Verzicht auf Nacherbenvermerk bei Übertragung der Nacherbenanwartschaft

  • Ich bitte um Eure Mithilfe bei folgendem Fall:

    A verstirbt und setzt in einem notariellen Testament B, C, D und E zu Erben ein, wobei B nur befreiter Vorerbe sein soll. Nacherben sind C, D und E. Der Nacherbfall tritt ein mit Tod des Vorerben B.
    Weiter heißt es: Sollten die Nacherben aus irgendeinem Grunde nicht Nacherben werden und leibliche Abkömmlinge hinterlassen, so sollen diese, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, an die Stelle des Nacherben treten und sofern keine leiblichen Abkömmlinge hinterlassen werden, wächst der Nacherbenteil den anderen Nacherben an. Die Nacherben dürfen nur an den Vorerben übertragen, der dann Vollerbe wird. Sofern an Dritte veräußert wird soll Ersatznacherbschaft gelten. Hier ist also Ersatznacherbschaft angeordnet.

    Auch für den Fall, dass alle Nacherben auf den Vorerben übertragen, oder? Darauf deutet meines Erachtens doch schon die Formulierung beim Wegfall der Nacherben "...aus irgendeinem Grund..." hin.

    Nun soll ich aufgrund des vorstehend Testaments sowie einer Nacherbenanwartschaftsübertragungsurkunde (C, D und E übertragen auf B) B, C, D und E in Erbengemeinschaft eintragen - jedoch unter Verzicht auf den Vor - und Nachcherben sowie Ersatznacherbenvermerk. Das geht ja wohl nicht, oder?

    4 Mal editiert, zuletzt von melua (5. August 2016 um 11:17) aus folgendem Grund: kleine Ergänzung/Schreibfehler

  • Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1052694

    können die Nacherben ihre Anwartschaftsrechte ohne Mitwirkung der Ersatznacherben auf den Vorerben übertragen. Allerdings ist der Nacherbe nur imstande, seine eigene Anwartschaft zu übertragen. Im Falle der Anordnung einer Ersatznacherbschaft wird die Rechtsposition der Ersatznacherben nach h. M. nicht berührt; diese müssten vielmehr ihr (Ersatznacherben-) Anwartschaftsrecht ebenfalls auf den Vorerben übertragen.

    Eine Anwartschaft der Ersatznacherben kann es aber vorliegend bei der Übertragung der Anwartschaftsrechte auf den Vorerben nicht geben. Ansonsten wäre die Formulierung „Die Nacherben dürfen nur an den Vorerben übertragen, der dann Vollerbe wird“, nicht verständlich.

    Denn wenn der Vorerbe mit der Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte Vollerbe geworden ist, dann kann es keine Beschränkung durch Nacherbfolge mehr geben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!