Der Rechtspfleger in der Gerichtsverwaltung

  • Ich bereite derzeit ein kleines Referat mit dem Thema "Der Rechtspfleger in der Gerichtsverwaltung" vor und habe mittlerweile das gaaaanze Internet und das kleine bisschen an "Literatur" abgegrast. Das Gerüst steht, aber ich würde es gerne noch mit etwas Leben füllen.

    Konkret geht es um diese Fragen:

    Welche Verwaltungstätigkeiten bzw. Funktionen gibt es?

    Wie erfolgt der Einstieg bzw. Vorbereitung?

    Wirkt sich die Tätigkeit auf Besoldung oder Beurteilung aus?

    Ergeben sich Vorgesetztenfunktionen ggü. anderen Rechtspflegern bzw. Beamten des gehobenen Dienstes?

    Leider befinde ich mich derzeit wieder im theoretischen Studienabschnitt. In der Praxis hätten sich diese Fragen von den Kollegen sicher relativ leicht beantworten lassen ;(.

  • s.o. mein Eindruck

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe noch die Bezirksrevisoren vergessen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es gibt auch noch die Rechtspfleger beim Ministerium und beim BfJ.

    Als Funktion gibt es noch den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten. An größeren Gerichten gibt es noch die Gruppenleiter als Funktion.

    Es gibt in Bad Münstereifel ein Ergänzungslehrgang für Rechtspfleger in der Verwaltung. siehe hier

    Aber grundsätzlich gilt: Man ist Rpfl und deshalb alles.

    Die Geschäftsleiter und auch in kleinerem Umfang die Gruppenleiter sind schon weisungsbefugt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das ist länderabhängig. Bei uns sind die Gruppenleiter (auch Büroleiter benannt) nur für den mittleren Dienst weisungsbefugt (ergibt sich aus der Geschäftsstellenordnung).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bereits die Überschrift ist ein Widerspruch in sich, denn ein Rechtspfleger, der ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, nimmt überhaupt keine Rechtspflegeraufgaben wahr.

    Die richtige Überschrift wäre also

    "Der sachlich unabhängige Rechtspfleger als Nichtrechtspfleger und weisungsgebundener Verwaltungsbeamter in der Gerichtsverwaltung."

    Außerdem frage ich mich, weshalb man in der Rechtspflegerausbildung ein Referat zu einem Thema hält, das mit dem, was die Quintessenz des Rechtspflegerhandelns ausmacht, überhaupt nichts zu tun hat.


  • Außerdem frage ich mich, weshalb man in der Rechtspflegerausbildung ein Referat zu einem Thema hält, das mit dem, was die Quintessenz des Rechtspflegerhandelns ausmacht, überhaupt nichts zu tun hat.

    Weil, man höre und staune, sich die zukünftigen Verwaltungsmitarbeiter aus dieser Gruppe rekrutieren werden und die deshalb evtl. auch mal wissen/lernen sollten was sie da erwarten würde wenn sie dort hingesteckt werden bzw. sie freiwillig zusagen das zu machen.

  • Bereits die Überschrift ist ein Widerspruch in sich, denn ein Rechtspfleger, der ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, nimmt überhaupt keine Rechtspflegeraufgaben wahr.

    Die richtige Überschrift wäre also

    "Der sachlich unabhängige Rechtspfleger als Nichtrechtspfleger und weisungsgebundener Verwaltungsbeamter in der Gerichtsverwaltung."

    Außerdem frage ich mich, weshalb man in der Rechtspflegerausbildung ein Referat zu einem Thema hält, das mit dem, was die Quintessenz des Rechtspflegerhandelns ausmacht, überhaupt nichts zu tun hat.

    Neben den Repetitorien zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird versucht, uns einen Blick über den Tellerrand der Rechtspflegertätigkeit zu gewähren. In anderen Referaten werden dann beispielsweise auch beamtenrechtliche Regelungen aufgegriffen etc.

    Die Themen sind uns so vorgegeben, den Hinweis auf die "falsche" Überschrift nehme ich aber gerne auf :)!

  • Außerdem frage ich mich, weshalb man in der Rechtspflegerausbildung ein Referat zu einem Thema hält, das mit dem, was die Quintessenz des Rechtspflegerhandelns ausmacht, überhaupt nichts zu tun hat.

    Da bin ich grundsätzlich bei dir; gebe aber zu bedenken, daß es sich auch für den Verwaltungskram manchmal positiv auswirkt, wenn derjenige Funktionsträger ein "Vorleben" als Rechtspfleger hatte und daher weiß, von was er spricht.

    Es soll ja auch an manchen Gerichten höhere Verwaltungsbeamte als Geschäftsleiter etc. geben, die von der gerichtlichen Praxis überhaupt keinen Schimmer haben. Dann lieber jemand, der Ahnung hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Na ja, falsch ist relativ. Ist halt die Frage, ob man von der Berufsbezeichnung oder der Funktion ausgeht.
    Grundsätzlich werden ja alle, die erfolgreich ein Rechtspflegestudium abgeschlossen haben, als Rechtspfleger bezeichnet. Wenn man "Rechtspfleger" als Berufsbezeichnung auffasst, kann ein Rechtspfleger auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
    Hinsichtlich der Funktion ist es natürlich so, dass man nur dann als Rechtspfleger arbeitet, wenn man Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz wahrnimmt (wie man in § 32 RpflG nachlesen kann, gibt es übrigens auch Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz, bei denen man nicht sachlich unabhängig handelt). Da Verwaltungsaufgaben keine Tätigkeit nach dem RpflG kann ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes die Verwaltungsaufggabe natürlich nicht als Rechtsfpfleger bearbeiten. In diesem Sinne ist übrigen auch die PKH-/VKH-, Pflichtverteidiger- und Beratungshilfevergütungsfestsetzung eine Verwaltungstätigkeit, weil auch das keine Aufgabe nach dem RpflG ist. Sollen wir das dann auch aus dem Rechtspflege-Studium rausnehmen ?

  • Außerdem frage ich mich, weshalb man in der Rechtspflegerausbildung ein Referat zu einem Thema hält, das mit dem, was die Quintessenz des Rechtspflegerhandelns ausmacht, überhaupt nichts zu tun hat.

    Da bin ich grundsätzlich bei dir; gebe aber zu bedenken, daß es sich auch für den Verwaltungskram manchmal positiv auswirkt, wenn derjenige Funktionsträger ein "Vorleben" als Rechtspfleger hatte und daher weiß, von was er spricht.

    Es soll ja auch an manchen Gerichten höhere Verwaltungsbeamte als Geschäftsleiter etc. geben, die von der gerichtlichen Praxis überhaupt keinen Schimmer haben. Dann lieber jemand, der Ahnung hat.


    Das bringt dann aber die praktische Arbeit am Gericht als Rechtspfleger und nicht ein Referat während des Studiums.

  • Darauf wollte ich hinaus.

    Die Ausbildung sollte sich auf die rechtspflegerrelevanten Dinge konzentrieren. Hier wird schon aktuell viel zu viel "Mut zur Lücke" bewiesen und dann muss man diese Lücke durch Verwaltungsdinge nicht auch noch vergrößern.

  • Darauf wollte ich hinaus.

    Die Ausbildung sollte sich auf die rechtspflegerrelevanten Dinge konzentrieren. Hier wird schon aktuell viel zu viel "Mut zur Lücke" bewiesen und dann muss man diese Lücke durch Verwaltungsdinge nicht auch noch vergrößern.


    Natürlich ist das Hauptbetätigungsfeld von uns Rpfls nicht in der Verwaltung, aber da zig Rpfls in der Verwaltung landen, oder zumindest anteilig Verwaltungstätigkeiten ausüben, macht es doch Sinn, während der Ausbildung schon mal was über die Verwaltung zu erfahren und sei es nur in Form eines Referats. Das sind also durchaus "rechtspflegerrelevante Dinge"... Vielen ist wahrscheinlich auch gar nicht bewusst, was es auch in der Verwaltung alles für Tätigkeiten für einen Rpfl gibt, da kann so ein Referat ja durchaus hilfreich sein.

    Es ist selbstverständlich immer besser, wenn man erstmal Praxiserfahrung sammelt, bevor man in die Verwaltung wechselt, damit man auch weiß, was man da eigentlich verwaltet. Nicht ohne Grund versucht das OLG FFM Leute aus der Praxis zu bekommen und nicht Frischlinge direkt nach der Prüfung. Leider scheint das Interesse für einen Wechsel ans OLG von Rpfls, die am AG oder LG tätig sind/waren, eher gering, weshalb dann halt doch wieder Leute ohne Berufserfahrung genommen werden müssen.

  • Bereits die Überschrift ist ein Widerspruch in sich, denn ein Rechtspfleger, der ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, nimmt überhaupt keine Rechtspflegeraufgaben wahr.

    Die richtige Überschrift wäre also

    "Der sachlich unabhängige Rechtspfleger als Nichtrechtspfleger und weisungsgebundener Verwaltungsbeamter in der Gerichtsverwaltung."

    Außerdem frage ich mich, weshalb man in der Rechtspflegerausbildung ein Referat zu einem Thema hält, das mit dem, was die Quintessenz des Rechtspflegerhandelns ausmacht, überhaupt nichts zu tun hat.

    Die Antwort für Sachsen könnte ein Blick in § 1 der APORPfl geben:

    "(2) Es sollen Rechtspfleger herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen sowie Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung wahrzunehmen. "

    Wenn Du aber einen Beamten des geh. Justizdienstes, der ausschließlich Verwaltungsaufgaben in der Justizverwaltung wahrnimmt, als "Nichtrechtspfleger" bezeichnest, müsstest Du wohl konsequenterweise darüber nachdenken, die von Dir hier im Forum angegebene Berufsbezeichnung abzuändern, oder?

  • Naja, Rechtspfleger - bzw. genauer gesagt Diplom-Rechtspfleger (FH) - ist man ab bestandenem Examen und bleibt es auch, egal was man für eine Tätigkeit man ausübt. Auch wenn man keine Rechtspflegeraufgaben im eigentlichen Sinne mehr wahrnimmt, bleibt man Rechtspfleger - so sehe ich das zumindest.

    Natürlich kann man über den Sinn und insbesondere den zeitlichen Umfang der "Verwaltungsdinge" diskutieren, aber gerade die Beiträge #9 und 15 zeigen, dass es ganz bestimmt nicht schadet, wenn man auch als per Definition des Autors dieser Beiträge "richtiger" Rechtspfleger weiß, was auf der Verwaltung so alles abgeht. Diese Kenntnisse führen dann vielleicht auch dazu, dass das teils völlig überzogene und unsachliche "Verwaltungsbashing" zurückgeht ;).

    Abgesehen davon ist der Anteil der in der Verwaltung eingesetzten Rechtspfleger höher als in manchen Rechtsgebieten, d.h. wenn man den Ausbildungs-/Studieninhalt an der später ausgeübten Tätigkeit orientieren würde, müsste der Verwaltungsanteil noch deutlich höher sein.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Naja, Rechtspfleger - bzw. genauer gesagt Diplom-Rechtspfleger (FH) - ist man ab bestandenem Examen und bleibt es auch, egal was man für eine Tätigkeit man ausübt. Auch wenn man keine Rechtspflegeraufgaben im eigentlichen Sinne mehr wahrnimmt, bleibt man Rechtspfleger - so sehe ich das zumindest.

    Nicht ganz, das Diplom-Rechtspfleger (FH) ist ein akademischer Grad. Den behält man unabhängig von seiner Tätigkeit auch als Harzer, Heizer oder sonstwas. Rechtspfleger ist man hingegen nur dann, wenn man Aufgaben wahrnimmt, die dem Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz übertragen sind. Beschäftige ich mich mit Verwaltungskram, tue ich das nicht als Rechtspfleger, wohl aber, wenn ich den entsprechenden Grad erlangt habe, als Diplom-Rechtspfleger (FH).

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Eine Erwähnung wert sind meines Erachtens auch diejenigen Kollegen, die an der Gerichtskasse sitzen und offene Gerichtskosten beitreiben. Die Abteilung ist größer als man vielleicht denken mag und auch diese Tätigkeit wird der Justizverwaltung zugerechnet.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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