Bescheinigung nach Art 53 möglich?

  • Hallo,
    habe hier einen Antrag auf Bescheinigung gem. Art 53 der Verordnung EU Nr. 1215/2012 vorliegen. Das Problem ist, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar ist und gerade das Berufungsverfahren durchgeführt wird. Kann ich diese Bescheinigung trotzdem erlassen? Die Sache eilt, da das OLG die Akte wieder haben möchte :heul:

  • Ich würde sagen, dass du diese Bescheinigung noch nicht erteilen kannst. In diesem Formular ist unter Ziff. 4.4. ein Abschnitt vorgesehen, in dem du ausfüllst, ob die Entscheidung vollstreckbar ohne Bedingungen ist. Ein "nein" und SHL ist nicht vorgesehen. Ich kenne so ein Formular, in dem ich eine SHL unterbringen kann aus der VO 805/2004. Hier geht es aber um unbestrittene Forderungen. Das haben wir hier ja gerade nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo zusammen,

    ich soll eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO Nr. 1215/2012 erteilen und habe auch Probleme mit dem Punkt "Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen". Ich habe hier eine Zug-um-Zug-Verurteilung: Bekl. wird verurteilt, eine Geldsumme zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung eines Gegenstandes. Das ist doch eine "weitere Bedingung", die erfüllt sein muss, oder? Und wenn dem so ist, kann ich dann keine Bescheinigung erteilen? Ein "Nein" ist im Formular nicht vorgegeben.

    Noch eine weitere Frage im Zusammenhang mit der Bescheinigung: Auch für den KFB soll die Bescheinigung erteilt werden. Der KFA wurde nur formlos übersandt. Sehe ich das richtig (so verstehe ich jedenfalls auch die Info auf der Seite des AG Warendorf), dass das bei Art. 53 EuGVVO kein Problem ist?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • 1.
    Die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 (Formblatt I) EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung)) kommt nur in Betracht, falls die Verfahrenseinleitung (Klageerhebung) nach dem 09.01.2015 erfolgte.


    2.
    Zu dem Urteil kann die begehrte Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) noch nicht erteilt werden, da der Urkundennachweis über die Zug um Zug-Leistung der Gläubigerpartei an die Schuldnerpartei i. S. d. § 726 II ZPO fehlt.
    Es bedarf der Vorlage des Nachweises über die Schuldnerbefriedigung oder den Annahmeverzug der Schuldnerpartei,
    s. auch Seite 12 der Info des Amtsgerichts Warendorf.


    3.
    Zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss kann dagegen die begehrte Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) erteilt werden, s. Seite 9 der vorgenannten Info.
    Die Schuldnerpartei hat die Möglichkeit, gem. Art. 46 EuGVVO die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat versagen zu lassen.


    4.
    Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW zur Brüssel Ia-Verordnung entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. März 2018 um 23:43)

  • Hallo,

    dank der hilfreichen Antworten und Links hier konnte ich mich in das Thema der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO etwas einarbeiten.
    Vielleicht kann ja jemand noch - und es ist vielleicht für jm später auch hilfreich, wenn er das liest - die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung nochmals kurz durchlesen, dass ich nichts vergessen habe, was ich prüfen muss:
    - Antrag
    - Entscheidung i. S. d. Art. 2 EuGVVO
    - Schuldner muss in Mitgliedsstatt wohnhaft sein bzw. seinen Sitz haben (Frage: Gilt diese Bescheinigung auch für juristische Personen - Art 66 ?)
    - Das Verfahren muss vor dem 10.01.2015 eingeleitet sein
    - Titel muss vollstreckbar sein (reicht vorläufige Vollstreckbarkeit aus?)
    - Es muss sich um eine Zivil- oder Handelssache handeln , Art. 1
    - ggf. Nachweis der Sicherheitsleistung bzw. zug- um Zug Leistung

    Inwieweit muss ich denn die Zustellungen prüfen (ist beim Europäischen Vollstreckungstitel der Fall). Oder ist gar keine Prüfung erforderlich, da Vollstreckung auf Antrag versagt werden kann?

    Die Bescheinigung muss an den Schuldner zugestellt werden. Gehe ich davon recht aus, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Verfahren ausreicht? Oder muss dies an den Schuldner persönlich sein?

    Die evtl. erforderliche Übersetzung muss der Gläubiger selbst herbeibringen, oder?

    Ich danke Euch schon mal und vielleicht konnte ich mit der Auflistung der Punkte jemand anderem helfen , der sich in das Thema einarbeiten muss.

    Viele Grüße

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!