtwidriges finden. Fiskuserbrecht stelle ich dann fest, wenn keine Aussicht mehr besteht, Erben zu ermitteln. Ich habe sogar evtl. Erben geraten, ein Erbenermittlungsbüro zu beauftragen, da sie die Erbfolge nicht nachweisen können. P.S.: Und es war bislang in meinem Berufsleben auch noch nie nötig einen Nachlasspfleger deshalb nicht mehr zu bestellen, weil ich einen guten Kontakt und Umgangston mit "meinen" Nachlasspflegern pflege.



    NPFL üben ihr Amt eigenverantwortlich aus. Das NG darf in die Amtsführung (das WIE) keinen Einfluss nehmen.

    Welche Verantwortung hast du nach Anordnung der NPFL in Bezug auf die Erbenermittlung.

    Ich habe die Gesamtverantwortung.

    Ich habe es erlebt, dass Nachlasspfleger nur das Vermögen verwaltet haben und die Erbenermittlung als zu lästig empfunden und deshalb gleich abgeschoben haben. Und genau das möchte ich vermeiden.
    M.E. hat zunächst der NL-Pfleger auch die Erbenermittlung durchzuführen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Meine Verantwortung liegt hier in der Abnahme des Jahresberichts. Mehr Verantwortung habe ich diesbezüglich erst einmal nicht.


  • Sehe ich etwas anders. Aber gut.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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