Widerspruch gg. Eintragungsanordnung gg. Verwalterin einer WEG

  • Ich weiss hier im Moment nicht weiter. Beklagte waren die übrigen Eigentümer einer WEG, vertreten durch die Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft, diese wiederum vertreten durch die Inhaberin der Verwaltungsfirma sowie durch eine Anwaltskanzlei. Die Eigentümergemeinschaft hat den Prozess verloren. Die Kanzlei hat ihre Vergütung gem. § 11 RVG geltend gemacht. Es wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen ("Die von der Beklagten an die Kanzlei zu zahlende Vergütung....). Da die Gebühren nicht gezahlt wurden, wurde der Gerichtsvollzieher beauftragt. Die übrigen Eigentümer der WEG, vertreten durch die Verwaltungsfirma, vertreten durch deren Inhaberin, wurden zur Vermögensauskunft geladen. Da niemand erschienen ist, wurde die Eintragungsanordnung erlassen gegen die Inhaberin der Verwaltungsfirma. Diese hat nunmehr einen Rechtsbeistand beauftragt, welcher per Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung geltend macht, dass die Verwalterin lediglich eine Vermögensauskunft abgegeben kann über das Vermögen des Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Verband war aber nicht Verfahrenspartei. Verfahrenspartei waren die " übrigen Eigentümer der WEG", über deren die Vermögen die Verwalterin aber unmöglich Auskunft geben kann. Ein Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft habe auch nicht bestanden, Schuldner des Honoraranspruchs sind die Miteigentümer der WEG, nicht die WEG als teilrechtsfähiger Verband. Ich habe das Verfahren jetzt erstmal einstweilen eingestellt. Gibt es hierzu Ideen?

  • Eine erste Idee brachte den Katalog des § 27 WEG - dort sind die Verwalteraufgaben abschließend aufgezählt.

    Über LG Aurich, Beschluss v. 26.7.2010, 4 T 237/10 ist aber auch bekannt, dass da noch was geht - es ging bis zum BGH (22.09.2011) in I ZB 61/10.

    Im Schnellschuss würde ich daher sagen:
    - Eintragungsanordnungen gegen alle beklagten Miteigentümer nach § 10 Absatz 8 WEG: (+)
    - Ladung der Verwalterin zum Termin: möglich
    - Ladung der Inhaberin der Verwaltungsfirma zum Termin: geht mir zu weit - wenn sie nicht zufällig auch die Verwalterin ist.

    Da wird der Gerichtsvollzieher ruhig mal darlegen dürfen, wie er da auf den Gedanken gekommen ist.

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    2 Mal editiert, zuletzt von felgentreu (26. Juli 2016 um 12:59) aus folgendem Grund: BGH ergänzt

  • Dann mangelt es für einen Eintragungsgrund vermutlich aufgrund der Kostenschuldnerschaft der übrigen Eigentümer doch auch an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung zum Termin der VAK. Oder besaß die Verwalterin Prozeßvollmacht, die insoweit zur Vertretung der übrigen Eigentümer in der Zwangsvollstreckung berechtigt? Die Prozeßvollmacht hatte doch vermutlich nur die RA-Kanzlei (Gläubigerin)?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Meinst Du Inhaber oder gesetzl. Vertreter der Verwalterfirma, Bsp. Verwalter GmbH vertr. d. GF.

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  • Titelschuldnerin ist nicht die WEG.

    Titelschuldnerin ist schon gar nicht die namentliche Inhaberin der WEG-Verwalterin.

    Eine gegen die namentliche Inhaberin erlassene EAO ist imo ohne weiteres aufzuheben, da es an einem gegen sie gerichteten Titel fehlt (§ 704 ZPO).

    Titelschuldner sind stattdessen die "übrigen Mitglieder der WEG" (offenbar alle Mitglieder außer dem Kläger, die die festgesetzte Vergütung betragsmäßig jeweils nur nach Kopfteilen schulden dürften).

    Mangels namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder dürfte der Titel schlicht nicht vollstreckungsfähig sein (§ 750 Abs. 1 ZPO).

  • Die "übrigen Mitglieder der WEG" müssen nach BGH in den Titeln bezeichnet werden, nur im Kurzrubrum darf so abgekürzt werden. Die unterlegenen WEG-Mitgleder wissen aber im Zweifel noch gar nicht, dass sie unterlegen sind, geschweige dass sie eine Aufforderung zur Zahlung erhalten haben. Wurde denn an diese schon die Zahlungsaufforderung zum Zwecke der Vollstreckung zugestellt? Oder gar zur Abgabe der VAK?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die unterlegenen WEG-Mitgleder wissen aber im Zweifel noch gar nicht, dass sie unterlegen sind, geschweige dass sie eine Aufforderung zur Zahlung erhalten haben. Wurde denn an diese schon die Zahlungsaufforderung zum Zwecke der Vollstreckung zugestellt? Oder gar zur Abgabe der VAK?
    AndreasH

    [...] Die übrigen Eigentümer der WEG, vertreten durch die Verwaltungsfirma, vertreten durch deren Inhaberin, wurden zur Vermögensauskunft geladen. Da niemand erschienen ist, wurde die Eintragungsanordnung erlassen [...]

    Kavaliersfrage: Wer wurde denn genau geladen? Alle oder nur der Vertreter vom Vertreter des Vertretenen? :confused:

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