Ich bitte um Eure Mithilfe bei folgendem Fall:
A verstirbt und setzt in einem notariellen Testament B, C, D und E zu Erben ein, wobei B nur befreiter Vorerbe sein soll. Nacherben sind C, D und E. Der Nacherbfall tritt ein mit Tod des Vorerben B.
Weiter heißt es: Sollten die Nacherben aus irgendeinem Grunde nicht Nacherben werden und leibliche Abkömmlinge hinterlassen, so sollen diese, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, an die Stelle des Nacherben treten und sofern keine leiblichen Abkömmlinge hinterlassen werden, wächst der Nacherbenteil den anderen Nacherben an. Die Nacherben dürfen nur an den Vorerben übertragen, der dann Vollerbe wird. Sofern an Dritte veräußert wird soll Ersatznacherbschaft gelten. Hier ist also Ersatznacherbschaft angeordnet.
Auch für den Fall, dass alle Nacherben auf den Vorerben übertragen, oder? Darauf deutet meines Erachtens doch schon die Formulierung beim Wegfall der Nacherben "...aus irgendeinem Grund..." hin.
Nun soll ich aufgrund des vorstehend Testaments sowie einer Nacherbenanwartschaftsübertragungsurkunde (C, D und E übertragen auf B) B, C, D und E in Erbengemeinschaft eintragen - jedoch unter Verzicht auf den Vor - und Nachcherben sowie Ersatznacherbenvermerk. Das geht ja wohl nicht, oder?