Vorweg: Bei der Suche blieb ich leider erfolglos. Bei den Hinterlegungsfällen ist der Betroffene meist verstorben. Meiner lebt aber noch. Falls ich was übersehen habe: sorry und bitte verlinken.
Folgender Fall:
Der Betroffene wird verklagt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Er kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro abwenden.
Der Betroffene hinterlegt daraufhin das Geld.
Der Kläger schreibt nach einer gewissen Zeit den Betreuer an mit der Bitte die Freigabe des hinterlegten Betrages zu beantragen, damit die Forderungen des Klägers (KFB + GVZ) beglichen werden können.
Der Betreuer beantragt in der HL-Akte die Freigabe des Betrages.
Als Antwort erhält er: Eine Herausgabeanordnung kann nur erlassen werden, wenn sämtliche Beteiligte hinsichtlich der Empfangsberechtigung eine übereinstimmende Erklärung abgeben.
Eine Reaktion seitens des Betreuers erfolgt nicht.
Es findet ein Betreuerwechsel statt.
Der neue Betreuer beantragt nun in der Betreuungsakte die Freigabe des hinterlegten Betrages.
Eine Rücksprache meinerseits bei der HL-Abteilung ergab, dass man dort der Meinung ist die oben aufgeführte Erklärung bzgl. der Empfangsberechtigung müsste betreuungsgerichtlich genehmigt werden.
Meine Fragen:
Der Betroffene kann in dem HL-Verfahren doch grds. diese Erklärung selber abgeben, oder?
Kann ich den neuen Betreuer an die HL-Akte verweisen um dort den Fortgang zu betreiben?
Bedarf eine seitens des Betreuers abgegebene Erklärung mit dem Ziel der Freigabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung?
(Bei dem Geld handelt es sich wohl kaum um eine Kostbarkeit bzw. ein Wertpapier, auf das § 1819 BGB Anwendung findet.)
Wie seht ihr die Sache?
Gruß
jublo