Erinnerung gegen PfÜB bei von Gegenleistung abhängiger Zahlungsverpflichtung

  • Hallo,

    ich habe gerade einen Knoten im Kopf und hoffe, dass ihr mir weiter helfen könnt.

    Folgende Akte habe ich geerbt: Es wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dagegen wurde Erinnerung eingelegt. Die Pfändung wurde einstweilen eingestellt. Vollstreckungstitel ist ein Vergleich aus dem hervorgeht, dass eine Zahlung geleistet werden soll, sofern entsprechende Arbeiten erledigt wurden. Der Schuldner der Geldforderung wendet ein, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß geleistet wurden und der Zahlungsanspruch demzufolge nicht entstanden ist. Der Gläubiger wurde dazu angehört und behauptet das Gegenteil.

    Wie verfahre ich weiter? Ich kann doch als Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob die Arbeiten erledigt wurden und der Zahlungsanspruch besteht. Müsste hier nicht eine Vollstreckungsabwehrklage vom Schuldner eingereicht werden?

    Kann ich die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen bis zur Entscheidung über die Klage?

    Oder helfe ich der Erinnerung nicht ab und leg sie dem Richter vor?

  • Das Vollstreckungsgericht prüft nur das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung). Ich vermute, dass die Vollstreckungsklausel seitens des Zivilgerichts nach § 725 ZPO erteilt wurde, obwohl die Erteilung der Klausel nach § 726 ZPO hätte erfolgen müssen (qualifizierte Klausel).

    Im Ergebnis muss Dich das als Vollstreckungsgericht jedoch nicht interessieren, da Du nur zu prüfen hast, ob eine Klausel erteilt worden ist und nicht, ob diese zutreffend erteilt wurde. Im Ergebnis würde ich ergo der Erinnerung nicht abhelfen und die Sache dem Richter vorlegen.

    Hier noch ein wenig zum Lesen: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die…gerichts-343768

  • Das ist doch nur im Ausnahmefall ein Klauselproblem. Bei einer Zug-um-Zug Vollstreckung kann ich nur mit meiner Vollstreckungsmaßnahme beginnen, wenn der Gläubiger mir den Annahmeverzug des Schuldners nachweist, 765 ZPO. Es handelt sich um eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung. Wenn der Schuldner sich gegen die Vollstreckungsmaßnahme beschwert, weil er vorbringt, dass er nicht in Verzug wäre aufgrund der Schlechtleistung des Gläubigers, dann ist es 766 ZPO, da ja der Schuldner bemängelt, dass nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn der Schuldner sich gegen die Vollstreckungsmaßnahme beschwert, weil er vorbringt, dass er nicht in Verzug wäre aufgrund der Schlechtleistung des Gläubigers, dann ist es 766 ZPO, da ja der Schuldner bemängelt, dass nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.


    Hier bleibt m. E. nichts anderes übrig, als daß ein gerichtlich bestellter Sachverständiger solches klärt. Das wäre im Falle einer Zug-um-Zug-Leistung beim Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht anders: Wenn der Gerichtsvollzieher selbst nicht in der Lage ist, festzustellen, ob der Gläubiger die zu erbringenden Arbeiten ordnungsgemäß erbracht hat, muß er einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Kosten der (insoweit als Antragsteller beweisbelastete) Gläubiger vorschiessen müßte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • So wie es aussieht, liegt in dem Vergleich eine Zug-Um-Zug-Zahlungsverpflichtung i.S.d. § 765 ZPO nicht vor.

    Es soll eine Zahlung des Schuldners geleistet werden, sofern (= wenn) vom Gläubiger "entsprechende Arbeiten" (ich nehme an, das wird konkreter aufgeführt) erledigt wurden.

    Von Zug-um-Zug lese ich da (bis auf in der Überschrift) jedenfalls im SV selbst nichts.

    Damit würde ich meinen, dass ein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt.

    Eine Klausel wurde aber erteilt; ob das nun eine falsche nach §§ 724, 725 ZPO war oder eine richtige nach § 726 Abs. 1 ZPO, hat das VG nicht zu beurteilen
    (das wurde oben bereits zutreffend aufgrund der BGH-RS geschrieben).

    Würde daher der 766er-Erinnerung nicht abhelfen mit Verweis auf Klauselerinnerung vor dem PG als dem ggf. zielführenderen Rechtsbehelf und dem Richter zur endgültigen 766er-Entscheidung vorlegen.

    Alles nur imo :D

  • Im Sinne aussagekräftiger Themenüberschriften habe ich den von der Fragestellerin gewählten Titel "Dezernatsanfänger" in "Erinnerung gegen PfÜB bei Zug-um-Zug-Vergleich" geändert. Es war nicht meine Absicht, hierdurch für Verwirrung zu sorgen.

    Ich habe den Titel in "Erinnerung gegen PfÜB bei von Gegenleistung abhängiger Zahlungsverpflichtung" geändert.

  • (P.S. Wenn es denn eine Zug-um-Zug-Zahlungs-Verpflichtung gewesen wäre, kann ich mir ehrlich gesagt nicht so recht vorstellen, wie hier dem VG der nötige Nachweis des § 765 ZPO geführt hätte worden sein sollen; daher wäre in diesem Fall der PfÜb wohl eher zu Unrecht ergangen.)

  • Es wäre schön, wenn Marion mal den genauen Wortlaut des Vergleichs aufschreiben würde.

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  • Im Vergleich steht, dass die Arbeiten von a-z durchgeführt werden sollen. Nach Abschluss der Arbeiten soll ein Betrag X gezahlt werden. Nach Durchführung der Leistungen soll ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden. Im Erinnerungsverfahren wird darüber gestritten, ob die Leistungen ordnungsgemäß erfolgten.

    Stellt dies eine Zug um Zug Leistung gem. § 765 ZPO dar? Was wären Beispiele dafür?

  • Im Vergleich steht, dass die Arbeiten von a-z durchgeführt werden sollen. Nach Abschluss der Arbeiten soll ein Betrag X gezahlt werden. Nach Durchführung der Leistungen soll ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden. Im Erinnerungsverfahren wird darüber gestritten, ob die Leistungen ordnungsgemäß erfolgten.

    Stellt dies eine Zug um Zug Leistung gem. § 765 ZPO dar? Was wären Beispiele dafür?


    Wird sich grad im 732er-Erinnerungsverfahren vor dem PG gestritten
    oder im 766er vor dem VG ?

    In der Regel liegt eine Zug-um Zug-Leistung dann vor, wenn sie als solche tituliert worden ist.

    Das ist hier nicht der Fall, ergo bewegt man sich vorliegend - ich bleibe dabei - in der Klauselerinnerung 732 gegen 726 vor dem PG.

  • Zug um Zug setzt im Grunde die Möglichkeit gleichzeitiger Leistungserbringung voraus, z.B. die Übergabe von Ware gegen die Übergabe von Geld oder die Abgabe einer Willenserklärung gegen die Übergabe von Geld (und viele weitere Varianten denkbar).
    Hier ist aber eine klare Vorleistungspflicht geregelt: Erst muss eine Seite ihre Leistung erbringen, dann die andere Seite ihre Zahlung (wie z.B. bei einem Werkvertrag üblich).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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