Ausschließung Nachlassgläubiger - Glaubhaftmachung von Forderungen

  • Liebes Forum,

    ich habe ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigerin. Seitens der Antragstellerin (das Erbrecht des Fiskus ist festgestellt worden)
    ist eine Liste mit den Gläubigern beigefügt worden.
    Die Forderungshöhe oder nähere Angaben hinsichtlich der Forderung sind nicht vorhanden; die Liste beinhaltet lediglich noch die jeweiligen Aktenzeichen
    der Gläubiger. Das Aufgebot ist erlassen und die Frist verstrichen, so dass nunmehr der Beschluss erlassen werden kann. Von den bekannten Gläubigern haben
    sich zwei gemeldet und die Forderungsanmeldung abgegeben. Ist es richtig, dass ich dann in meinem Beschluss nur diese zwei Gläubiger aufführen darf, die
    ihre Rechte durch Forderungsanmeldung glaubhaft gemacht haben?

  • Jo, stimmt genau .

    Nur Gläubiger die Forderungen angemeldet haben werden im Beschluss berücksichtigt, bekannte Gläubiger, die vom Antragsteller zwar benannt wurden, sich nach Erhalt des Aufgebots aber nicht melden, bleiben unberücksichtigt.

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!