Pfändung des Gemeinschaftskontos

  • Hallo Kollegen,
    ich habe zwar schon eine Weile gelesen, aber leider keine eindeutige Antwort gefunden.
    Mein Problem: Der Schuldner hat mit seiner Frau ein Gemeinschaftskonto, welches nun gepfändet wurde (durch die Gerichtskasse). Auf das Konto gehen nur Sozialleistungen und Kindergeld, die 7 - Tages - Frist ist versäumt. Die Bank sagt, eine Umwandlung in 2 P - Konten würde nichts an der bereits erfolgten Pfändung ändern.
    Was nun?

  • § 850k Abs.7 besagt, dass nur eine natürliche Person ein Pfändungsschutzkonto unterhalten kann. Von mehreren Personen steht da nichts. Die Eheleute müssen dann eben zwei Konten führen oder aber ein Ehepartner scheidet aus dem Vertrag aus und hat dann eventuell nur noch Kontovollmacht. Auf alle Fälle kann ein Gemeinschaftskonto kein Pfändungsschutzkonto werden.

  • Die bekommen kein Geld! Soweit Guthaben gepfändet wurde, dass dem Ehegatten des Schuldner(in) gehört, ist es eine Sache des § 767 ZPO. Der Schuldner selbst kann nur die Freigabe im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos erwirken. Wer ein Gemeinschaftskonto und Schulden hat, ist an seiner Lage selbst Schuld. Ich habe es schon oft erlebt, dass der Ehegatte, der nicht Schuldner ist entweder ein eigenes Konto eröffnet (steht ja nun jetzt Jedermann zu) und der verbliebene und auch gepfändete Schuldner das Konto fortführt und dieses zum Pfändungsschutzkonto erklärt. Lässt sich doch alles in kurzer Zeit regeln.

  • Zitat

    Die bekommen kein Geld! Soweit Guthaben gepfändet wurde, dass dem Ehegatten des Schuldner(in) gehört, ist es eine Sache des § 767 ZPO. Der Schuldner selbst kann nur die Freigabe im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos erwirken. Wer ein Gemeinschaftskonto und Schulden hat, ist an seiner Lage selbst Schuld. Ich habe es schon oft erlebt, dass der Ehegatte, der nicht Schuldner ist entweder ein eigenes Konto eröffnet (steht ja nun jetzt Jedermann zu) und der verbliebene und auch gepfändete Schuldner das Konto fortführt und dieses zum Pfändungsschutzkonto erklärt. Lässt sich doch alles in kurzer Zeit regeln.

    Kann man das so universell anwenden? Ich habe aktuell den Fall das eine Schuldnerin das gemeinsame Konto überzogen hat und den maximalen Dispo in Anspruch genommen hat. Das alles geschah ohne Absprache mit dem zweiten Inhaber des Gemeinsachftskontos. Habe das mal hier gelesen das es bei solchen Fällen eigentlich ein gegenseitiges Einverständnis geben muss, gerade weil man ja gemeinsam haftet.

    Zitat

    Solche Absprachen sind wichtig, denn beide Kontoinhaber haften gleichermaßen für die Rückzahlung des Dispokredits und nicht allein derjenige, der das Konto tatsächlich überzogen hat.

    Da stellt sich mir jetzt die Frage ob so ein Einverständnis rechtlich notwendig ist um die gemeinsame Haftung zu gewährleisten. Könnte der Nicht-Schuldner darüber sein Vermögen schützen? Andererseits kann man ja auch argumentieren das es dieses Einverständnis gegeben haben muss als mand as Konto eröffnet hat...

  • Zitat

    Die bekommen kein Geld! Soweit Guthaben gepfändet wurde, dass dem Ehegatten des Schuldner(in) gehört, ist es eine Sache des § 767 ZPO. Der Schuldner selbst kann nur die Freigabe im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos erwirken. Wer ein Gemeinschaftskonto und Schulden hat, ist an seiner Lage selbst Schuld. Ich habe es schon oft erlebt, dass der Ehegatte, der nicht Schuldner ist entweder ein eigenes Konto eröffnet (steht ja nun jetzt Jedermann zu) und der verbliebene und auch gepfändete Schuldner das Konto fortführt und dieses zum Pfändungsschutzkonto erklärt. Lässt sich doch alles in kurzer Zeit regeln.

    Kann man das so universell anwenden? Ich habe aktuell den Fall das eine Schuldnerin das gemeinsame Konto überzogen hat und den maximalen Dispo in Anspruch genommen hat. Das alles geschah ohne Absprache mit dem zweiten Inhaber des Gemeinsachftskontos. Habe das mal hier gelesen das es bei solchen Fällen eigentlich ein gegenseitiges Einverständnis geben muss, gerade weil man ja gemeinsam haftet.

    Zitat

    Solche Absprachen sind wichtig, denn beide Kontoinhaber haften gleichermaßen für die Rückzahlung des Dispokredits und nicht allein derjenige, der das Konto tatsächlich überzogen hat.

    Da stellt sich mir jetzt die Frage ob so ein Einverständnis rechtlich notwendig ist um die gemeinsame Haftung zu gewährleisten. Könnte der Nicht-Schuldner darüber sein Vermögen schützen? Andererseits kann man ja auch argumentieren das es dieses Einverständnis gegeben haben muss als mand as Konto eröffnet hat...

    Das gegenseitige Einverständnis gibt es ja, weil beide schriftlich in den Kontounterlagen unterschrieben haben, dass jeder von beide alleine
    über das Konto und über die Kreditlinie verfügen darf. Sollte das einer von beiden nicht mehr wünschen, kann er das jederzeit ändern.

    Für die Bank spielt es keine Rolle, die beiden könne sich gerne im Innenverhältnis auseinandersetzen

  • Das gegenseitige Einverständnis gibt es ja, weil beide schriftlich in den Kontounterlagen unterschrieben haben, dass jeder von beide alleine
    über das Konto und über die Kreditlinie verfügen darf. Sollte das einer von beiden nicht mehr wünschen, kann er das jederzeit ändern.

    Für die Bank spielt es keine Rolle, die beiden könne sich gerne im Innenverhältnis auseinandersetzen

    Hier muss ich zustimmen. Das ist dann in der Banksprache das so genannte ODER Konto. Kontoinhaber 1 oder 2 darf jeweils einzeln und allein verfügen. Demgegenüber steht das UND Konto. Hier dürfen die Kontoinhaber nur zusammen verfügen. In der Praxis ist das UND Konto die absolute Ausnahme und wenig alltagstauglich, Ausnahmen etwa bei der GbR wo Verfügungen nur gemeinschaftlich gewollt sind.

    Ich habe es schon oft erlebt, dass der Ehegatte, der nicht Schuldner ist entweder ein eigenes Konto eröffnet (steht ja nun jetzt Jedermann zu) und der verbliebene und auch gepfändete Schuldner das Konto fortführt und dieses zum Pfändungsschutzkonto erklärt. Lässt sich doch alles in kurzer Zeit regeln.

    Das kommt aber auf die Bank an. Die Bank hat einen Vertrag mit beiden Ehegatten geschlossen. Man mag sich streiten, ob einer der beiden den Vertrag kündigen kann oder es dazu beider Bedarf, auf jeden Fall kann ohne Zustimmung der Bank aber nicht einer der Vertragspartner einfach ausscheiden. Wenn die Bank das also nicht will, dann können die Kunden nur das Konto auflösen und zwei neue eröffnen, eins dann z.B. als P-Konto. Das Guthaben auf dem gemeinschaftlichen Konto ist dann aber weg. Zudem ist es organisationstechnisch wesentlich einfacher ein Konto dicht zu machen und zwei neue zu eröffnen als aus einem Konto einen Inhaber rauszunehmen. Vielleicht ist die EDV da aber je Banken anders.

    So hart es klingt, die Schuldner hätten sich da vorher kümmern müssen, wenn nun das Geld weg ist, müssen sie anderweitig klar kommen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ingmar (22. März 2017 um 12:35)

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